Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?
Kurz gesagt
Ja. Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die Vorauszahlung einseitig auf eine angemessene Höhe anheben (§ 560 Abs. 4 BGB). Eine Zustimmung des Mieters braucht er nicht, er muss die Anpassung aber in Textform erklären, etwa per Brief oder E-Mail. Maßstab sind die Kosten der letzten Abrechnung. Rückwirkend gilt der neue Betrag nicht, sondern in der Regel ab der nächsten Mietzahlung nach Zugang der Erklärung.
Die Regel: Anpassung erst nach einer Abrechnung
Haben Mieter und Vermieter monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, darf jede Seite diese nach einer Abrechnung neu festlegen (§ 560 Abs. 4 BGB). Zeigt die Abrechnung, dass die bisherigen Abschläge die Kosten nicht decken, kann der Vermieter sie anheben. Eine Mieterhöhung im rechtlichen Sinn ist das nicht: Die Kaltmiete bleibt unverändert, nur der Abschlag auf die Nebenkosten ändert sich.
Der Mieter muss nicht zustimmen. Die Erhöhung wirkt durch die Erklärung des Vermieters, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht gilt in beide Richtungen: Ergibt die Abrechnung ein deutliches Guthaben, darf der Mieter die Vorauszahlung ebenso herabsetzen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Vereinbarte Vorauszahlungen: Bei einer Betriebskostenpauschale oder einer Inklusivmiete greift § 560 Abs. 4 BGB nicht.
- Eine erteilte Abrechnung: Sie muss formell ordnungsgemäß sein. Eine formell unwirksame Abrechnung gilt als nicht erteilt und taugt deshalb nicht als Grundlage.
- Textform: Eine lesbare Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, genügt. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
- Angemessene Höhe: Der neue Betrag muss sich an den abgerechneten Kosten und an konkret absehbaren Änderungen orientieren.
Wie stark darf die Vorauszahlung steigen?
Eine feste Obergrenze in Euro oder Prozent gibt es nicht, auch keine Kappungsgrenze wie bei der Kaltmiete. Angemessen ist der Betrag, der die voraussichtlichen Kosten des kommenden Abrechnungszeitraums deckt. Ausgangspunkt ist der Kostenanteil des Mieters laut letzter Abrechnung, verteilt auf zwölf Monate.
Konkret absehbare Veränderungen darf der Vermieter einrechnen, etwa einen bereits vorliegenden höheren Grundsteuerbescheid oder eine angekündigte Preiserhöhung des Wasserversorgers. Ein pauschaler Aufschlag „zur Sicherheit“ ohne solche Anhaltspunkte ist nach der Rechtsprechung dagegen in der Regel nicht gedeckt.
Die Anpassung der Vorauszahlung läuft unabhängig von einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei der Frage, ob die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, zählen Betriebskostenerhöhungen nicht mit (§ 558 BGB). Eine höhere Vorauszahlung verhindert also keine spätere Mieterhöhung – und umgekehrt.
Beispiel: Erhöhung nach einer Nachzahlung
Beispiel
Abrechnung 2025 mit Nachzahlung
Ein Mieter zahlt 2025 monatlich 180 € Vorauszahlung, im Jahr also 2.160 €. Die Abrechnung für 2025 erhält er im Mai 2026: Auf seine Wohnung entfallen 2.520 € Betriebskosten, er muss 360 € nachzahlen. Der Vermieter legt der Abrechnung eine Anpassungserklärung bei. Auf Basis der Abrechnung wären 2.520 € ÷ 12 = 210 € im Monat angemessen, also 30 € mehr als bisher. Außerdem hat der Wasserversorger schriftlich eine Preiserhöhung angekündigt, die für diese Wohnung rund 60 € im Jahr ausmacht. Der Vermieter setzt deshalb (2.520 € + 60 €) ÷ 12 = 215 € an. Hätte er ohne konkreten Anlass pauschal 10 % aufgeschlagen, könnte der Mieter diesen Teil beanstanden.
Ab wann gilt die höhere Vorauszahlung?
Einen festen Stichtag nennt § 560 Abs. 4 BGB nicht. Klar ist: Die Anpassung wirkt nur für die Zukunft. Für Monate vor dem Zugang der Erklärung kann der Vermieter keine höheren Abschläge nachfordern. In der Regel schuldet der Mieter den neuen Betrag ab der nächsten Mietzahlung, die nach dem Zugang fällig wird.
Weil die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist (§ 556b Abs. 1 BGB), kann eine Erklärung, die erst kurz vor diesem Termin ankommt, für den laufenden Monat zu knapp sein. Viele Vermieter nennen deshalb einen etwas späteren Startmonat, damit der Mieter seinen Dauerauftrag rechtzeitig ändern kann.
Ohne Abrechnung geht es nur mit Einverständnis
Mitten im Abrechnungsjahr kann der Vermieter die Vorauszahlung nicht einseitig anheben, auch wenn etwa die Energiepreise kräftig steigen. Möglich ist dann nur eine Einigung: Er kann den Mieter bitten, freiwillig mehr zu zahlen. Für Mieter kann das sinnvoll sein, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden, verpflichtet sind sie dazu aber nicht.
Anders geregelt ist die Betriebskostenpauschale: Sie darf nur steigen, wenn der Mietvertrag das vorsieht und die Kosten tatsächlich gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB). Bei einer Index- oder Staffelmiete bleibt die Anpassung der Vorauszahlung möglich, denn sie betrifft nicht die Kaltmiete. Wie die Kaltmiete bei einer Indexmiete steigt, zeigt Indexmiete erhöhen.
So erklärt der Vermieter die Anpassung richtig
- Die Abrechnung formell sauber erstellen und dem Mieter nachweisbar zustellen.
- Den Kostenanteil des Mieters durch zwölf teilen und konkret absehbare Kostenänderungen mit Unterlagen belegen.
- Die Anpassung in Textform erklären: bisherigen und neuen Betrag nennen, auf die Abrechnung verweisen und den Monat angeben, ab dem der neue Betrag gilt.
- Eine Kopie der Erklärung samt Zustellnachweis zu den Mietunterlagen nehmen.
Eine fertige Formulierung bietet das Musterschreiben zur Anpassung der Vorauszahlung. Wie die zugrunde liegende Abrechnung aufgebaut sein muss, erklärt Nebenkostenabrechnung erstellen.
Was Mieter prüfen und tun können
Die Erhöhung ist nur so belastbar wie die Abrechnung, auf der sie beruht. Mieter sollten deshalb zuerst die Abrechnung kontrollieren und bei Zweifeln die Belegeinsicht verlangen. Enthält die Abrechnung Fehler zulasten des Mieters, ist eine darauf gestützte Erhöhung insoweit nicht angemessen.
Eine berechtigte Erhöhung einfach nicht zu zahlen, ist riskant: Offene Vorauszahlungen können sich zu einem Mietrückstand summieren. Ab welcher Höhe ein Rückstand eine Kündigung erlaubt, erklärt Mietrückstand und Kündigung. Sinken die Kosten später wieder, kann der Mieter nach der nächsten Abrechnung seinerseits eine Senkung erklären.
Kostenlos nachrechnen
Mit dem Nebenkostenrechner verteilen Sie jede Kostenart nach Wohnfläche, Personen, Einheiten oder Verbrauch – ohne Anmeldung.
Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Muss der Mieter der Erhöhung der Vorauszahlung zustimmen?
Nein. Die Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine einseitige Erklärung. Liegen Abrechnung, Textform und ein angemessener Betrag vor, schuldet der Mieter den neuen Abschlag auch ohne Zustimmung.
Darf der Vermieter erhöhen, obwohl die Abrechnung ein Guthaben ergeben hat?
Nur ausnahmsweise, etwa wenn konkret absehbar ist, dass bestimmte Kosten deutlich steigen. Ohne einen solchen Anlass spricht ein Guthaben eher dafür, dass die bisherige Vorauszahlung ausreicht oder sogar gesenkt werden könnte.
Wie oft darf die Nebenkostenvorauszahlung erhöht werden?
Einseitig nur nach einer Abrechnung. Da ein Abrechnungszeitraum höchstens zwölf Monate umfasst, kommt eine Anpassung in der Regel einmal im Jahr in Betracht. Weitere Erhöhungen sind nur mit Einverständnis des Mieters möglich.
Hat der Mieter wegen einer höheren Vorauszahlung ein Sonderkündigungsrecht?
Nein. Das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB knüpft an ein Mieterhöhungsverlangen an, nicht an die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung. Der Mieter kann aber wie sonst auch ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen