Schlüssel: Nachmachen, behalten, zurückgeben – was gilt?
Kurz gesagt
Der Vermieter muss dem Mieter grundsätzlich alle Schlüssel übergeben, die er für den Gebrauch der Wohnung braucht. Normale Schlüssel darf der Mieter in der Regel für den eigenen Bedarf nachmachen lassen; bei Schließanlagen und Sicherungskarten ist meist die Zustimmung des Vermieters nötig. Beim Auszug muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben, auch selbst angefertigte – behalten darf er keinen.
Muss der Vermieter alle Schlüssel aushändigen?
Mit dem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen (§ 535 BGB). Dazu gehören die Schlüssel, die für Haustür, Wohnungstür, Briefkasten, Keller und mitvermietete Nebenräume nötig sind. Der Mieter soll die Wohnung allein nutzen und über den Zugang bestimmen können.
Wie viele Schlüssel übergeben werden, legt das Gesetz nicht fest. Üblich ist mindestens ein Schlüssel je erwachsenem Bewohner. Behält der Vermieter ohne Zustimmung einen Zweitschlüssel, ist das nach verbreiteter Auffassung nicht zulässig. Die Einzelheiten dazu erklärt der Artikel Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten?.
Darf der Mieter Schlüssel nachmachen lassen?
Für gewöhnliche Schlüssel gilt: Braucht der Mieter zusätzliche Exemplare, etwa für Familienangehörige oder eine Betreuungsperson, darf er sie in der Regel auf eigene Kosten anfertigen lassen. Das gehört zum normalen Gebrauch der Wohnung. Er sollte den Vermieter trotzdem informieren, damit beim Auszug klar ist, wie viele Schlüssel zurückkommen müssen.
Anders ist es bei Schließanlagen. Deren Schlüssel lassen sich oft nur mit Sicherungskarte und über den Hersteller oder einen berechtigten Fachbetrieb nachbestellen. Hier braucht der Mieter meist die Zustimmung des Vermieters, weil die Sicherheit des ganzen Hauses betroffen ist. Auch der Mietvertrag kann Regeln zum Nachmachen enthalten.
| Schlüsselart | Nachmachen durch den Mieter |
|---|---|
| Einfacher Wohnungs- oder Briefkastenschlüssel | In der Regel erlaubt, Vermieter informieren |
| Schlüssel einer zentralen Schließanlage | Meist nur mit Zustimmung des Vermieters |
| Schlüssel mit Sicherungskarte | Nur über Karteninhaber, in der Regel der Vermieter |
| Transponder oder Chipkarte | Nach Absprache mit Vermieter oder Verwaltung |
Darf der Mieter beim Auszug einen Schlüssel behalten?
Nein. Zur Rückgabe der Wohnung gehört, dass der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel übergibt, auch die, die er selbst hat anfertigen lassen. Erst dann hat der Vermieter die Wohnung vollständig zurück. Behält der Mieter einen Schlüssel, kann das im Einzelfall so gewertet werden, dass die Rückgabe noch nicht abgeschlossen ist.
Für selbst nachgemachte Schlüssel kann der Mieter in der Regel keine Kostenerstattung verlangen. Er darf sie aber auch nicht vernichten und stattdessen weniger Schlüssel abgeben; sicherer ist, alle vorhandenen Exemplare zu übergeben und im Protokoll zu vermerken.
Schlüsselübergabe bei der Wohnungsübergabe: So läuft sie ab
- Vorab alle Schlüssel zusammensuchen, auch die bei Nachbarn, Angehörigen oder Pflegediensten.
- Die Anzahl mit dem Einzugsprotokoll oder dem Mietvertrag vergleichen.
- Bei der Übergabe jeden Schlüssel einzeln mit Art und Kennnummer ins Protokoll eintragen.
- Fehlende Schlüssel offen ansprechen und im Protokoll vermerken, wie damit verfahren wird.
- Die Rückgabe mit Datum durch Unterschrift bestätigen lassen oder eine Quittung verlangen.
Findet keine gemeinsame Übergabe statt, sollten die Schlüssel nicht einfach in den Briefkasten geworfen werden. Besser ist eine Übergabe gegen Quittung oder vor einem Zeugen. Wie ein vollständiges Protokoll aufgebaut ist, zeigt die Übergabeprotokoll-Vorlage. Den gesamten Ablauf des Termins beschreibt der Artikel Wohnungsübergabe beim Auszug.
Schlüssel verloren: Wer zahlt?
Verliert der Mieter einen Schlüssel schuldhaft, muss er grundsätzlich den Ersatz bezahlen. Bei einem einfachen Schlüssel ist das meist ein überschaubarer Betrag. Teuer wird es, wenn der Vermieter wegen Missbrauchsgefahr das Schloss oder eine ganze Schließanlage austauschen will.
Nach der Rechtsprechung muss der Mieter die Kosten für einen Austausch der Schließanlage in der Regel nur tragen, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht, etwa weil der Schlüssel zusammen mit der Adresse verloren ging. Ob der Austausch tatsächlich nötig ist, hängt vom Einzelfall ab. Manche private Haftpflichtversicherungen decken den Verlust fremder Schlüssel ab; ein Blick in die Vertragsbedingungen lohnt sich.
Beispiel
Fehlender Schlüssel bei der Übergabe
Laut Einzugsprotokoll hat der Mieter drei Wohnungsschlüssel erhalten, bei der Übergabe gibt er zwei zurück. Ein Ersatzschlüssel kostet angenommen 25 €. Besteht keine Missbrauchsgefahr, kann der Vermieter in der Regel diese 25 € verlangen. Lässt er ohne konkreten Anlass das Schloss für angenommen 180 € tauschen, ist fraglich, ob der Mieter die gesamten 180 € tragen muss; die Differenz von 155 € wäre im Streit der entscheidende Betrag.
Schlüssel und Kaution
Fehlen Schlüssel, darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten, bis die Kosten feststehen. Eine feste gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Kaution gibt es nicht; die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu. Welche Schäden er sonst noch geltend machen kann, erklärt der Artikel Schäden nach dem Auszug.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter mit seinem Schlüssel die Wohnung betreten?
Nein, nicht ohne Weiteres. Der Vermieter hat kein allgemeines Betretungsrecht, sondern darf die Wohnung nur aus konkretem Anlass und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, bei Gefahr im Verzug auch sofort. Näheres steht im Artikel Besichtigung einer bewohnten Wohnung.
Darf der Mieter das Schloss der Wohnungstür austauschen?
Während der Mietzeit ist das in der Regel möglich, wenn das Originalschloss aufbewahrt und beim Auszug wieder eingebaut wird. Bei Schließanlagen sollte vorher der Vermieter gefragt werden. Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand mit allen Originalschlüsseln wiederhergestellt sein.
Was passiert, wenn der Mieter die Schlüssel zu spät zurückgibt?
Gibt der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht vollständig zurück, kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Deshalb sollten die Schlüssel spätestens am letzten Tag der Mietzeit übergeben werden.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen