Partner zieht ein: Muss der Vermieter zustimmen?
Kurz gesagt
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder darf der Mieter nach der Rechtsprechung ohne Erlaubnis aufnehmen, er sollte den Vermieter aber informieren. Ein unverheirateter Partner gilt dagegen als Dritter: Für seinen dauerhaften Einzug braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Diese muss der Vermieter in der Regel erteilen, weil ein berechtigtes Interesse besteht, außer der Einzug ist ihm unzumutbar oder die Wohnung würde überbelegt (§ 553 BGB).
Ehepartner und Familie: Keine Erlaubnis nötig
Zur üblichen Nutzung einer Mietwohnung gehört es, mit der engsten Familie zusammenzuleben. Nach der Rechtsprechung darf der Mieter deshalb seinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und die eigenen Kinder ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen. Diese Personen gelten nicht als „Dritte“ im Sinne des Gesetzes.
Eine Erlaubnis ist zwar nicht nötig, eine Mitteilung an den Vermieter aber sinnvoll. Der Vermieter muss wissen, wer in der Wohnung lebt, etwa wegen der Nebenkostenabrechnung. Viele Mietverträge sehen eine solche Mitteilung ausdrücklich vor. Grenzen gibt es nur, wenn die Wohnung durch den Zuzug deutlich überbelegt würde.
Freund oder Freundin: Erlaubnis des Vermieters nötig
Anders ist es bei einem unverheirateten Partner. Rechtlich ist er ein Dritter, dem der Mieter den Gebrauch der Wohnung teilweise überlässt. Dafür braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Die Antwort auf die Frage „Muss der Vermieter informiert werden, wenn der Freund einzieht?“ lautet also: Ja, er muss sogar zustimmen.
Die gute Nachricht: Der Mieter hat in aller Regel einen Anspruch auf diese Erlaubnis. Nach § 553 BGB muss der Vermieter zustimmen, wenn der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse bekommt, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuleben, wird nach der Rechtsprechung als solches Interesse anerkannt.
- In der Person des Partners liegt ein wichtiger Grund, der ihn für den Vermieter unzumutbar macht.
- Die Wohnung würde durch den Einzug übermäßig belegt.
- Dem Vermieter ist die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten.
Nur in diesen Ausnahmefällen darf der Vermieter ablehnen. Wie die Erlaubnis bei anderen Mitbewohnern und Untermietern funktioniert, erklärt der Artikel Untervermieten: Muss der Vermieter zustimmen?.
So holt der Mieter die Erlaubnis ein
- Den Vermieter vor dem Einzug schriftlich informieren und um Erlaubnis bitten.
- Name des Partners und geplanten Einzugstermin nennen.
- Kurz begründen, dass ein gemeinsamer Haushalt gegründet werden soll.
- Die Antwort schriftlich aufbewahren.
- Nach dem Einzug die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen erledigen.
Weitere persönliche Angaben, etwa zum Einkommen des Partners, muss der Mieter in der Regel nicht machen, weil der Partner nicht Vertragspartner wird. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne wichtigen Grund, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die Zustimmung einklagen.
Darf der Vermieter mehr Miete verlangen?
Ist dem Vermieter die Aufnahme nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Ein solcher Zuschlag ist aber kein Automatismus. Er kommt vor allem in Betracht, wenn dem Vermieter durch die zusätzliche Person Mehrkosten entstehen, die nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden, etwa bei einer Inklusivmiete.
Werden Nebenkosten nach Personen verteilt, steigt der Anteil des Haushalts ohnehin. Das betrifft zum Beispiel Müll und Wasser. Wie diese Kosten verteilt werden, erklären die Artikel Müllgebühren und Wasser und Abwasser.
Beispiel
Müllkosten nach Personen
In einem Haus fallen 1.320 € Müllgebühren im Jahr an, verteilt nach Personen. Bisher wohnen dort 10 Personen, der Anteil eines alleinlebenden Mieters beträgt 1.320 € geteilt durch 10 = 132 €. Zieht seine Partnerin ein, leben 11 Personen im Haus. Pro Person sind es dann 1.320 € geteilt durch 11 = 120 €, für den Zwei-Personen-Haushalt also 240 € im Jahr.
Wird der Partner automatisch Mieter?
Nein. Durch den Einzug wird der Partner nicht Vertragspartei. Mieter bleibt allein, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Er haftet weiter allein für die Miete und kann allein kündigen. Soll der Partner Mitmieter werden, müssen Vermieter, Mieter und Partner das vertraglich vereinbaren. Einen Anspruch darauf hat der Mieter nicht.
Ist der Partner nicht im Vertrag, ist er dennoch geschützt, wenn der Mieter stirbt: Lebenspartner und andere Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, können in den Mietvertrag eintreten (§ 563 BGB).
Zahlt der Partner dem Mieter einen Teil der Miete, entsteht meist kein förmliches Untermietverhältnis. Steuerliche Fragen dazu beantwortet der Artikel Untermiete versteuern.
Muss der Partner beim Amt gemeldet werden?
Ja. Unabhängig vom Mietrecht muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden (§ 17 BMG). Dafür braucht der Partner eine Wohnungsgeberbestätigung. Wer sie ausstellen kann und was drinstehen muss, steht im Artikel Wohnungsgeberbestätigung.
Die Anmeldung ersetzt nicht die Erlaubnis des Vermieters. Wer einen unverheirateten Partner ohne Erlaubnis dauerhaft aufnimmt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung. Näheres dazu im Artikel Untervermietung ohne Erlaubnis.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Partner als eingezogen und nicht mehr als Besuch?
Eine feste Tageszahl gibt es nicht. Entscheidend ist, ob der Partner seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt, etwa weil er dort dauerhaft übernachtet und seine eigene Wohnung aufgegeben hat.
Muss der Vermieter informiert werden, wenn später ein Kind geboren wird?
Eine Erlaubnis ist dafür nicht nötig. Eine kurze Mitteilung ist aber sinnvoll, wenn Nebenkosten nach Personen verteilt werden.
Kann der Vermieter die Erlaubnis für den Partner widerrufen?
Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter grundsätzlich nur aus wichtigem Grund widerrufen, etwa wenn der Partner den Hausfrieden erheblich stört. Einen bloßen Sinneswandel lässt die Rechtsprechung in der Regel nicht genügen.
Muss der Partner eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?
In der Regel nicht, weil er nicht Vertragspartner wird. Soll er als Mitmieter in den Vertrag aufgenommen werden, darf der Vermieter wie bei jedem neuen Mieter die erforderlichen Angaben erfragen.
Was passiert, wenn sich das Paar trennt und der Mieter auszieht?
Ist nur der ausziehende Partner Mieter, bleibt er Vertragspartner und haftet weiter für die Miete. Der andere Partner hat ohne eigenen Vertrag kein Recht, in der Wohnung zu bleiben. Soll er die Wohnung übernehmen, müssen Vermieter und beide Partner einen Mieterwechsel vereinbaren; einen Anspruch darauf gibt es in der Regel nicht.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen