Verwalterwechsel in der WEG: Ablauf, Übergabe und Hausgeldabrechnung
Kurz gesagt
Einen neuen Verwalter bestellen die Wohnungseigentümer per Beschluss in der Eigentümerversammlung, dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Gründung höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Der bisherige Verwalter muss alle Unterlagen, Konten und Schlüssel übergeben. Wer die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr erstellt, sollte im Beschluss ausdrücklich geregelt werden.
Wann und wie die Gemeinschaft den Verwalter wechseln kann
Der Verwalter führt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die seit der WEG-Reform selbst rechtsfähig ist (§ 9a WEG). Wer Verwalter ist, entscheiden die Eigentümer durch Beschluss. Ein Wechsel ist deshalb immer eine Sache der Eigentümerversammlung, nicht eines einzelnen Eigentümers.
Typische Anlässe sind das Ende der Bestellungszeit, Unzufriedenheit mit der Arbeit des Verwalters oder dessen eigene Kündigung. Die Bestellung darf höchstens für fünf Jahre erfolgen, nach der Begründung des Wohnungseigentums erstmals für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Läuft die Zeit ab, ohne dass jemand neu bestellt wird, steht die Gemeinschaft ohne Verwalter da. Eine vorzeitige Abberufung ist ebenfalls durch Beschluss möglich; was dann mit dem Verwaltervertrag und der Vergütung geschieht, richtet sich nach Gesetz und Vertrag und sollte vorab geprüft werden.
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG); diese Anforderung gilt seit dem 01.12.2023 (§ 26a WEG). Welche Ausnahmen es gibt, erklärt der Artikel Zertifizierter Verwalter.
Ablauf des Verwalterwechsels Schritt für Schritt
- Angebote mehrerer Verwaltungen einholen und vergleichen: Leistungen, Vergütung, Erreichbarkeit, Zertifizierung, Laufzeit des Vertrags.
- Den Wechsel auf die Tagesordnung setzen. Die Einladung muss in Textform erfolgen, die Frist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG).
- In der Versammlung über Abberufung des bisherigen und Bestellung des neuen Verwalters abstimmen. Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
- Zugleich über den Verwaltervertrag beschließen und festlegen, wer den Vertrag für die Gemeinschaft unterschreibt, etwa der Verwaltungsbeirat.
- Ausdrücklich regeln, welcher Verwalter die Jahresabrechnung für das laufende oder abgelaufene Jahr erstellt.
- Die Anfechtungsfrist abwarten oder im Blick behalten: Eine Klage gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben (§ 45 WEG).
- Zum Stichtag die Übergabe organisieren: Unterlagen, Konten, Schlüssel, laufende Verträge und offene Vorgänge mit Protokoll übergeben.
Was der bisherige Verwalter übergeben muss
Alle Verwaltungsunterlagen gehören der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Mit dem Ende seines Amtes muss er sie vollständig an den Nachfolger herausgeben. Dazu zählen insbesondere:
- Beschluss-Sammlung, Versammlungsprotokolle, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
- Buchhaltung mit Belegen, Kontoauszügen und offenen Posten, etwa Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer
- Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der Vorjahre sowie Vermögensberichte
- Verträge mit Dienstleistern: Hausmeister, Reinigung, Versicherungen, Wartung, Energieversorgung
- Bauunterlagen, Pläne, Gutachten und Unterlagen zu laufenden Erhaltungsmaßnahmen
- Schlüssel, Zugangscodes und die Eigentümerliste mit Kontaktdaten
Die Konten der Gemeinschaft laufen auf die Gemeinschaft selbst. Beim Wechsel wird lediglich die Verfügungsbefugnis bei der Bank umgestellt. Dafür verlangt die Bank meist den Bestellungsbeschluss als Nachweis. Ein ordentliches Übergabeprotokoll mit Kontostand zum Stichtag verhindert späteren Streit darüber, was übergeben wurde.
Hausgeldabrechnung beim Verwalterwechsel: Wer rechnet ab?
Nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung und einen Vermögensbericht (§ 28 WEG). Beim Wechsel stellt sich die Frage, welcher Verwalter dafür zuständig ist. Nach der Rechtsprechung trifft die Pflicht in der Regel denjenigen, der im Amt ist, wenn die Abrechnung zu erstellen ist. Scheidet der alte Verwalter zum Jahresende aus, rechnet deshalb meist der neue Verwalter das Vorjahr ab, gestützt auf die übergebene Buchhaltung.
Weil diese Regel im Einzelfall Streit auslöst, sollte der Beschluss oder der Verwaltervertrag klar festhalten, wer abrechnet und ob dafür eine Sondervergütung anfällt. Eine feste gesetzliche Frist für die Vorlage nennt das Gesetz nicht; was als angemessen gilt, erklärt der Artikel Bis wann muss die Hausgeldabrechnung vorliegen?.
| Zeitpunkt des Wechsels | Wer erstellt die Abrechnung meist? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Zum 31.12. eines Jahres | Neuer Verwalter für das abgelaufene Jahr | Vollständige Buchhaltung und Kontostand zum 31.12. übernehmen |
| Mitten im Jahr | Neuer Verwalter für das ganze Jahr | Buchungen des Vorgängers prüfen, Zwischenstand protokollieren |
| Nach Erstellung, vor Beschluss | Abrechnung liegt schon vor | Neuer Verwalter bringt sie zur Beschlussfassung |
Beispiel: Zeitplan für einen Wechsel zum 1. Januar
Beispiel
Wechsel zum Jahreswechsel
Die Einladung zur Versammlung geht am 1. September 2026 in Textform an alle Eigentümer, die Versammlung findet am 25. September 2026 statt – mehr als drei Wochen später. Die Eigentümer beschließen mehrheitlich, die bisherige Verwaltung zum 31. Dezember 2026 abzuberufen und die neue ab dem 1. Januar 2027 für drei Jahre zu bestellen. Die Anfechtungsfrist endet am 25. Oktober 2026. Im Januar 2027 übergibt die alte Verwaltung Akten und Konten, die neue erstellt anschließend die Jahresabrechnung 2026, wie im Beschluss festgelegt.
Wenn der alte Verwalter Unterlagen zurückhält
Verzögert der frühere Verwalter die Herausgabe, kann die Gemeinschaft ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Der neue Verwalter sollte zunächst schriftlich mit Frist zur Herausgabe auffordern und fehlende Teile konkret benennen. Wie das Einsichtsrecht einzelner Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG funktioniert und was bei Blockade hilft, zeigt der Artikel Verwalter gibt Unterlagen nicht heraus.
Fehlen Belege dauerhaft, muss der neue Verwalter die Buchhaltung so weit wie möglich rekonstruieren, etwa aus Kontoauszügen. Das kostet Zeit und kann die nächste Abrechnung verzögern.
Was der Wechsel für vermietende Eigentümer bedeutet
Wer seine Wohnung vermietet, braucht die Jahresabrechnung der Gemeinschaft für die eigene Nebenkostenabrechnung. Verzögert sich die Hausgeldabrechnung wegen des Wechsels, bleibt die Frist gegenüber dem Mieter trotzdem bestehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Vermieter sollten die Unterlagen deshalb frühzeitig und nachweisbar beim neuen Verwalter anfordern. Weitere Pflichten beschreibt der Artikel Eigentumswohnung vermieten.
Neue Verwaltungen stellen häufig Kontoverbindung, Zahlungsweise oder Lastschriftmandate um. Eigentümer sollten ihre Daueraufträge für das Hausgeld zum Stichtag prüfen, damit keine Rückstände entstehen.
Häufige Fragen
Kann ein einzelner Eigentümer den Verwalter abwählen?
Nein. Über Abberufung und Bestellung entscheiden die Eigentümer gemeinsam per Beschluss. Ein einzelner Eigentümer kann aber beantragen, dass das Thema auf die Tagesordnung kommt, und notfalls gerichtlich eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen.
Braucht die Gemeinschaft für den Beschluss eine bestimmte Anwesenheit?
Nein. Die Eigentümerversammlung ist ohne Mindestanwesenheit beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Vertretung per Vollmacht in Textform ist möglich (§ 25 Abs. 3 WEG).
Muss die alte Verwaltung noch die Eigentümerversammlung durchführen?
Bis zum Ende ihres Amtes bleibt sie für alle Aufgaben zuständig, auch für die Einberufung der Versammlung. Danach übernimmt der neue Verwalter. Eine klare Stichtagsregel im Beschluss vermeidet Überschneidungen.
Ändert sich beim Verwalterwechsel das Hausgeld?
Nicht automatisch. Das Hausgeld richtet sich nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan. Eine höhere Verwaltervergütung kann aber in künftigen Wirtschaftsplänen zu höheren Vorschüssen führen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen