Hausgeld zu hoch: Was Eigentümer tun können

Eigentümer & WEG · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Eine feste Obergrenze für das Hausgeld gibt es nicht. Es muss aber auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, und nach dem richtigen Schlüssel verteilt sein (§§ 16, 28 WEG). Wer das Hausgeld für zu hoch hält, kann die Unterlagen einsehen, in der Eigentümerversammlung Anträge stellen und einen fehlerhaften Beschluss binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG).

Wie hoch darf das Hausgeld sein?

Das Gesetz nennt keinen Höchstbetrag, weder pro Wohnung noch pro Quadratmeter. Das Hausgeld ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, den die Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschließt (§ 28 WEG). Maßstab ist die ordnungsmäßige Verwaltung: Die Vorschüsse sollen die voraussichtlichen Kosten realistisch abdecken – nicht deutlich weniger, aber auch nicht willkürlich mehr.

Zu hoch im rechtlichen Sinn ist ein Hausgeld deshalb erst, wenn der Wirtschaftsplan offensichtlich überhöhte Ansätze enthält, Kosten aufführt, die die Gemeinschaft gar nicht zu tragen hat, oder nach einem falschen Schlüssel verteilt. Ein Hausgeld, das einfach nur spürbar gestiegen ist, ist nicht automatisch fehlerhaft. Was im Hausgeld enthalten ist und welche Größenordnungen üblich sind, beschreibt der Artikel Hausgeld: Was drinsteckt.

Häufige Gründe für ein hohes Hausgeld

  • Gestiegene Energie- und Versorgungskosten: Heizung, Warmwasser, Wasser und Müll machen bei einer Zentralheizung einen großen Teil aus.
  • Höhere Erhaltungsrücklage: Stehen Sanierungen an, erhöht die Gemeinschaft oft die Zuführung. Das ist Vorsorge, keine verlorene Ausgabe.
  • Nachholbedarf: Wurde jahrelang zu wenig zurückgelegt, muss später mehr gezahlt werden.
  • Neue Verträge: Ein Verwalterwechsel, eine neue Versicherung oder ein neuer Hausmeisterdienst können teurer sein.
  • Fehlbeträge aus dem Vorjahr: Reichten die Vorschüsse nicht, wird der Wirtschaftsplan meist angehoben.
  • Zahlungsausfälle: Zahlen einzelne Eigentümer nicht, muss die Gemeinschaft die Lücke vorübergehend schließen.

Hausgeld prüfen: So gehen Eigentümer vor

  1. Den aktuellen Wirtschaftsplan mit dem Vorjahr und der letzten Jahresabrechnung vergleichen: Welche Positionen sind gestiegen und um wie viel?
  2. Prüfen, ob die Ansätze zu den tatsächlichen Ausgaben der Vorjahre passen oder ob einzelne Posten deutlich zu hoch geschätzt sind.
  3. Den eigenen Anteil nachrechnen: Stimmen Miteigentumsanteile und Verteilerschlüssel mit Teilungserklärung und Beschlüssen überein?
  4. Beim Verwalter Einsicht in Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge verlangen; dieses Recht hat jeder Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG).
  5. Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat oder anderen Eigentümern halten, bevor Anträge gestellt werden.

Wie sich der eigene Betrag zusammensetzt, lässt sich mit der Anleitung im Artikel Hausgeld berechnen nachvollziehen. Für die Prüfung der Jahresabrechnung gibt es eine eigene Checkliste.

Beispiel

Wo steckt die Erhöhung?

Eine Eigentümerin zahlte bisher 280 € Hausgeld im Monat, nach dem neuen Wirtschaftsplan 350 €. Die Erhöhung beträgt 70 € im Monat, also 840 € im Jahr. Beim Vergleich der Positionen zeigt sich: 480 € im Jahr entfallen auf die höhere Erhaltungsrücklage wegen einer geplanten Dachsanierung, 240 € auf gestiegene Heizkosten und 120 € auf eine neue Gebäudeversicherung. Zusammen 480 € + 240 € + 120 € = 840 €. Alle Posten sind erklärbar; offen bleibt nur, ob der Versicherungsvertrag günstiger zu haben wäre. Alle Zahlen sind frei gewählt.

Das Hausgeld senken: Anträge in der Eigentümerversammlung

Über das Hausgeld entscheidet nicht der Verwalter, sondern die Gemeinschaft. Der wirksamste Weg ist deshalb die Eigentümerversammlung. Jeder Eigentümer kann Anträge zur Tagesordnung einbringen, etwa um Angebote mehrerer Dienstleister einzuholen, Verträge zu kündigen oder einen anderen Verteilerschlüssel zu beschließen. Für einzelne Kostenarten ist eine Änderung des Schlüssels mit einfacher Mehrheit möglich (§ 16 Abs. 2 WEG).

  • Mehrere Angebote für Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister und Versicherung einholen lassen.
  • Wartungsverträge auf Umfang und Laufzeit prüfen.
  • Das Verwalterhonorar mit Angeboten anderer Verwalter vergleichen; die Bestellung läuft höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
  • Energiesparmaßnahmen wie eine Optimierung der Heizungsanlage beschließen.
  • Rückstände säumiger Eigentümer konsequent eintreiben lassen.

Beschluss anfechten: Die Fristen sind kurz

Ist ein Eigentümer überzeugt, dass der Beschluss über die Vorschüsse fehlerhaft ist, kann er ihn gerichtlich anfechten. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Wer die Frist verpasst, muss den Beschluss grundsätzlich hinnehmen, auch wenn er inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

Eine Anfechtung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zum Beispiel bei falschem Verteilerschlüssel oder offensichtlich überhöhten Ansätzen. Ein Anspruch darauf, möglichst wenig zu zahlen, besteht nicht. Vor einer Klage lohnt sich meist die Beratung durch einen Eigentümerverband oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Häufige Fragen

Kann der Verwalter das Hausgeld eigenmächtig erhöhen?

Nein. Die Höhe der Vorschüsse beschließt die Eigentümerversammlung mit dem Wirtschaftsplan. Der Verwalter bereitet den Plan vor, eine Erhöhung ohne Beschluss ist nicht wirksam.

Kann ein Vermieter ein höheres Hausgeld an den Mieter weitergeben?

Nur den Teil, der auf umlagefähige Betriebskosten entfällt. Nach einer Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Eine höhere Rücklage oder ein teurerer Verwalter bleiben beim Eigentümer; welche Posten umlagefähig sind, zeigt der Artikel Hausgeld auf den Mieter umlegen.

Lässt sich das Hausgeld steuerlich absetzen?

Vermieter können die laufenden Bewirtschaftungskosten als Werbungskosten ansetzen, die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage aber erst, wenn die Rücklage für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird. Selbstnutzer können für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Hausgeldabrechnung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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