Hitze in der Wohnung: Mietminderung und Rechte der Mieter

Mängel, Schimmel & Mietminderung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Sommerliche Hitze allein ist in der Regel kein Mangel der Mietwohnung, denn eine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume gibt es nicht. Eine Mietminderung nach § 536 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Überhitzung auf einem baulichen Mangel beruht, etwa auf fehlender Dämmung, die nicht dem Standard zur Bauzeit entspricht, oder auf einem defekten Sonnenschutz. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und stark vom Einzelfall abhängig.

Ist Hitze in der Mietwohnung ein Mangel?

Für die Heizperiode gibt es von der Rechtsprechung entwickelte Mindesttemperaturen, für den Sommer dagegen keine gesetzliche Höchsttemperatur in Wohnungen. Dass es an heißen Tagen drinnen warm wird, gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Mangel im Sinne von § 536 BGB liegt deshalb nicht schon vor, weil das Thermometer im Wohnzimmer steigt.

Anders kann es sein, wenn die Wohnung wegen eines baulichen Zustands dauerhaft deutlich stärker aufheizt, als es bei einem Gebäude dieser Art und dieses Alters zu erwarten ist. Maßstab ist dabei in der Regel der bauliche Standard zur Zeit der Errichtung oder einer späteren umfassenden Sanierung. Ein Altbau muss also nicht wie ein Neubau gedämmt sein. Eine Neubauwohnung, die trotz geltender Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz regelmäßig überhitzt, kann dagegen mangelhaft sein.

Wann eine Mietminderung wegen Hitze in Betracht kommt

Ursache der HitzeMangel?Einordnung
Normale Sommerhitze in einer ausreichend gebauten Wohnungin der Regel neinallgemeines Lebensrisiko
Defekte Rollläden oder Außenjalousien, die mitvermietet sindjaVermieter muss reparieren
Dämmung oder Sonnenschutz unter dem Standard zur BauzeitmöglichEinzelfall, oft Gutachten nötig
Wärme aus Heizungsrohren oder einer Heizung, die im Sommer läuftmöglichFehler an der Anlage
Große Glasflächen ohne Verschattung im NeubaumöglichFrage des vertragsgemäßen Zustands

Gerichte haben in Einzelfällen Minderungen wegen Überhitzung anerkannt und in anderen abgelehnt. Eine verlässliche Faustregel gibt es nicht. Mieter sollten deshalb vorsichtig mindern und die Miete bei Zweifeln lieber unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Grundsätzliches zu Voraussetzungen und Risiken steht im Artikel Mietminderung.

Dachgeschosswohnung: Warum es oben besonders heiß wird

Dachgeschosswohnungen heizen sich im Sommer oft stärker auf als andere Etagen, weil die Sonne direkt auf die Dachfläche trifft. Wer eine Dachwohnung mietet, weiß in der Regel, dass es dort im Sommer wärmer wird. Das allein rechtfertigt keine Minderung. Kannte der Mieter den Zustand bei Vertragsschluss, sind seine Rechte grundsätzlich ausgeschlossen (§ 536b BGB).

Eine Minderung kann aber in Betracht kommen, wenn das Dach nachträglich ausgebaut wurde und die Dämmung nicht den zur Zeit des Ausbaus geltenden Anforderungen entspricht, oder wenn Dachfenster keinen funktionierenden Sonnenschutz haben, obwohl er vorhanden sein sollte. In solchen Fällen hilft oft nur ein Sachverständiger, der Temperaturen und Bauausführung beurteilt.

Muss der Vermieter für Sonnenschutz sorgen?

Eine allgemeine Pflicht, nachträglich Rollläden, Markisen oder eine Klimaanlage einzubauen, hat der Vermieter grundsätzlich nicht. Er schuldet die Wohnung in dem Zustand, der vertraglich vereinbart ist oder bei Vertragsschluss vorausgesetzt wurde. Ist ein Sonnenschutz jedoch mitvermietet, etwa Außenrollläden oder Jalousien, muss der Vermieter ihn funktionsfähig erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer die Reparatur zahlt, erklärt der Artikel Rollläden und Jalousien kaputt.

Mieter dürfen innen Vorhänge, Verdunkelungsrollos oder Thermofolien anbringen, solange sie die Mietsache nicht beschädigen und beim Auszug rückstandsfrei entfernen. Außen angebrachter Sonnenschutz, eine fest montierte Markise oder eine Klimaanlage mit Außengerät verändern dagegen das Gebäude und brauchen in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Ein mobiles Klimagerät ist meist ohne Erlaubnis möglich; die Stromkosten trägt der Mieter.

Was Vermieter bei Hitze tun müssen – und was nicht

  • Mitvermietete Rollläden, Jalousien und Markisen reparieren, wenn sie defekt sind.
  • Heizungsanlagen so einstellen, dass im Sommer keine unnötige Wärme in die Wohnungen gelangt.
  • Bauliche Mängel beseitigen, die zu einer Überhitzung führen, etwa fehlerhafte Dämmung.
  • Keine Pflicht: nachträglich eine Klimaanlage einbauen oder die Wohnung auf ein modernes Niveau bringen, wenn der Vertrag das nicht vorsieht.

Einen Überblick über alle Aufgaben des Vermieters gibt der Artikel Pflichten des Vermieters. Welche Ausstattung er grundsätzlich stellen muss, steht im Artikel Was muss der Vermieter stellen?.

So gehen Mieter bei Überhitzung vor

  1. Die Temperaturen über mehrere Tage in allen Räumen messen und notieren, am besten morgens, mittags und abends, dazu die Außentemperatur.
  2. Eigene Möglichkeiten nutzen: morgens und nachts lüften, tagsüber Fenster und Verdunkelung geschlossen halten.
  3. Den Vermieter schriftlich über die Überhitzung informieren und mögliche Ursachen nennen, etwa einen defekten Rollladen (§ 536c BGB).
  4. Um Abhilfe bitten und eine angemessene Frist setzen.
  5. Nur bei einem nachweisbaren baulichen Mangel mindern, bei Zweifeln unter Vorbehalt zahlen und sich beim Mieterverein beraten lassen.

Beispiel

Defekter Außenrollladen im Schlafzimmer

Die Bruttomiete beträgt 800 € im Monat. Im Juli ist der mitvermietete Außenrollladen im Schlafzimmer zwei Wochen lang defekt, das Zimmer heizt sich stark auf. Angenommen, eine Minderung von 5 % ist angemessen: 800 € × 5 % = 40 € für einen ganzen Monat. Für 14 von 31 Tagen ergibt das 40 € ÷ 31 × 14 ≈ 18,06 €. Der Mieter zahlt für Juli rund 781,94 €. Die Quote ist nur eine Annahme; berechnet wird von der Bruttomiete (BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 225/03).

Wie die Minderung im Detail berechnet wird, zeigt der Artikel Mietminderung berechnen.

Häufige Fragen

Gibt es eine Höchsttemperatur für Mietwohnungen?

Nein, eine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume gibt es nicht. Temperaturgrenzen für Arbeitsräume lassen sich nicht einfach auf Wohnungen übertragen. Ob Hitze einen Mangel darstellt, hängt vom baulichen Zustand und vom Einzelfall ab.

Darf ich eine Klimaanlage in der Mietwohnung aufstellen?

Ein mobiles Gerät, das ohne Eingriff in die Bausubstanz betrieben wird, ist in der Regel erlaubt. Für eine fest installierte Split-Klimaanlage mit Außengerät braucht der Mieter grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters, weil sie die Fassade oder Wände verändert.

Kann ich wegen Hitze fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, zum Beispiel wenn die Wohnung die Gesundheit erheblich gefährdet (§ 569 Abs. 1 BGB). Bei normaler Sommerhitze liegt das in der Regel nicht vor; es kommt auf den Einzelfall an.

Muss der Vermieter Schädlinge bekämpfen, die bei Hitze auftreten?

Treten Schädlinge wegen eines Mangels am Gebäude auf, muss grundsätzlich der Vermieter handeln. Hat der Mieter den Befall selbst verursacht, trägt er die Kosten. Mehr dazu erklärt der Artikel über Schädlinge in der Wohnung.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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