Gartenpflege in den Nebenkosten: Wann Mieter zahlen müssen

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Der Vermieter darf die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten nach § 2 BetrKV vereinbart (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Dazu gehören laufende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschnitt und in der Regel auch der Baumschnitt. Mieter zahlen grundsätzlich auch dann, wenn sie den Garten nicht selbst nutzen, außer er steht allein dem Vermieter oder einem anderen Mieter zu.

Kann der Vermieter die Gartenpflege umlegen?

Ja. Die Gartenpflege ist eine der Kostenarten, die § 2 Nr. 10 BetrKV ausdrücklich als Betriebskosten nennt. Umgelegt werden darf sie aber nur, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart (§ 556 Abs. 1 BGB). Ohne eine solche Vereinbarung sind die Kosten mit der Miete abgegolten.

Die Verordnung beschreibt die Gartenpflege recht weit. Erfasst sind die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand sowie die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

Welche Gartenarbeiten Mieter zahlen – und welche nicht

ArbeitUmlagefähig?
Rasenmähen, Vertikutieren, Düngen, Unkraut jätenJa
Hecken- und StrauchschnittJa
Laub entfernen, Wege im Garten pflegenJa
Ersatz abgestorbener PflanzenJa, als Erneuerung von Pflanzen
Sand im Spielplatz erneuernJa
Wasser für die GartenbewässerungJa, als Teil der Gartenpflege oder der Wasserkosten
Erstanlage oder Umgestaltung des GartensNein, Investition des Vermieters
Reparatur von Zaun, Gartenmauer oder SpielgerätNein, Instandhaltung
Kauf eines RasenmähersNein, Anschaffung

Die Grenze verläuft zwischen laufender Pflege und Herstellung oder Reparatur. Wer einen verwilderten Garten neu anlegen lässt, schafft etwas Neues; das zahlt der Vermieter. Reparaturen gehören nie in die Nebenkosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV), mehr dazu im Artikel Reparaturen in der Nebenkostenabrechnung.

Baumschnitt und Baumfällung: Wer zahlt?

Der regelmäßige Rückschnitt von Bäumen zählt in der Regel zur Gartenpflege und darf umgelegt werden. Er dient dem Erhalt der Gehölze und fällt in wiederkehrenden Abständen an. Dass er nicht jedes Jahr nötig ist, ändert daran grundsätzlich nichts.

Schwieriger ist die Fällung eines Baums. Ob sie umlagefähig ist, beurteilen Gerichte unterschiedlich und je nach Einzelfall. Wird ein kranker oder morscher Baum entfernt, spricht viel dafür, dass es um Gefahrenabwehr oder Instandhaltung geht, die der Vermieter trägt. Muss ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherheit fallen, gehört das zu den Pflichten des Vermieters, nicht zu den laufenden Betriebskosten.

Zahlen Mieter auch ohne eigene Gartennutzung?

Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob ein Mieter den Garten tatsächlich betritt. Eine gepflegte Außenanlage wertet das ganze Grundstück auf und kommt allen Bewohnern zugute, auch wenn sie nur vom Fenster aus zu sehen ist.

Anders ist es, wenn der Garten allein dem Vermieter oder einem bestimmten Mieter zur Nutzung überlassen ist, etwa als Privatgarten der Erdgeschosswohnung. Dann dürfen die übrigen Mieter mit dessen Pflegekosten grundsätzlich nicht belastet werden. Das gilt auch, wenn der Garten für die Mieter ausdrücklich gesperrt ist.

Häufig taucht in diesem Zusammenhang die Frage nach der Grundsteuer auf. Sie hängt nicht von der Gartennutzung ab: Die Grundsteuer ist eine eigene Kostenart und wird für das gesamte Grundstück umgelegt, wenn der Vertrag es vorsieht. Einzelheiten stehen im Artikel Muss der Mieter die Grundsteuer zahlen?.

Gartenpflege durch den Mieter selbst

Besonders in Einfamilien- und Reihenhäusern vereinbaren die Parteien oft, dass der Mieter den Garten selbst pflegt. Dann fallen keine Kosten in der Nebenkostenabrechnung an. Die Pflicht muss aber im Mietvertrag klar geregelt sein; ohne Vereinbarung muss der Mieter nicht zur Heckenschere greifen.

Auch bei einer solchen Vereinbarung beschränkt sich die Pflicht in der Regel auf einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkraut jäten und Laub entfernen. Aufwendige Arbeiten, für die Fachwissen oder Spezialgerät nötig ist, etwa das Fällen großer Bäume, kann der Vermieter meist nicht verlangen.

Beispiel: Gartenkosten in der Abrechnung

Beispiel

Verteilung nach Wohnfläche

Für ein Haus mit 500 m² Wohnfläche berechnet ein Gartenbaubetrieb im Jahr 1.500 € für Rasenmähen, Heckenschnitt und Laubentfernung. Außerdem stellt er 400 € für die Reparatur des Gartenzauns in Rechnung. Umlagefähig sind nur die 1.500 €, der Zaun ist Instandhaltung. Eine Wohnung mit 60 m² trägt 1.500 € × 60 / 500 = 180 € im Jahr.

Ohne abweichende Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a BGB). Wie andere Schlüssel funktionieren, erklärt der Artikel Umlageschlüssel.

Worauf Mieter bei der Position Gartenpflege achten sollten

  • Steht die Gartenpflege im Mietvertrag, direkt oder über den Verweis auf die Betriebskostenverordnung?
  • Sind Reparaturen, Neuanpflanzungen im großen Stil oder Anschaffungen herausgerechnet?
  • Gehört der Garten wirklich allen oder nur einer Wohnung?
  • Werden die Kosten nicht zusätzlich über den Hausmeister abgerechnet? Übernimmt ein Hausmeister die Gartenarbeit, darf sie nur einmal auftauchen.
  • Stimmen die Beträge mit den Rechnungen überein? Das lässt sich über die Belegeinsicht prüfen.

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Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Gartenpflege abrechnen, wenn er sie selbst erledigt?

Eigene Arbeitsleistungen kann der Vermieter grundsätzlich ansetzen, allerdings nur in der Höhe, die ein Fremdunternehmen ohne Umsatzsteuer verlangen würde. Er muss sie nachvollziehbar darlegen.

Gehört Winterdienst zur Gartenpflege?

Nein. Schneeräumen und Streuen werden in der Regel unter Straßenreinigung oder Hauswart abgerechnet. Mehr dazu im Artikel Winterdienst.

Sind Kosten für die Gebäudeversicherung Teil der Gartenpflege?

Nein, Versicherungen sind eine eigene Kostenart nach § 2 Nr. 13 BetrKV. Was dazu zählt, erklärt der Artikel Gebäudeversicherung.

Muss der Mieter Kosten für einen neuen Spielplatz zahlen?

Nein. Die Neuanlage eines Spielplatzes ist eine Investition des Vermieters. Umlagefähig ist nur die laufende Pflege, etwa die Erneuerung des Sandes.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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