Kaltmiete, Warmmiete, Bruttomiete: Die Begriffe einfach erklärt
Kurz gesagt
Die Kaltmiete, auch Nettokaltmiete oder Grundmiete genannt, ist das Entgelt für die Wohnung selbst. Die Warmmiete umfasst zusätzlich die Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie für Heizung und Warmwasser. Nebenkosten trägt der Mieter nur, wenn der Mietvertrag das vereinbart (§ 556 Abs. 1 BGB). Ein gesetzlich festgelegtes Verhältnis zwischen Kalt- und Warmmiete gibt es nicht: Der Anteil der Nebenkosten hängt von Gebäude, Verbrauch und örtlichem Mietniveau ab.
Kaltmiete: Was der Mieter für die Wohnung selbst zahlt
Die Kaltmiete ist der Betrag, den der Mieter allein für die Überlassung der Räume zahlt. Gleichbedeutend sind die Begriffe Nettokaltmiete, Nettomiete und Grundmiete. Aus ihr bestreitet der Vermieter unter anderem Verwaltung und Reparaturen. Diese Kosten darf er nicht zusätzlich als Nebenkosten verlangen, denn Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
An der Kaltmiete macht das Mietrecht viele Regeln fest. Mietspiegel, ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenze beziehen sich in der Regel auf sie, ebenso die Beträge einer Staffel- oder Indexmiete. Auch die Kaution richtet sich nach ihr: Sie darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Zuschläge, etwa für einen Stellplatz oder eine Möblierung, stehen im Vertrag oft als eigene Posten neben der Kaltmiete.
Warmmiete: Kaltmiete plus Nebenkosten
Die Warmmiete ist der Betrag, der tatsächlich jeden Monat überwiesen wird: Kaltmiete plus Vorauszahlungen für die Nebenkosten. Gemeint sind damit im Mietrecht die Betriebskosten, also laufende Kosten des Hauses, die die Betriebskostenverordnung in 17 Nummern aufzählt (§ 2 BetrKV). Welche Posten dazugehören, erklärt der Artikel umlagefähige Nebenkosten. Üblich ist eine Einteilung in zwei Gruppen:
- Kalte Betriebskosten entstehen unabhängig von der Heizung, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherung und Hauswart.
- Warme Betriebskosten sind die Kosten für Heizung und Warmwasser. Bei einer zentralen Anlage werden sie nach der Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte nach dem gemessenen Verbrauch verteilt.
Nebenkosten fallen nur an, wenn der Mietvertrag ihre Umlage vorsieht; andernfalls sind sie mit der Miete abgegolten (§ 556 Abs. 1 BGB). Meist leistet der Mieter monatliche Vorauszahlungen, über die der Vermieter einmal im Jahr abrechnet. Haushaltsstrom, Internet und Telefon gehören nicht dazu, diese Verträge schließt der Mieter in der Regel selbst ab.
Beispiel
So setzt sich eine Monatsmiete zusammen
Angenommen, ein Mietvertrag nennt eine Kaltmiete von 640 €, eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten von 150 € und eine Vorauszahlung auf Heizung und Warmwasser von 90 €. Die Bruttokaltmiete beträgt dann 790 € (640 € + 150 €), die Warmmiete 880 € (790 € + 90 €). Überwiesen werden jeden Monat 880 €.
Bruttomiete, Bruttokaltmiete, Inklusivmiete: die übrigen Begriffe
In Anzeigen und Mietverträgen tauchen weitere Bezeichnungen auf. Sie unterscheiden sich darin, welche Kosten bereits im Betrag stecken und ob über die Nebenkosten noch abgerechnet wird.
| Begriff | Was enthalten ist | Abrechnung der Nebenkosten |
|---|---|---|
| Nettokaltmiete (Grundmiete) | nur das Entgelt für die Wohnung | Nebenkosten kommen gesondert hinzu |
| Bruttokaltmiete | Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser | Heizkosten laufen getrennt |
| Warmmiete (Bruttowarmmiete) | Kaltmiete plus alle Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser | jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen |
| Teilinklusivmiete | Kaltmiete, in der einzelne Betriebskosten schon enthalten sind | nur über die übrigen Kostenarten |
| Pauschal- oder Inklusivmiete | ein fester Betrag für Miete und Nebenkosten | keine Abrechnung, bei Heizkosten nur eingeschränkt möglich |
Der Begriff Bruttomiete wird nicht einheitlich verwendet. Im Alltag meint er meist die Warmmiete, manchmal nur die Bruttokaltmiete. Bei der Mietminderung versteht der Bundesgerichtshof darunter die Miete einschließlich aller Nebenkosten (BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 225/03). Wie sich die Minderung daraus ergibt, zeigt der Artikel Mietminderung berechnen.
Eine Inklusivmiete, die auch die Heizung pauschal abdeckt, passt in Häusern mit zentraler Heizanlage grundsätzlich nicht zur Heizkostenverordnung, denn diese schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Rechnet der Vermieter trotzdem nicht nach Verbrauch ab, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Ausgenommen sind unter anderem Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).
Verhältnis und Prozent: Wie viel der Warmmiete sind Nebenkosten?
Einen festen Prozentsatz schreibt das Gesetz nicht vor, und eine verlässliche Faustformel gibt es ebenfalls nicht. Die Nebenkosten hängen vor allem vom Gebäude und vom Verbrauch ab, etwa davon, ob es einen Aufzug oder einen Hauswart gibt und wie gut das Haus gedämmt ist. Mit der Kaltmiete steigen sie nicht automatisch. Deshalb macht ihr Anteil in günstigen Lagen tendenziell mehr aus als in teuren Städten.
Orientierung bietet der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds: Für das Abrechnungsjahr 2024 lagen die Betriebskosten im Schnitt bei 2,67 € je m² und Monat. Fallen sämtliche Kostenarten an, waren es bis zu 3,68 €. Für Heizung und Warmwasser weist der Spiegel durchschnittlich 1,32 € je m² und Monat aus.
Den Anteil berechnet man so: Nebenkosten geteilt durch Warmmiete, mal 100. Wer wissen möchte, um wie viel Prozent die Warmmiete über der Kaltmiete liegt, teilt die Nebenkosten stattdessen durch die Kaltmiete. Die folgende Übersicht rechnet für eine Wohnung mit 70 m² bei gleichen Nebenkosten und unterschiedlicher Kaltmiete.
| Kaltmiete je m² | Kaltmiete (70 m²) | Nebenkosten (2,67 € je m²) | Warmmiete | Anteil Nebenkosten |
|---|---|---|---|---|
| 7,00 € | 490,00 € | 186,90 € | 676,90 € | rund 28 % |
| 10,00 € | 700,00 € | 186,90 € | 886,90 € | rund 21 % |
| 14,00 € | 980,00 € | 186,90 € | 1.166,90 € | rund 16 % |
Je höher die Kaltmiete, desto kleiner also der Anteil der Nebenkosten, obwohl sie in Euro gleich bleiben. Wie man für eine konkrete Wohnung von der Kaltmiete zur Warmmiete kommt, erklärt der Artikel Warmmiete berechnen.
Wie sich Kaltmiete und Warmmiete verändern können
Für beide Teile der Miete gelten unterschiedliche Regeln. Die Kaltmiete darf der Vermieter nur auf gesetzlich geregelten Wegen anheben, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nach einer Modernisierung oder über eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete. Einen Überblick gibt der Artikel Mieterhöhung.
Die Vorauszahlungen für Nebenkosten müssen angemessen sein (§ 556 Abs. 2 BGB). Ergibt eine Abrechnung, dass sie zu niedrig oder zu hoch sind, kann jede Seite sie durch eine Erklärung in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). So kann die Warmmiete steigen oder sinken, während die Kaltmiete gleich bleibt. Eine vereinbarte Pauschale lässt sich dagegen nur erhöhen, wenn der Mietvertrag das erlaubt und die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB).
Für Vermieter: Kalt oder warm bei der Steuer
Steuerlich zählt nicht nur die Kaltmiete. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die vereinnahmten Nebenkostenvorauszahlungen; die gezahlten Betriebskosten sind im Gegenzug Werbungskosten (§ 21 EStG). Einzelheiten erklärt der Artikel Kaltmiete oder Warmmiete versteuern?
Auch bei einer günstigen Vermietung, etwa an Angehörige, kommt es auf die warme Größe an. Verglichen wird die vereinbarte Miete mit der ortsüblichen Warmmiete, also Kaltmiete plus umlagefähige Kosten. Liegt sie unter 50 % davon, sind Werbungskosten nur anteilig abziehbar; ab 66 % gilt die Vermietung als voll entgeltlich. Dazwischen entscheidet eine Totalüberschussprognose (§ 21 Abs. 2 EStG).
Häufige Fragen
Ist die Warmmiete dasselbe wie die Gesamtmiete?
Im Alltag werden beide Begriffe oft gleich verwendet. Die Gesamtmiete kann aber zusätzlich Beträge enthalten, die nicht zur Warmmiete gehören, etwa die Miete für einen Stellplatz. Maßgeblich ist, welche Posten der Mietvertrag einzeln aufführt.
Ist Strom in der Warmmiete enthalten?
Haushaltsstrom für Licht, Herd und Geräte ist in der Regel nicht enthalten; dafür schließt der Mieter einen eigenen Vertrag ab. In der Warmmiete steckt nur der Allgemeinstrom, etwa für die Beleuchtung von Treppenhaus und Keller. Er zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV).
Was bedeutet „zzgl. NK“ in einer Wohnungsanzeige?
Die Abkürzung steht für „zuzüglich Nebenkosten“. Der genannte Betrag ist dann die Kaltmiete, die Vorauszahlungen kommen noch hinzu. Interessenten sollten nachfragen, ob die Heizkosten in der angegebenen Nebenkostensumme enthalten sind oder gesondert anfallen.
Welche Miete steht im Mietspiegel?
Mietspiegel weisen in der Regel die Nettokaltmiete je Quadratmeter aus. Für einen Vergleich zieht man daher die Vorauszahlungen von der monatlichen Zahlung ab und teilt die Kaltmiete durch die Wohnfläche. Enthält die Miete Pauschalen für Betriebskosten, ist ein direkter Vergleich nur eingeschränkt möglich.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen