Eigenbedarfskündigung: Wer zahlt die Umzugskosten?

Kündigung & Eigenbedarf · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Bei einer wirksamen Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die Umzugskosten grundsätzlich nicht bezahlen – das Gesetz sieht dafür keinen Anspruch vor. Anders ist es, wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war oder der Vermieter andere Pflichten verletzt hat: Dann kann der Mieter Schadensersatz verlangen, der auch Umzugskosten umfasst. In der Praxis zahlen viele Vermieter freiwillig einen Zuschuss, um einen schnellen und einvernehmlichen Auszug zu erreichen.

Der Grundsatz: Der Mieter trägt seinen Umzug selbst

Eigenbedarf ist ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund (§ 573 BGB). Wer als Vermieter berechtigt kündigt, verletzt keine Pflicht aus dem Mietvertrag. Deshalb gibt es auch keinen Anspruch des Mieters, dass der Vermieter Umzugsfirma, Transporter, Kartons, Maklerprovision oder die Kaution für die neue Wohnung übernimmt.

Das gilt unabhängig davon, wie lange der Mieter schon in der Wohnung lebt. Der Schutz langjähriger Mieter besteht nicht in einer Kostenerstattung, sondern in längeren Kündigungsfristen und im Widerspruchsrecht bei besonderer Härte. Voraussetzung für all das ist, dass die Kündigung überhaupt wirksam ist. Welche Angaben das Schreiben enthalten muss, erklärt der Artikel Eigenbedarf begründen.

Wann der Vermieter die Umzugskosten doch zahlen muss

Eine Pflicht zur Erstattung entsteht vor allem dann, wenn der Vermieter sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die typischen Fälle:

  • Vorgetäuschter Eigenbedarf: Der Vermieter hat den Bedarf nur behauptet, etwa um teurer neu zu vermieten oder zu verkaufen. Der Mieter kann dann Ersatz seines Schadens verlangen, dazu zählen in der Regel auch Umzugskosten und Mehrkosten einer teureren Wohnung. Mehr im Artikel Vorgetäuschter Eigenbedarf.
  • Eigenbedarf entfällt vor dem Auszug: Fällt der Grund noch während der Kündigungsfrist weg und verschweigt der Vermieter das, kann ebenfalls ein Anspruch entstehen. Siehe Eigenbedarf fällt weg.
  • Verletzte Anbietpflicht: Hatte der Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage und bot sie nicht an, kann das nach der Rechtsprechung Folgen haben. Details unter Eigenbedarf trotz freier Wohnung.
  • Vertragliche Zusage: Hat der Vermieter einen Zuschuss schriftlich versprochen, ist er daran gebunden.

Ob Eigenbedarf ernsthaft bestand, zeigt sich oft erst nach dem Auszug – etwa daran, ob die benannte Person tatsächlich einzieht und dort bleibt. Dazu passt der Artikel Wie lange muss der Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung selbst wohnen?.

Warum viele Vermieter trotzdem einen Zuschuss zahlen

Auch ohne Pflicht ist ein Umzugskostenzuschuss in der Praxis verbreitet. Für den Vermieter ist er oft günstiger als die Alternative: Ein Widerspruch wegen Härte, eine Räumungsklage und eine vom Gericht gewährte Räumungsfrist können den Einzug der eigenen Familie um viele Monate verzögern. Ein fester Auszugstermin gegen einen Geldbetrag schafft dagegen Planungssicherheit für beide Seiten.

Rechtlich wird eine solche Einigung meist in einem Aufhebungsvertrag festgehalten. Die Höhe ist reine Verhandlungssache, eine gesetzliche Richtgröße gibt es nicht. Wovon der Betrag in der Praxis abhängt, beschreibt der Artikel Abfindung im Aufhebungsvertrag.

Beispiel

Zuschuss gegen früheren Auszug

Ein Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf mit einer Frist von neun Monaten. Er bietet der Mieterin 3.000 € an, wenn sie vier Monate früher auszieht. Ihr Umzug kostet 1.800 € für die Umzugsfirma und 400 € für Material und Transporter, zusammen 2.200 €. Nach Abzug dieser Kosten bleiben ihr 800 €. Zusätzlich endet ihre Mietzahlung früher – sie muss die neue Wohnung aber auch früher bezahlen. Ob sich das Angebot lohnt, hängt also davon ab, wann sie tatsächlich eine passende Wohnung bekommt.

So verhandeln Mieter einen Umzugskostenzuschuss

  1. Kündigung prüfen lassen: Ist sie formell und inhaltlich wirksam? Eine angreifbare Kündigung stärkt die Verhandlungsposition.
  2. Eigene Kosten ermitteln: Angebote von Umzugsfirmen, Kosten für Doppelmiete, Renovierung und neue Einrichtung zusammenstellen.
  3. Gegenleistung anbieten: Ein fester, verbindlicher Auszugstermin oder ein früherer Auszug ist für Vermieter meist das stärkste Argument. Wie ein früherer Auszug rechtlich funktioniert, zeigt der Artikel Darf ich früher ausziehen?.
  4. Alles schriftlich festhalten: Betrag, Fälligkeit (etwa bei Schlüsselübergabe), Auszugstermin und Regelungen zu Renovierung und Kaution.
  5. Folgen bedenken: Eine Vereinbarung kann spätere Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs berühren, wenn sie einen Verzicht enthält. Solche Klauseln sollten Mieter vor der Unterschrift prüfen lassen, etwa beim Mieterverein.

Umzugskosten als Teil eines Härteeinwands

Dass ein Umzug Geld kostet, ist für sich allein keine unzumutbare Härte – das trifft jeden gekündigten Mieter. Anders kann es aussehen, wenn fehlende finanzielle Mittel mit anderen Umständen zusammenkommen, etwa mit hohem Alter, Krankheit oder der Unmöglichkeit, bezahlbaren Ersatzwohnraum zu finden. Welche Umstände Gerichte berücksichtigen, zeigt der Artikel Härtefall bei Eigenbedarf.

Was Vermieter bei einer Zusage beachten sollten

Ein Zuschuss sollte immer an eine Gegenleistung geknüpft sein, typischerweise an die vollständige Räumung und Schlüsselübergabe bis zu einem bestimmten Datum. Sinnvoll ist, den Betrag erst bei Übergabe auszuzahlen und die Übergabe mit einem Protokoll festzuhalten. Unklare Formulierungen wie „Unterstützung beim Umzug“ führen später leicht zu Streit über Höhe und Fälligkeit.

Wichtig ist auch: Ein gezahlter Zuschuss macht einen vorgetäuschten Eigenbedarf nicht nachträglich zulässig. Wer die Wohnung später anders nutzt als angegeben, muss weiterhin mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter bei Eigenbedarf die Maklerprovision für die neue Wohnung zahlen?

Nein, bei berechtigtem Eigenbedarf nicht. Maklerkosten können aber Teil eines Schadensersatzes sein, wenn der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Freiwillig kann der Vermieter sie natürlich übernehmen.

Muss der Mieter die Wohnung trotz Eigenbedarf renovieren?

Das hängt allein vom Mietvertrag ab, nicht vom Kündigungsgrund. Ist eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart, gilt sie auch beim Auszug wegen Eigenbedarfs. Viele Aufhebungsverträge regeln die Renovierung deshalb ausdrücklich mit.

Kann der Mieter die Umzugskosten mit der letzten Miete verrechnen?

Nein, ohne Vereinbarung nicht. Da bei berechtigtem Eigenbedarf kein Erstattungsanspruch besteht, gibt es auch nichts zu verrechnen. Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn der Vermieter einen Zuschuss zugesagt hat und dies so vereinbart ist.

Wie hoch ist ein üblicher Umzugskostenzuschuss?

Eine übliche oder gesetzliche Höhe gibt es nicht. Der Betrag hängt davon ab, wie dringend der Vermieter die Wohnung braucht, wie lang die Kündigungsfrist ist und wie gut die Chancen eines Widerspruchs stehen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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