Nebenkostennachzahlung mit der Kaution verrechnen: Ist das erlaubt?

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Während das Mietverhältnis läuft, darf der Vermieter eine Nebenkostennachzahlung grundsätzlich nicht einfach von der Kaution abziehen, vor allem nicht, wenn der Mieter sie bestreitet. Die Kaution sichert das Mietende ab (§ 551 BGB). Nach dem Auszug darf er eine fristgerecht abgerechnete Nachzahlung mit der Kaution verrechnen und für eine ausstehende Abrechnung einen angemessenen Teil einbehalten. Mieter dürfen umgekehrt nicht eigenmächtig mit der Kaution verrechnen.

Was „verrechnen“ rechtlich bedeutet und warum der Zeitpunkt zählt

Die Mietkaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis ab – dazu gehört auch eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Sie beträgt höchstens drei Nettokaltmieten und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden; die Zinsen stehen dem Mieter zu (§ 551 BGB).

Juristisch ist das Verrechnen eine Aufrechnung: Zwei gegenseitige Geldforderungen werden gegeneinander ausgeglichen. Auf der einen Seite steht die Nachforderung des Vermieters, auf der anderen der Anspruch des Mieters, seine Kaution zurückzubekommen. Dieser Rückzahlungsanspruch wird aber erst nach dem Ende des Mietverhältnisses und einer angemessenen Prüfzeit fällig. Ob verrechnet werden darf, hängt deshalb vor allem davon ab, wann es geschehen soll.

SituationVerrechnung mit der Kaution?
Mietverhältnis läuft, Mieter bestreitet die NachzahlungGrundsätzlich nein
Mietverhältnis läuft, Nachzahlung ist unstreitigNur ausnahmsweise; die Kaution ist danach in der Regel wieder aufzufüllen
Mieter will die Nachzahlung selbst von der Kaution abziehenNein, außer der Vermieter ist einverstanden
Mieter ist ausgezogen, Abrechnung ist fristgerecht zugegangenJa, mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
Mieter ist ausgezogen, Abrechnung steht noch ausAngemessener Einbehalt, verrechnet wird erst nach der Abrechnung
Abrechnung kam nach Ablauf der AbrechnungsfristIn der Regel nein, weil die Nachforderung ausgeschlossen ist

Während der Mietzeit: Die Kaution ist kein Topf für strittige Nachzahlungen

Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter die Kaution im laufenden Mietverhältnis nicht verwerten, um Forderungen zu begleichen, die der Mieter bestreitet. Eine Vertragsklausel, die ihm das dennoch erlaubt, halten die Gerichte für unwirksam. Der Grund liegt im Zweck der Sicherheit: Sie soll den Vermieter für die Zeit nach dem Auszug absichern und durch die getrennte Anlage zugleich das Geld des Mieters schützen. Würde der Vermieter strittige Beträge vorab entnehmen, müsste der Mieter sein eigenes Geld erst zurückerstreiten.

Anders sieht es nach verbreiteter Auffassung nur bei Forderungen aus, die unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Selbst dann ist es für den Vermieter meist einfacher, die Nachzahlung beim Mieter anzufordern. Bleibt eine berechtigte Nachforderung dauerhaft unbezahlt, kann das ernste Folgen haben – dazu der Artikel Nachzahlung nicht bezahlt: Droht die Kündigung?

Mieter können nicht einseitig „aus der Kaution“ zahlen

Manche Mieter antworten auf eine Nachforderung mit dem Vorschlag, der Vermieter solle sich das Geld doch aus der Kaution nehmen. Einseitig funktioniert das nicht: Solange das Mietverhältnis besteht, hat der Mieter keinen fälligen Rückzahlungsanspruch, mit dem er aufrechnen könnte. Die Nachzahlung bleibt also offen, und wer sie nicht begleicht, gerät in Verzug. Aus demselben Grund ist es grundsätzlich unzulässig, die letzten Mieten vor dem Auszug „abzuwohnen“ – siehe Letzte Miete mit der Kaution verrechnen.

Einvernehmlich ist eine Verrechnung dagegen möglich. Einigen sich beide Seiten darauf, die Nachzahlung aus der Kaution zu begleichen, sollten sie schriftlich festhalten, um welchen Betrag es geht und ob und bis wann der Mieter die Sicherheit wieder auffüllt. Sonst bleibt beim Auszug unklar, wie hoch die Kaution noch ist.

Nach dem Auszug: So verrechnet der Vermieter korrekt

Mit dem Ende des Mietverhältnisses ändert sich die Lage. Der Vermieter rechnet nun über die Kaution ab und darf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Rückzahlungsanspruch des Mieters verrechnen. Nach der Rechtsprechung gilt das grundsätzlich auch für Forderungen, die der Mieter bestreitet; hält er die Verrechnung für unberechtigt, muss er den Betrag selbst zurückfordern. Wie das bei Mietrückständen aussieht, zeigt der Artikel Mietschulden: Darf der Vermieter mit der Kaution verrechnen?

Voraussetzung für die Verrechnung einer Nebenkostennachzahlung ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die dem Mieter rechtzeitig zugegangen ist. Geht sie erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zu, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Dann gibt es auch nichts zu verrechnen – Einzelheiten unter Nebenkostenabrechnung zu spät.

  1. Den Kautionsbetrag samt angefallener Zinsen feststellen, etwa anhand des Kautionskontos.
  2. Alle offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis auflisten, zum Beispiel Mietrückstände, Schadensersatz und die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.
  3. Die Verrechnung dem Mieter schriftlich mitteilen und jede Position nachvollziehbar benennen.
  4. Den verbleibenden Betrag auszahlen; reicht die Kaution nicht aus, die Differenz beim Mieter anfordern.

Abrechnung steht noch aus: Erst einbehalten, dann verrechnen

Häufig zieht der Mieter aus, bevor die Abrechnung für das laufende Jahr überhaupt erstellt werden kann. Der Vermieter darf dann einen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Der Einbehalt muss angemessen sein; als Anhaltspunkt dienen meist die Ergebnisse der Vorjahre. Die gesamte Kaution wegen einer voraussichtlich überschaubaren Nachzahlung festzuhalten, ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Den übrigen Betrag zahlt der Vermieter nach einer angemessenen Prüfzeit aus. Eine feste gesetzliche Frist dafür gibt es nicht; häufig werden drei bis sechs Monate genannt, im Einzelfall auch mehr.

Der Einbehalt ist kein Dauerzustand. Liegt die Abrechnung vor, wird verrechnet und ein Rest ausgezahlt. Verstreicht die Abrechnungsfrist, ohne dass der Vermieter abrechnet, entfällt in der Regel auch der Grund, das Geld weiter festzuhalten.

Beispiel

Einbehalt und spätere Verrechnung

Eine Mieterin zieht zum 30. Juni 2026 aus. Ihre Kaution beträgt 2.100 € (drei Nettokaltmieten zu je 700 €). Die Nachzahlungen der letzten Jahre lagen zwischen 150 € und 250 €. Der Vermieter zahlt im Herbst 1.800 € aus und behält 300 € für die Abrechnung 2026 zurück. Die Abrechnung geht im März 2027 zu und ergibt eine Nachzahlung von 210 €. Der Vermieter verrechnet sie mit dem Einbehalt und überweist die restlichen 90 €. Hätte die Nachzahlung 380 € betragen, müsste die Mieterin die fehlenden 80 € selbst zahlen. Die Zinsen auf die Kaution lässt das Beispiel der Einfachheit halber weg; sie stehen der Mieterin zusätzlich zu.

Checkliste für Mieter: Das sollte vor der Verrechnung geprüft werden

  • Ist die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen?
  • Ist sie nachvollziehbar: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, eigener Anteil und abgezogene Vorauszahlungen?
  • Enthält sie nur umlagefähige Betriebskosten und keine Reparatur- oder Verwaltungskosten?
  • Sind Kaution und Zinsen in der Abrechnung über die Kaution vollständig berücksichtigt?
  • Steht ein Einbehalt in einem vernünftigen Verhältnis zur erwarteten Nachzahlung?

Zweifel an einzelnen Posten lassen sich über eine Belegeinsicht beim Vermieter klären. Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang erheben – auch dann, wenn der Vermieter bereits verrechnet hat. Stellt sich die Nachforderung als unberechtigt heraus, steht dem Mieter der verrechnete Betrag weiterhin als Teil seiner Kaution zu.

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Häufige Fragen

Darf der Vermieter die komplette Kaution wegen der Nebenkosten zurückhalten?

In der Regel nicht. Zurückbehalten darf er nur einen angemessenen Teil, der sich an der zu erwartenden Nachzahlung orientiert. Den Rest muss er nach einer angemessenen Prüfzeit auszahlen, sofern keine weiteren Forderungen offen sind.

Was passiert, wenn die Nachzahlung höher ist als der Einbehalt?

Dann verrechnet der Vermieter den Einbehalt vollständig und fordert den übersteigenden Betrag vom früheren Mieter. Diese Forderung verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).

Wer zahlt die Kaution zurück, wenn die Wohnung inzwischen verkauft wurde?

Der Erwerber tritt in den Mietvertrag ein und haftet für die Rückzahlung der Kaution (§ 566a BGB). Kann der Mieter vom Erwerber nichts erlangen, bleibt der frühere Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet. Wer die Nebenkosten für welchen Zeitraum abrechnet, hängt vom Zeitpunkt des Eigentümerwechsels ab.

Gilt das auch bei einer Mietbürgschaft oder Kautionsversicherung?

Bei einer Bürgschaft liegt beim Vermieter kein Geld, mit dem er verrechnen könnte. Er kann die Nachzahlung vom Mieter verlangen und – soweit die Bürgschaft solche Forderungen abdeckt – den Bürgen in Anspruch nehmen. Was genau abgesichert ist, ergibt sich aus der Bürgschaftserklärung.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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