Abfindung im Aufhebungsvertrag: Wovon hängt die Höhe ab?

Kündigung & Eigenbedarf · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Eine gesetzliche Abfindung beim Auszug aus einer Mietwohnung gibt es nicht. Zahlt der Vermieter für einen früheren Auszug, ist die Höhe reine Verhandlungssache im Aufhebungsvertrag. Entscheidend ist vor allem, wie stark der Mieter geschützt ist: Je schwerer oder langwieriger eine Kündigung für den Vermieter wäre, desto mehr ist ihm ein freiwilliger Auszug in der Regel wert.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Das Mietrecht kennt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch für Mieter. Eine Abfindung entsteht nur, wenn Vermieter und Mieter sie freiwillig in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren. Der Vermieter „kauft“ damit sozusagen einen früheren oder sicheren Auszug, der Mieter gibt im Gegenzug seine Rechte aus dem Mietvertrag auf.

Die Initiative geht meist vom Vermieter aus: Er möchte die Wohnung verkaufen, selbst nutzen, umfassend sanieren oder einen Konflikt beenden. Wie ein solcher Vertrag grundsätzlich aufgebaut ist und welche Vor- und Nachteile er hat, erklärt der Artikel Aufhebungsvertrag für den Mietvertrag.

Diese Faktoren bestimmen die Höhe der Abfindung

Feste Beträge oder Tabellen gibt es nicht. In der Praxis hängt die Höhe davon ab, was beide Seiten ohne Einigung erwarten würden. Folgende Punkte spielen fast immer eine Rolle:

  • Kündigungsschutz: Der Vermieter braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Fehlt ein Kündigungsgrund, kann er den Mieter ohne Einigung gar nicht zum Auszug bewegen.
  • Mietdauer und Kündigungsfrist: Die Frist des Vermieters verlängert sich nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c BGB).
  • Härtegründe: Alter, Krankheit oder Kinder können einen Widerspruch nach der Sozialklausel stützen (§ 574 BGB) und ein Verfahren verlängern.
  • Mietniveau: Zahlt der Mieter deutlich weniger als für eine vergleichbare neue Wohnung, entstehen ihm durch den Umzug dauerhaft höhere Kosten.
  • Umzugskosten: Makler, Umzugsfirma, doppelte Miete, Renovierung und neue Einrichtung.
  • Wirtschaftliches Interesse des Vermieters: Eine leere Wohnung lässt sich oft zu einem höheren Preis verkaufen oder schneller sanieren.
  • Zeitdruck: Je früher und verbindlicher der Auszug sein soll, desto mehr hat er für den Vermieter meist einen Wert.

Aufhebungsvertrag statt Eigenbedarfskündigung

Häufig wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, wenn der Vermieter Eigenbedarf hat. Rechtlich kann er dann grundsätzlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Trotzdem wählen viele Vermieter den Weg über eine Einigung: Sie vermeiden lange Fristen, einen möglichen Härtefall-Widerspruch und einen Prozess.

Für Mieter bedeutet das: Eine wirksame Eigenbedarfskündigung schwächt die Verhandlungsposition. Ist der Eigenbedarf dagegen zweifelhaft, das Kündigungsschreiben fehlerhaft oder im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss vereinbart, steigt der Wert eines freiwilligen Auszugs. Ob sich Eigenbedarf vertraglich ausschließen lässt, erklärt der Artikel Eigenbedarf im Mietvertrag ausschließen.

Beispiel: So kann eine Verhandlung aussehen

Beispiel

Umzug sechs Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist

Eine Mieterin wohnt seit zehn Jahren in der Wohnung. Der Vermieter meldet Eigenbedarf an, die Kündigungsfrist betrüge neun Monate. Er möchte, dass sie schon nach drei Monaten auszieht. Die Mieterin rechnet ihre Kosten: Umzugsfirma 1.800 €, doppelte Miete für einen Monat 900 € und Mehrmiete in der neuen Wohnung von 150 € im Monat. Die Mehrmiete für die sechs Monate, die sie früher geht, beträgt 6 × 150 € = 900 €. Zusammen ergibt das 1.800 € + 900 € + 900 € = 3.600 €. Dieser Betrag ist ihre Untergrenze in der Verhandlung. Beide einigen sich auf 4.000 €, fällig nach Räumung und Schlüsselrückgabe. (Alle Zahlen sind frei gewählt.)

Was Vermieter bei einem Angebot bedenken sollten

Für Vermieter ist die Abfindung eine Abwägung: Sie steht gegen Mietausfall, Anwalts- und Gerichtskosten und die Zeit, die ein Streit kosten kann. Zieht ein Mieter trotz Kündigung nicht aus, muss der Vermieter eine Räumungsklage erheben; das Gericht kann zusätzlich eine Räumungsfrist von insgesamt höchstens einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO). Welche Schritte dann nötig sind, zeigt der Artikel Mieter zieht trotz Kündigung nicht aus.

  1. Den eigenen Zeitplan festlegen: Bis wann muss die Wohnung spätestens frei sein?
  2. Die Lage ehrlich einschätzen: Gibt es einen tragfähigen Kündigungsgrund, wie lang wäre die Frist, sind Härtegründe zu erwarten?
  3. Ein Angebot machen, das die Umzugskosten des Mieters erkennbar berücksichtigt.
  4. Die Zahlung an die vollständige Räumung und Rückgabe aller Schlüssel koppeln.
  5. Die Einigung vollständig in einem schriftlichen Aufhebungsvertrag festhalten.

Was außer Geld verhandelt werden kann

Eine Einigung besteht nicht nur aus einem Geldbetrag. Häufig verhandeln die Parteien auch den Verzicht auf Schönheitsreparaturen, die Übernahme der Umzugsfirma durch den Vermieter, eine mietfreie Zeit bis zum Auszug, einen flexiblen Auszugstermin oder eine zügige Rückzahlung der Kaution. Solche Punkte können für beide Seiten günstiger sein als eine höhere Zahlung.

Wie die Vereinbarung konkret formuliert wird, zeigt das Muster für den Aufhebungsvertrag. Möchte der Mieter von sich aus früher ausziehen, ist die Lage umgekehrt: Dann zahlt eher er dem Vermieter etwas oder stellt einen Nachmieter. Wer ohne Einigung ausziehen will, kann mit der gesetzlichen Frist kündigen – die Details stehen im Artikel Mietvertrag kündigen als Mieter.

Häufige Fragen

Wann wird die Abfindung gezahlt?

Das bestimmt allein der Aufhebungsvertrag. Üblich und für beide Seiten sicher ist eine Zahlung nach vollständiger Räumung und Rückgabe aller Schlüssel. Ein Teil kann auch vorab bei Unterschrift gezahlt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.

Darf der Vermieter die Abfindung mit offenen Forderungen verrechnen?

Nur, wenn es vereinbart ist oder die Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen. Um Streit zu vermeiden, sollte der Vertrag regeln, ob etwa Mietrückstände oder Schäden von der Zahlung abgezogen werden dürfen.

Muss ich als Mieter ein Abfindungsangebot annehmen?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Ohne Einigung bleibt der Mietvertrag bestehen, und der Vermieter kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Wer ein Angebot erhält, kann sich beim Mieterverein beraten lassen, bevor er unterschreibt.

Kann der Vermieter die Abfindung zurückfordern, wenn ich später ausziehe?

Das hängt vom Vertrag ab. Ist die Zahlung an einen bestimmten Auszugstermin gebunden und wird dieser nicht eingehalten, kann der Anspruch entfallen oder sich verringern. Deshalb sollten Termin und Bedingungen klar formuliert sein.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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