Darf der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nachträglich korrigieren?
Kurz gesagt
Ja. Der Vermieter darf eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung berichtigen, bis zum Ende der Abrechnungsfrist – zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB) – auch dann, wenn die Nachzahlung dadurch steigt. Danach darf eine Korrektur die Nachforderung grundsätzlich nicht mehr erhöhen; zugunsten des Mieters bleibt sie jederzeit möglich. Fehlen formelle Mindestangaben, hilft keine Korrektur: Dann ist eine neue, vollständige Abrechnung nötig.
Korrigieren ist erlaubt – der Zeitpunkt entscheidet
Ein Verbot, eine einmal verschickte Abrechnung zu ändern, kennt das Mietrecht nicht. Entdeckt der Vermieter einen Zahlendreher, eine vergessene Rechnung oder einen falsch übertragenen Zählerstand, darf er eine berichtigte Fassung nachreichen. Wie weit er dabei gehen darf, hängt von der Abrechnungsfrist in § 556 Abs. 3 BGB ab. Sie endet mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, bei einer Abrechnung über das Kalenderjahr 2025 also am 31. Dezember 2026.
| Zeitpunkt der Korrektur | Ergebnis wird günstiger für den Mieter | Ergebnis wird ungünstiger für den Mieter |
|---|---|---|
| vor Ablauf der Abrechnungsfrist | zulässig | zulässig, wenn die neue Fassung rechtzeitig zugeht |
| nach Ablauf der Abrechnungsfrist | zulässig | grundsätzlich unzulässig |
| nach Ablauf, Verspätung vom Vermieter nicht zu vertreten | zulässig | ausnahmsweise zulässig |
Innerhalb der Frist: Auch eine höhere Nachzahlung ist möglich
Solange die Abrechnungsfrist läuft, kann der Vermieter seine Abrechnung grundsätzlich nachbessern, auch mehrfach. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter am Ende mehr zahlen muss als zunächst berechnet. Das Gesetz schließt Nachforderungen erst nach Fristablauf aus; bis dahin darf der Vermieter eine fehlerfreie Fassung an die Stelle der alten setzen.
Entscheidend ist, dass die berichtigte Fassung vor Fristende beim Mieter ankommt. Das Datum auf dem Schreiben zählt nicht. Den rechtzeitigen Zugang muss im Streitfall der Vermieter beweisen, zum Beispiel durch eine Übergabe gegen Quittung oder einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann.
Nach Fristablauf: Korrekturen nur noch zugunsten des Mieters
Ist die Frist verstrichen, darf eine Korrektur die Nachforderung grundsätzlich nicht mehr erhöhen. Die rechtzeitig mitgeteilte Nachzahlung bildet dann die Obergrenze. Hat die erste Fassung ein Guthaben ergeben, lässt sich daraus nachträglich keine Nachzahlung mehr machen. Vergessene Kostenarten oder zu niedrig angesetzte Rechnungen gehen in diesem Fall zulasten des Vermieters.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter den späten Nachtrag nicht zu vertreten hat, etwa weil ein Bescheid über eine Kostenart erst nach Fristende rückwirkend geändert wurde. Dann darf er die betroffene Position nachberechnen, muss das aber zügig tun, sobald er davon erfährt. Eigene Versäumnisse oder ein übersehener Beleg reichen dafür in der Regel nicht.
Korrekturen, die den Mieter entlasten, sind dagegen jederzeit möglich – etwa wenn nicht umlagefähige Kosten herausgenommen werden. Nach einem berechtigten Einwand des Mieters muss der Vermieter die Abrechnung entsprechend berichtigen.
Rechenfehler lassen sich berichtigen, Formfehler nicht
Die Korrekturregeln setzen eine formell wirksame Abrechnung voraus. Fehlen grundlegende Angaben wie die Gesamtkosten oder der Verteilerschlüssel, kann der Mieter die Rechnung nicht nachvollziehen; die Abrechnung gilt dann als nicht erteilt. Sie lässt sich nicht ausbessern, sondern muss vollständig neu erstellt werden. Kommt die neue Fassung erst nach Fristablauf, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen. Woran sich solche Mängel erkennen lassen, zeigt der Artikel Wann ist eine Nebenkostenabrechnung unwirksam?.
Inhaltliche Fehler machen die Abrechnung dagegen nicht unwirksam. Typische Anlässe für eine Korrektur sind:
- Rechenfehler, Zahlendreher oder falsch übertragene Zählerstände
- eine falsche Wohnfläche oder Personenzahl bei der Verteilung
- Kosten, die gar nicht umgelegt werden dürfen, etwa für Reparaturen – mehr dazu unter Reparaturen in der Nebenkostenabrechnung
- Hausmeisterkosten, in denen Anteile für Instandhaltung oder Verwaltung stecken (siehe Hausmeisterkosten)
- eine vergessene Kostenart, zum Beispiel die Gebäudeversicherung oder der Allgemeinstrom
- Vorauszahlungen, die nicht oder in falscher Höhe angerechnet wurden
Wenn der Mieter den Fehler entdeckt
Häufig stößt nicht der Vermieter, sondern der Mieter auf einen Fehler. Einwände kann er bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Um einzelne Posten zu prüfen, darf er die zugrunde liegenden Rechnungen und Verträge einsehen – Einzelheiten unter Belegeinsicht: Welche Rechnungen darf der Mieter sehen?.
Ist der Einwand berechtigt, berichtigt der Vermieter die Abrechnung und erstattet, was der Mieter zu viel gezahlt hat. Ob mit einer korrigierten Fassung auch für unveränderte Posten eine neue Einwendungsfrist beginnt, ist nicht abschließend geklärt. Mieter sind auf der sicheren Seite, wenn sie ihre Frist ab der ersten Abrechnung berechnen und die geänderten Posten zügig prüfen.
Beispiel: Drei Korrekturen, drei Ergebnisse
Beispiel
Abrechnung 2025 mit ursprünglich 180 € Nachzahlung
Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 geht dem Mieter am 12. Mai 2026 zu und weist eine Nachzahlung von 180 € aus. Fall 1: Im Oktober 2026 bemerkt der Vermieter, dass er die Gebäudeversicherung vergessen hat; auf den Mieter entfallen davon 95 €. Die berichtigte Abrechnung liegt am 20. November 2026 im Briefkasten. Die Nachzahlung steigt zulässig auf 275 €, weil die Frist erst am 31. Dezember 2026 endet. Fall 2: Fällt derselbe Fehler erst im Februar 2027 auf, bleibt es bei 180 €. Fall 3: Der Mieter rügt im März 2027 – innerhalb seiner Einwendungsfrist, die am 31. Mai 2027 endet –, dass in den Hausmeisterkosten 60 € für Reparaturen stecken. Der Vermieter muss die Nachzahlung auf 120 € senken. Hat der Mieter die 180 € schon überwiesen, bekommt er 60 € zurück.
So berichtigen Vermieter eine Abrechnung richtig
- Den Fehler eingrenzen und prüfen, ob die ursprüngliche Abrechnung formell vollständig war oder ob Mindestangaben fehlten.
- Das Fristende bestimmen: Ende des Abrechnungszeitraums plus zwölf Monate. Danach sind nur noch Korrekturen zugunsten des Mieters möglich.
- Eine vollständige, neu berechnete Abrechnung erstellen, sie deutlich als berichtigte Fassung mit Datum kennzeichnen und die geänderten Posten kurz erläutern.
- Die Differenz zur ersten Fassung ausweisen, damit der Mieter auf einen Blick sieht, was sich geändert hat.
- Die neue Fassung nachweisbar zustellen und zusammen mit dem Zustellnachweis aufbewahren.
- Zu viel erhaltene Beträge erstatten. Passt die monatliche Vorauszahlung danach nicht mehr, kann jede Seite sie per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Wie eine Abrechnung von Anfang an sauber aufgebaut wird, damit Korrekturen gar nicht erst nötig werden, zeigt die Anleitung Nebenkostenabrechnung erstellen.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Wie oft darf der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung korrigieren?
Eine feste Höchstzahl gibt es nicht. Innerhalb der Abrechnungsfrist sind auch mehrere Berichtigungen möglich, jede Fassung muss aber für sich nachvollziehbar sein. Nach Fristablauf darf eine weitere Korrektur die Nachforderung grundsätzlich nicht mehr erhöhen.
Kann der Vermieter mit einer Korrektur den Umlageschlüssel ändern?
Eine Korrektur darf einen Fehler beheben, etwa wenn versehentlich nach einem anderen als dem vereinbarten Schlüssel verteilt wurde. Einen wirksam vereinbarten Schlüssel kann der Vermieter über eine Korrektur dagegen nicht einseitig austauschen. Führt die Rückkehr zum richtigen Schlüssel nach Fristablauf zu einer höheren Nachzahlung, gilt auch hier die ursprüngliche Nachforderung als Obergrenze.
Wie lange kann der Mieter zu viel gezahltes Geld zurückfordern?
In der Regel muss er den Fehler zunächst innerhalb der Einwendungsfrist gerügt haben. Sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt dann nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
Muss eine korrigierte Abrechnung unterschrieben sein?
Nein. Wie die ursprüngliche Betriebskostenabrechnung braucht auch die berichtigte Fassung keine Unterschrift. Wichtig ist, dass sie nachvollziehbar ist und ihr Zugang beim Mieter belegt werden kann.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen