Nebenkostenvorauszahlung erhöhen: Musterschreiben für Vermieter
Kurz gesagt
Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung durch eine Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe erhöhen (§ 560 Abs. 4 BGB). Die Zustimmung des Mieters braucht er nicht. Grundlage ist das Ergebnis der Abrechnung; der neue Betrag gilt in der Regel für die Zahlungen, die nach Zugang des Schreibens fällig werden. Ein Musterschreiben finden Sie unten.
Rechtsgrundlage: einseitige Anpassung nach der Abrechnung
Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Anders als bei einer Mieterhöhung muss der Mieter nicht zustimmen: Die Erklärung wirkt, sobald sie zugeht und der Betrag angemessen ist.
Das Anpassungsrecht gilt nur für Vorauszahlungen, über die jährlich abgerechnet wird. Für eine vereinbarte Pauschale gelten eigene Regeln (Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlung). Und es betrifft nur die Betriebskosten – für die Kaltmiete braucht es ein Mieterhöhungsverlangen. Ob eine Erhöhung im konkreten Fall überhaupt zulässig ist, beleuchtet der Artikel Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?.
Voraussetzungen für ein wirksames Anpassungsschreiben
- Abrechnung zuerst: Die Anpassung muss an eine Betriebskostenabrechnung anknüpfen, die dem Mieter zugegangen ist.
- Formell ordnungsgemäße Abrechnung: Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Anteil des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen müssen nachvollziehbar sein.
- Angemessener Betrag: Er orientiert sich am Ergebnis der Abrechnung; konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen einfließen.
- Textform: Brief, E-Mail oder Fax genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Der Absender muss erkennbar sein.
- Alle Mieter adressieren: Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, sollte das Schreiben an alle gerichtet sein.
Enthält die Abrechnung inhaltliche Fehler, darf die Anpassung nur auf dem Betrag beruhen, der sich bei richtiger Abrechnung ergibt. Wie Fehler berichtigt werden, erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung nachträglich korrigieren.
Frist: Wann muss die Erhöhung erklärt werden und ab wann gilt sie?
Eine feste gesetzliche Frist für das Anpassungsschreiben gibt es nicht. Üblich und sinnvoll ist es, die Erhöhung zusammen mit der Abrechnung oder kurz danach zu erklären. Wer zu lange wartet, riskiert Streit darüber, ob die Anpassung noch auf der Abrechnung beruht.
Der neue Betrag gilt nach verbreiteter Auffassung für die Zahlungen, die nach Zugang der Erklärung fällig werden. Eine rückwirkende Erhöhung für bereits verstrichene Monate ist nicht möglich. Weil die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats fällig ist (§ 556b Abs. 1 BGB), sollte das Schreiben rechtzeitig vor Monatsbeginn beim Mieter sein, wenn der neue Betrag schon im Folgemonat gelten soll.
| Zugang des Schreibens | Neuer Betrag in der Regel ab |
|---|---|
| Mitte März | Aprilmiete |
| Ende April | Maimiete, wenn vor der Fälligkeit zugegangen, sonst Junimiete |
| Zusammen mit der Abrechnung im Oktober | Novembermiete |
So berechnen Vermieter die neue Vorauszahlung
Ausgangspunkt ist der Kostenanteil des Mieters aus der letzten Abrechnung, geteilt durch zwölf. Pauschale Sicherheitszuschläge ohne konkreten Anlass sind nach der Rechtsprechung problematisch. Zulässig ist es dagegen, bereits feststehende Steigerungen einzurechnen, etwa einen neuen Grundsteuerbescheid oder eine angekündigte Preiserhöhung des Versorgers. Diese sollten im Schreiben kurz benannt werden.
Beispiel
Anpassung nach einer Nachzahlung
Ein Mieter zahlt monatlich 180 € Vorauszahlung, im Jahr 2.160 €. Die Abrechnung für 2025 ergibt Kosten von 2.520 € und damit eine Nachzahlung von 360 €. Angemessen ist eine Vorauszahlung von 2.520 € ÷ 12 = 210 € im Monat. Hat die Gemeinde die Grundsteuer nachweislich um 60 € im Jahr für die Wohnung erhöht, kommen 60 € ÷ 12 = 5 € hinzu. Neue Vorauszahlung: 215 € im Monat.
Musterschreiben: Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung
(Name und Anschrift des Vermieters) (Vor- und Nachname aller Mieter) (Anschrift der Mietwohnung) (Ort), den (Datum) Mietverhältnis über die Wohnung (Anschrift, Lage im Haus) Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung Sehr geehrte(r) (Name des Mieters), mit Schreiben vom (Datum) haben Sie die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum (Beginn) bis (Ende) erhalten. Danach entfallen auf Ihre Wohnung Betriebskosten von (Betrag) €. Ihre Vorauszahlungen betrugen in diesem Zeitraum (Betrag) €. Gemäß § 560 Abs. 4 BGB passe ich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf eine angemessene Höhe an. Berechnung: (Betrag) € Jahreskosten geteilt durch 12 Monate ergibt (Betrag) €. (Optional: Zusätzlich berücksichtige ich folgende bereits feststehende Kostensteigerung: (Kostenart, Grund, Betrag) €.) Die monatliche Vorauszahlung beträgt damit ab dem (Monat und Jahr) (neuer Betrag) € statt bisher (bisheriger Betrag) €. Ihre monatliche Gesamtzahlung setzt sich ab diesem Zeitpunkt wie folgt zusammen: Nettokaltmiete: (Betrag) € Betriebskostenvorauszahlung: (neuer Betrag) € (Heizkostenvorauszahlung, falls gesondert: (Betrag) €) Gesamt: (Betrag) € Bitte passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend an. Für Rückfragen und eine Einsicht in die Belege stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Name des Vermieters)
Häufige Fehler, die die Anpassung angreifbar machen
- Erhöhung ohne vorherige Abrechnung, etwa mitten im Jahr wegen gestiegener Energiepreise.
- Rückwirkende Forderung für Monate vor dem Zugang des Schreibens.
- Aufschlag „zur Sicherheit“, der sich nicht auf konkrete Kostensteigerungen stützt.
- Anpassung auf Basis einer Abrechnung, die zu spät zugegangen ist oder nicht umlagefähige Kosten enthält.
Umgekehrt dürfen Mieter die Vorauszahlung senken, wenn sie zu hoch ist (Nebenkostenvorauszahlung senken). Wer die Vorauszahlung dauerhaft zu knapp lässt, erzeugt hohe Nachforderungen, die Mieter oft nur schwer stemmen können – siehe Vorauszahlung zu niedrig angesetzt.
Kostenlos nachrechnen
Mit dem Nebenkostenrechner verteilen Sie jede Kostenart nach Wohnfläche, Personen, Einheiten oder Verbrauch – ohne Anmeldung.
Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Muss der Mieter der Erhöhung der Vorauszahlung zustimmen?
Nein. Die Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine einseitige Erklärung. Ist der neue Betrag angemessen, schuldet der Mieter ihn ab dem nächsten Fälligkeitstermin nach Zugang.
Reicht eine E-Mail für die Anpassung?
Ja, das Gesetz verlangt nur Textform. Eine E-Mail genügt, wenn der Absender erkennbar ist. Für den Nachweis des Zugangs ist ein Brief mit Übergabequittung oder Bote aber sicherer.
Darf der Vermieter die Vorauszahlung mitten im Jahr erhöhen?
Ohne vorherige Abrechnung grundsätzlich nicht. Wer mit stark steigenden Kosten rechnet, kann den Mieter um eine freiwillige Erhöhung bitten; eine Pflicht zur Zustimmung besteht nicht.
Was passiert, wenn der Mieter den höheren Betrag nicht zahlt?
War die Anpassung wirksam, entsteht ein Zahlungsrückstand, weil die Vorauszahlungen zur laufenden Miete gehören. Der Vermieter sollte zunächst mahnen; bei größeren Rückständen können die Regeln zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs greifen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen