Staffelmiete läuft aus: Was gilt danach?

Miete & Mieterhöhung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Ist die letzte Staffel erreicht, bleibt die Miete auf diesem Betrag stehen, und der Mietvertrag läuft unverändert weiter. Automatisch steigt nichts mehr. Von da an gelten die allgemeinen Regeln: Der Vermieter kann eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 558 BGB), frühestens ein Jahr nach der letzten Staffelerhöhung. Die Staffelsprünge der letzten drei Jahre werden dabei auf die Kappungsgrenze angerechnet.

Was „die Staffelmiete läuft aus“ bedeutet

Bei einer Staffelmiete stehen die künftigen Mieten schon im Vertrag, und zwar als konkrete Geldbeträge. Jede Stufe muss mindestens ein Jahr gelten (§ 557a BGB). Die Grundregeln dieser Vertragsform erklärt der Artikel Staffelmiete.

Irgendwann ist die letzte vereinbarte Stufe erreicht. Dann „läuft die Staffel aus“ – gemeint ist nur die Vereinbarung über die Erhöhungen, nicht der Mietvertrag. Das Mietverhältnis besteht weiter, in aller Regel auf unbestimmte Zeit. Ein Zeitmietvertrag mit festem Enddatum setzt einen schriftlich genannten Befristungsgrund voraus (§ 575 BGB) und hat mit der Staffel nichts zu tun.

  • Die Miete bleibt auf dem Betrag der letzten Staffel stehen – sie fällt nicht auf die Anfangsmiete zurück.
  • Eine weitere Erhöhung passiert nicht von selbst; der Vermieter muss sie aktiv verlangen.
  • Die Vorauszahlungen für Betriebskosten sind davon unabhängig und können wie bisher nach einer Abrechnung angepasst werden.

Welche Wege zur Mieterhöhung sich nach der letzten Staffel öffnen

Solange die Staffel läuft, sind Erhöhungen bis zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und Modernisierungserhöhungen (§ 559 BGB) ausgeschlossen. Diese Sperre endet mit der Staffel. Danach hat der Vermieter drei Möglichkeiten:

WegVoraussetzungZustimmung des Mieters nötig?
Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB)Begründetes Verlangen in Textform, Sperrfrist und Kappungsgrenze beachtenJa; verweigert der Mieter sie, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen
Erhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB)Eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes mit ordnungsgemäßer ErklärungNein, der Vermieter erklärt die Erhöhung einseitig
Neue Staffel- oder IndexmietvereinbarungEinigung beider SeitenJa, der Mieter ist dazu nicht verpflichtet

In der Praxis ist die Erhöhung bis zur Vergleichsmiete der häufigste Weg. Wie das Verlangen aufgebaut sein muss und welche Belege zählen, beschreibt der Artikel Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Ob eine Modernisierung aus der Staffelzeit später noch umgelegt werden kann, ist eine eigene Frage, die vom Einzelfall abhängt.

Ab wann ist die erste Erhöhung nach der Staffel möglich?

Die letzte Staffelerhöhung ist selbst eine Mieterhöhung. Deshalb laufen die Wartefristen des § 558 BGB ab diesem Tag: Das Erhöhungsverlangen darf dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Staffel zugehen, und an dem Tag, an dem die neue Miete gelten soll, muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein. Nicht mitgezählt werden nur Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten.

Hinzu kommt die Überlegungsfrist des Mieters: Er hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, die höhere Miete gilt ab Beginn des dritten Kalendermonats (§ 558b Abs. 1 und 2 BGB). Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.

SchrittDatum im Beispiel
Letzte Stufe der Staffelmiete gilt ab1. Januar 2026
Frühester Zugang des Erhöhungsverlangens1. Januar 2027
Ende der Überlegungsfrist bei Zugang im Januar 202731. März 2027
Erhöhte Miete frühestens fällig ab1. April 2027

Kappungsgrenze: Die Staffelsprünge zählen mit

Auch nach dem Ende der Staffel darf die Miete durch Erhöhungen bis zur Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit Landesverordnung um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Ausgangspunkt ist die Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Miete galt. Staffelerhöhungen innerhalb dieser drei Jahre sind im Unterschied zu Modernisierungszuschlägen nicht ausgenommen. Sie verbrauchen also einen Teil des Spielraums. Wie die Grenze genau berechnet wird, zeigt der Artikel Kappungsgrenze.

Beispiel

Staffel endet, Vermieter will erhöhen

Laut Vertrag beträgt die Nettokaltmiete ab 1. Januar 2024 800 €, ab 1. Januar 2025 840 € und ab 1. Januar 2026 880 € – das ist die letzte Staffel. Die neue Miete soll ab 1. April 2027 gelten. Drei Jahre vorher, am 1. April 2024, galten 800 €. Der Mietspiegel ergibt eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.000 €. Kappungsgrenze 20 %: 800 € × 1,2 = 960 €. Der Vermieter darf also höchstens 960 € verlangen, das sind 80 € mehr als die letzte Staffel. Gilt vor Ort die abgesenkte Grenze von 15 %, sind es 800 € × 1,15 = 920 €, also nur 40 € mehr. Die Vergleichsmiete von 1.000 € bremst in beiden Fällen nicht, weil die Kappungsgrenze niedriger liegt.

Wenn die letzte Staffel schon über der Vergleichsmiete liegt

Staffeln werden oft Jahre im Voraus festgelegt. Liegt die letzte Stufe bereits auf oder über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist eine Erhöhung nach § 558 BGB vorerst nicht möglich. Die Miete bleibt dann so lange unverändert, bis die Vergleichsmiete sie eingeholt hat. Einen Anspruch des Mieters, dass die Miete nach dem Ende der Staffel sinkt, gibt es grundsätzlich nicht.

Anders kann es in Gebieten mit Mietpreisbremse sein: Dort gilt die Grenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete für jede einzelne Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB). War eine Stufe zu hoch, muss der Mieter den Verstoß zunächst gegenüber dem Vermieter rügen, bevor er zu viel gezahlte Miete zurückverlangen kann. Die Mietpreisbremse gilt bis zum 31.12.2029. Einzelheiten stehen im Artikel Staffelmiete und Mietpreisbremse.

Kündigung und Sonderkündigungsrecht nach dem Ende der Staffel

Staffelmietverträge enthalten häufig einen Kündigungsverzicht. Er darf das Kündigungsrecht des Mieters höchstens vier Jahre ab Vertragsschluss ausschließen. Bei längeren Staffeln ist er deshalb meist schon abgelaufen, bevor die letzte Stufe greift. Der Mieter kann dann mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen (§ 573c BGB). Wie Staffeldauer und Kündigungsverzicht zusammenhängen, erklärt der Artikel Staffelmiete: Laufzeit und Kündigung.

Verlangt der Vermieter nach dem Ende der Staffel eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete, steht dem Mieter außerdem ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Wechselt während oder nach der Staffel der Eigentümer, tritt der Erwerber in den bestehenden Vertrag ein (§ 566 BGB) – auch in die Staffelvereinbarung.

Checkliste für Vermieter und Mieter

  1. Im Mietvertrag nachsehen, ab wann die letzte Staffel gilt, und dieses Datum notieren.
  2. Ein Jahr ab diesem Datum als frühesten Zugangstermin für ein Erhöhungsverlangen festhalten.
  3. Die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln, etwa mit dem Mietspiegel der Gemeinde.
  4. Die Miete heraussuchen, die drei Jahre vor dem geplanten Erhöhungstermin galt, und daraus den Höchstbetrag nach der Kappungsgrenze berechnen.
  5. Der niedrigere Wert aus Vergleichsmiete und Kappungsgrenze ist die Obergrenze für das Verlangen in Textform.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter das Ende der Staffelmiete ankündigen?

Nein, eine Ankündigungspflicht gibt es nicht, denn mit dem Ende der Staffel passiert nichts automatisch. Die Miete bleibt einfach auf dem letzten Betrag. Erst wenn der Vermieter mehr möchte, muss er ein begründetes Erhöhungsverlangen schicken.

Kann der Vermieter nach dem Ende einfach eine neue Staffel festlegen?

Nein. Eine neue Staffel- oder Indexmiete ist nur als Vereinbarung möglich, also mit Zustimmung des Mieters. Einseitig kann der Vermieter nur den gesetzlichen Weg über die Vergleichsmiete oder eine Modernisierungserhöhung gehen. Welche Form auf Dauer günstiger ist, vergleicht der Artikel zu Indexmiete oder Staffelmiete.

Was gilt, wenn die Staffelvereinbarung unwirksam war?

Eine Staffel muss die künftigen Mieten als Geldbetrag nennen; Prozentangaben genügen nicht. Ist die Vereinbarung unwirksam, gelten die Staffelsprünge grundsätzlich nicht, und für Mieterhöhungen galten von Anfang an die allgemeinen Regeln. Ob zu viel gezahlte Miete zurückverlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Darf der Mieter nach der letzten Staffel weniger zahlen, wenn die Miete hoch erscheint?

Nein, eine eigenmächtige Kürzung ist nicht erlaubt. Die letzte Staffel ist die vertraglich geschuldete Miete. Eine Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn eine Stufe gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat und der Mieter den Verstoß gerügt hat.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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