Heizkostenverordnung: Wann gilt sie nicht? Zweifamilienhaus und andere Ausnahmen
Kurz gesagt
Die Heizkostenverordnung gilt überall dort, wo mehrere Nutzer über eine zentrale Heizung, eine zentrale Warmwasseranlage oder Fernwärme versorgt werden. Die bekannteste Ausnahme regelt § 2 HeizkostenV: In einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, darf vertraglich etwas anderes vereinbart werden, etwa eine Verteilung nach Wohnfläche. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt es grundsätzlich bei der Abrechnung nach Verbrauch.
Wann gilt die Heizkostenverordnung?
Die Verordnung ist immer dann gefragt, wenn sich mehrere Parteien eine Wärmequelle teilen und deren Kosten aufgeteilt werden müssen. Das betrifft Häuser mit zentraler Heizungsanlage, mit zentraler Warmwasserbereitung und Gebäude, die mit Fernwärme oder von einem Wärmelieferanten versorgt werden. Sie gilt in allen Bundesländern gleich, für Wohnungen ebenso wie für Gewerberäume und auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander. Was sie im Einzelnen verlangt, fasst der Artikel Heizkostenverordnung: Die wichtigsten Regeln zusammen.
| Situation | Heizkostenverordnung anwendbar? |
|---|---|
| Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung | Ja, ohne Einschränkung |
| Haus mit Fernwärmeanschluss und mehreren Wohnungen | Ja |
| Eigentümergemeinschaft mit gemeinsamer Heizung | Ja, auch zwischen den Eigentümern |
| Zweifamilienhaus, beide Wohnungen vermietet | Ja, zwingend |
| Zweifamilienhaus, Vermieter bewohnt eine der Wohnungen | Ja, aber eine abweichende Vereinbarung ist erlaubt |
| Dreifamilienhaus, Vermieter wohnt selbst im Haus | Ja, zwingend |
| Jede Wohnung mit eigener Gasetagenheizung und eigenem Energievertrag | Nein, es gibt keine gemeinsamen Heizkosten |
| Einfamilienhaus mit nur einer Mietpartei | Praktisch ohne Bedeutung, weil nichts aufzuteilen ist |
Die Ausnahme nach § 2 HeizkostenV: Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus
Grundsätzlich hat die Heizkostenverordnung Vorrang vor dem, was im Mietvertrag steht. § 2 HeizkostenV macht davon eine einzige Ausnahme. Sie greift nur, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- Das Gebäude hat nicht mehr als zwei Wohnungen.
- Eine dieser Wohnungen bewohnt der Vermieter selbst.
Typisch ist das Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung oder das Zweifamilienhaus, in dem der Eigentümer oben wohnt und unten vermietet. Dahinter steht der Gedanke, dass sich zwei Parteien unter einem Dach auf kurzem Weg verständigen können und eine aufwendige Verbrauchserfassung dort nicht zwingend nötig ist. In einem solchen Haus dürfen die Parteien deshalb von der Verordnung abweichen. Möglich sind zum Beispiel:
- eine Warmmiete, in der die Heizkosten bereits enthalten sind
- eine feste Heizkostenpauschale ohne jährliche Abrechnung
- Heizkostenvorauszahlungen, die nach Wohnfläche abgerechnet werden
- ein anderer Verbrauchsanteil als die sonst vorgeschriebenen 50 bis 70 %
Heizkostenabrechnung im Zweifamilienhaus: ein Rechenbeispiel
Beispiel
Einliegerwohnung mit und ohne Vereinbarung
Eine Eigentümerin bewohnt 120 m² im Erdgeschoss und vermietet die 60-m²-Wohnung im Obergeschoss. Die gemeinsame Gasheizung kostet im Jahr 3.600 €. Variante 1: Im Mietvertrag ist eine Verteilung nach Wohnfläche vereinbart. Der Mieter trägt 60 von 180 m², also ein Drittel: 1.200 €. Variante 2: Es gibt keine abweichende Vereinbarung, beide Wohnungen haben Wärmemengenzähler, verteilt wird 70/30. Grundkosten: 30 % von 3.600 € sind 1.080 €, davon ein Drittel sind 360 €. Verbrauchskosten: 2.520 €; der Zähler der Mietwohnung zeigt 25 % des gemessenen Verbrauchs, also 630 €. Der Mieter zahlt in Variante 2 insgesamt 990 €.
Das Beispiel zeigt zweierlei. Die Eigentümerin ist selbst ein Nutzer und trägt ihren Anteil wie jede andere Partei. Und welche Variante für den Mieter günstiger ist, hängt allein vom tatsächlichen Heizverhalten ab. Viele Vermieter im Zweifamilienhaus bauen deshalb auch ohne Pflicht Wärmemengenzähler ein, weil messbare Werte Streit vorbeugen.
So regeln Vermieter die Heizkosten im Zweifamilienhaus sauber
- Im Mietvertrag eindeutig festlegen, wie die Heizkosten getragen werden: nach Verbrauch, nach Wohnfläche oder als Pauschale beziehungsweise Warmmiete.
- Soll nach Verbrauch abgerechnet werden, für jede Wohnung einen Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler und für das Warmwasser eigene Zähler vorsehen. Neu eingebaute Geräte müssen fernablesbar sein.
- Die Zählerstände zu Beginn und am Ende jedes Abrechnungszeitraums sowie bei jedem Mieterwechsel ablesen und schriftlich festhalten.
- Die Jahreskosten aus Brennstoffrechnungen, Wartung und Betriebsstrom zusammenstellen und nach dem vereinbarten Schlüssel auf beide Wohnungen verteilen – die selbst bewohnte eingeschlossen.
- Belege aufbewahren, damit der Mieter sie bei Bedarf einsehen kann.
Wann die Ausnahme endet
Die Voraussetzungen des § 2 HeizkostenV müssen dauerhaft vorliegen. Fällt eine davon weg, hat die Verordnung wieder Vorrang vor dem Mietvertrag. Das passiert etwa in diesen Fällen:
- Der Vermieter zieht aus und vermietet beide Wohnungen.
- Das Haus wird verkauft, und der neue Eigentümer wohnt nicht selbst darin.
- Durch einen Ausbau entsteht eine dritte Wohnung.
Der Vermieter muss dann Erfassungsgeräte einbauen und künftig nach Verbrauch abrechnen. Eine vereinbarte Warmmiete oder Pauschale lässt sich in der Regel nicht einfach fortführen, sondern muss auf Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung umgestellt werden. Unterbleibt die Umstellung, riskiert er, dass Mieter ihren Heizkostenanteil um 15 % kürzen; wie das funktioniert, zeigt der Artikel Kürzungsrecht bei Abrechnung nach Wohnfläche.
Weitere Ausnahmen: Wann die Verbrauchserfassung ganz entfällt
Neben der Sonderregel für das kleine Haus nimmt die Verordnung bestimmte Gebäude und Räume ganz von der Pflicht aus, den Verbrauch zu erfassen und danach abzurechnen. Die Fälle sind eng gefasst:
- Räume, in denen sich Messgeräte nicht anbringen lassen oder der Verbrauch nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erfasst werden könnte. Unverhältnismäßig heißt: Die Kosten der Erfassung lassen sich durch die zu erwartenden Einsparungen nicht wieder hereinholen.
- Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf, etwa Passivhäuser.
- Bestimmte ältere Gebäude, in denen die Bewohner die Wärmeabgabe gar nicht selbst regeln können.
- Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingswohnheime sowie vergleichbare Einrichtungen, in denen üblicherweise keine normalen Mietverträge geschlossen werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen Gebäude, die überwiegend mit Wärme aus Wärmepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnung oder Kraft-Wärme-Kopplung versorgt werden. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Artikel Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe.
- Einzelfälle, in denen die zuständige Landesbehörde wegen besonderer Umstände von den Anforderungen befreit hat, um unbillige Härten zu vermeiden.
Wer sich auf eine dieser Ausnahmen beruft, muss ihre Voraussetzungen im Streitfall darlegen können. Ein bloß hoher Aufwand oder ein altes Gebäude reichen in der Regel nicht aus.
Keine Ausnahme ist ein defektes oder nicht ablesbares Gerät in einzelnen Wohnungen. Dann bleibt die Verordnung anwendbar, und der fehlende Wert darf nur in engen Grenzen geschätzt werden – Einzelheiten im Artikel Verbrauch geschätzt.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Gilt die Ausnahme, wenn im Zweifamilienhaus beide Wohnungen vermietet sind?
Nein. § 2 HeizkostenV verlangt ausdrücklich, dass der Vermieter eine der beiden Wohnungen selbst bewohnt. Sind beide vermietet, gilt die Verordnung zwingend, und die Heizkosten müssen nach Verbrauch verteilt werden.
Muss der Vermieter im Zweifamilienhaus überhaupt eine Heizkostenabrechnung erstellen?
Das hängt vom Mietvertrag ab. Zahlt der Mieter Vorauszahlungen auf die Heizkosten, muss der Vermieter jährlich abrechnen, und die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (siehe Frist der Nebenkostenabrechnung). Ist wirksam eine Pauschale oder Warmmiete vereinbart, entfällt die Abrechnung.
Darf eine Heizkostenpauschale im Zweifamilienhaus erhöht werden?
Nur, wenn der Mietvertrag eine Erhöhung bei gestiegenen Betriebskosten ausdrücklich vorsieht (§ 560 Abs. 1 BGB). Fehlt eine solche Klausel, bleibt die Pauschale unverändert, auch wenn die Energiepreise steigen.
Was gilt bei Wohnungen mit eigener Gastherme?
Hat jede Wohnung eine eigene Gasetagenheizung und schließt der Mieter den Gasvertrag selbst ab, fällt keine gemeinsame Heizkostenabrechnung an. Der Mieter zahlt seinen Verbrauch direkt an den Versorger. Über die Nebenkosten können dann nur noch Posten wie die Wartung der Therme umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen