Kündigungsfrist bei Eigenbedarf: Wie lange hat der Mieter Zeit?

Kündigung & Eigenbedarf · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Eine eigene Kündigungsfrist für Eigenbedarf gibt es nicht. Es gilt die gesetzliche Frist des Vermieters aus § 573c Abs. 1 BGB: drei Monate, nach fünf Jahren Überlassung sechs Monate und nach acht Jahren neun Monate. Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit; das Mietverhältnis endet mit Ablauf des letzten Fristmonats.

Keine Sonderfrist: Es gilt die gesetzliche Frist des Vermieters

Wer wegen Eigenbedarfs kündigt, macht ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses geltend (§ 573 BGB). Für den Zeitpunkt, zu dem die Wohnung frei sein muss, gibt es aber keine besondere Eigenbedarfsregel. Maßgeblich ist die allgemeine Frist für Vermieter in § 573c Abs. 1 BGB. Sie wächst mit der Zeit, die der Mieter die Wohnung bereits nutzt.

Wohnung überlassen seitKündigungsfristZugang bis 04.11.2026 – Mietende
weniger als fünf Jahrendrei Monate31.01.2027
fünf bis unter acht Jahrensechs Monate30.04.2027
acht Jahren und längerneun Monate31.07.2027

Gesetzlich gibt es keine weitere Stufe: Auch nach zehn oder zwanzig Jahren bleibt es bei höchstens neun Monaten. Der Mietvertrag kann dem Mieter allerdings eine längere Frist zusagen, deshalb lohnt gerade bei älteren Verträgen ein genauer Blick. Eine kürzere Frist für den Vermieter lässt sich dagegen nicht wirksam vereinbaren, weil sie den Mieter benachteiligen würde.

So wird die Frist berechnet: dritter Werktag und Monatsende

Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Dann zählt dieser Monat bereits mit, und das Mietverhältnis endet mit dem letzten Tag des letzten Fristmonats. Kommt das Schreiben später an, verschiebt sich das Ende um einen ganzen Monat. Es kommt also auf den Zugang beim Mieter an, nicht auf das Datum im Briefkopf oder den Tag der Absendung.

  • Die Mietdauer zählt ab der Überlassung der Wohnung, in der Regel also ab der Schlüsselübergabe, nicht ab der Unterschrift unter den Vertrag.
  • Nach herrschender Auffassung kommt es darauf an, wie lange die Wohnung beim Zugang der Kündigung überlassen ist. Wer kurz vor dem fünften oder achten Jahrestag kündigt, muss nur die kürzere Frist einhalten.
  • Nach einem Verkauf läuft die Mietdauer weiter: Die Zeit beim früheren Eigentümer zählt mit, weil der Käufer in den bestehenden Vertrag eintritt (§ 566 BGB).
  • Den Zugang muss im Streit der Vermieter beweisen. Sicher sind die persönliche Übergabe vor Zeugen oder der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt.

Beispiel: Eigenbedarf nach gut fünf Jahren Mietdauer

Beispiel

Kündigung Anfang November 2026

Eine Mieterin hat die Wohnung am 1. Juni 2021 bezogen. Der Vermieter braucht sie für seine Tochter und übergibt ihr die Kündigung am Dienstag, 3. November 2026, persönlich. Die Wohnung ist zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre und fünf Monate überlassen, es gelten also sechs Monate. Der dritte Werktag im November ist Mittwoch, der 4. November, die Kündigung kommt also rechtzeitig: Der November zählt mit, das Mietverhältnis endet am 30. April 2027. Geht das Schreiben erst am Donnerstag, 5. November 2026, zu, beginnt die Frist mit dem Dezember, und die Mieterin muss erst zum 31. Mai 2027 ausziehen.

Sonderfälle: Wann die Wohnung später frei wird

In einigen Konstellationen muss der Vermieter länger warten, bevor die gesetzliche Frist überhaupt beginnt, oder er kann gar nicht ordentlich wegen Eigenbedarfs kündigen.

  • Umwandlung in eine Eigentumswohnung: Wurde die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters zur Eigentumswohnung und dann verkauft, darf der Käufer frühestens nach drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen, in Gebieten mit Landesverordnung erst nach bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB). Erst danach läuft die normale Frist. Einzelheiten unter Sperrfrist nach Umwandlung.
  • Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt: Hier darf der Vermieter auch ohne berechtigtes Interesse kündigen, die Frist verlängert sich dann aber um drei Monate (§ 573a BGB). Stützt er die Kündigung auf Eigenbedarf, bleibt es bei der normalen Frist. Mehr dazu unter Vermieter wohnt im selben Haus.
  • Kündigungsausschluss oder -verzicht: Haben die Parteien die Eigenbedarfskündigung im Vertrag ausgeschlossen oder für eine bestimmte Zeit auf Kündigungen verzichtet, bei einer Staffelmiete höchstens für vier Jahre ab Vertragsschluss, ist eine Kündigung vorher nicht möglich.
  • Befristeter Mietvertrag: Wurde der Vertrag wirksam wegen einer geplanten Eigennutzung befristet (§ 575 BGB), endet er zum vereinbarten Termin, ohne dass gekündigt werden muss.

Fristen für den Mieter nach der Eigenbedarfskündigung

Mit dem Zugang der Kündigung beginnen auch für den Mieter Fristen zu laufen. Wer den Auszug etwa wegen schwerer Krankheit oder hohen Alters für unzumutbar hält, kann nach der Sozialklausel widersprechen (§ 574 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein, sofern dieser rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht hingewiesen hat.

  1. Kündigung sofort prüfen: eigenhändige Unterschrift, benannte Person mit Eigenbedarf, nachvollziehbarer Grund und richtig berechnetes Mietende.
  2. Härtegründe klären und gegebenenfalls spätestens zwei Monate vor Mietende schriftlich widersprechen.
  3. Früher ausziehen ist möglich: Der Mieter kann seinerseits mit drei Monaten Frist kündigen oder mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen, siehe früher ausziehen nach Eigenbedarfskündigung.
  4. Zum Mietende die Wohnung räumen und übergeben. Wer bis dahin keine Wohnung gefunden hat, kann im Räumungsprozess eine Räumungsfrist von insgesamt höchstens einem Jahr erhalten (§ 721 ZPO), mehr dazu unter keine neue Wohnung gefunden.

Falsch berechnete Frist: Ist die Kündigung dann unwirksam?

Nennt der Vermieter einen zu frühen Auszugstermin, macht das die Kündigung in der Regel nicht unwirksam. Sie wirkt dann zum nächsten zulässigen Termin. Mieter sollten das Ende deshalb selbst nachrechnen und dem Vermieter den richtigen Termin mitteilen, statt sich auf das genannte Datum zu verlassen.

Anders liegt es bei Fehlern in Form und Begründung. Eine Kündigung per E-Mail oder ohne eigenhändige Unterschrift genügt nicht (§ 568 BGB). Fehlen die Gründe für den Eigenbedarf im Schreiben, ist die Kündigung in der Regel ebenfalls unwirksam, denn berücksichtigt werden grundsätzlich nur Gründe, die dort genannt sind. Was hineingehört, zeigt der Artikel Eigenbedarf begründen.

Fristen nicht verpassen

Der Fristen-Wächter von MietOrdner erinnert per E-Mail 30, 14, 7 und 1 Tag vor einer eingetragenen Frist und am Fälligkeitstag – dazu eine Kalenderdatei je Frist. In der Beta kostenlos.

Fristen-Wächter kostenlos nutzen

Häufige Fragen

Kann die Frist bei Eigenbedarf länger als neun Monate sein?

Nach dem Gesetz ist bei der Eigenbedarfskündigung mit neun Monaten Schluss. Länger wird es, wenn der Mietvertrag dem Mieter eine längere Frist einräumt oder vorher eine Sperrfrist nach Umwandlung abgewartet werden muss. Kündigt ein Vermieter im selbst bewohnten Zweifamilienhaus ohne berechtigtes Interesse, kommen drei Monate zur normalen Frist hinzu.

Wird die Frist kürzer, wenn der Vermieter dringend einziehen muss?

Nein. Auch ein dringender Bedarf, etwa nach dem Verlust der eigenen Wohnung, verkürzt die gesetzliche Frist nicht. Ein früherer Auszug ist nur möglich, wenn der Mieter freiwillig mitmacht, zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag.

Darf der Vermieter kurz nach Mietbeginn wegen Eigenbedarfs kündigen?

Eine Mindestmietdauer schreibt das Gesetz nicht vor. War der Eigenbedarf aber schon beim Abschluss eines unbefristeten Vertrags absehbar und hat der Vermieter das verschwiegen, kann die Kündigung nach der Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sein. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Muss der Mieter bis zum Ende der Frist Miete zahlen?

Ja. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten fort. Wer früher auszieht, ohne selbst wirksam gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen zu haben, schuldet die Miete grundsätzlich weiter.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

Vermieten ohne Papierchaos

MietOrdner erfasst Belege per KI, erstellt die Nebenkostenabrechnung und erinnert rechtzeitig an Fristen – kostenlos in der Beta.

Kostenlos starten