Kaution in Raten zahlen: Das Recht auf drei Teilzahlungen
Kurz gesagt
Mieter dürfen eine Geldkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Abs. 2 BGB). Der Vermieter muss die Ratenzahlung akzeptieren, der Mieter muss sie nicht beantragen. Eine Klausel, die die Kaution vollständig vor Mietbeginn verlangt, ist insoweit unwirksam.
Das gesetzliche Recht auf Ratenzahlung
Nach § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Geldsumme als Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Teilzahlungen jeweils zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Das Recht steht dem Mieter von Gesetzes wegen zu. Er muss den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen und keinen Grund angeben. Es genügt, einfach in Raten zu zahlen. Das Ratenrecht betrifft die Barkaution, also eine Geldsumme; für eine Bürgschaft oder eine Kautionsversicherung passt es naturgemäß nicht.
Muss der Vermieter die Kaution in Raten akzeptieren?
Ja. Der Vermieter kann die Ratenzahlung nicht ablehnen. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von dieser Regel abweicht, ist unwirksam. Steht im Mietvertrag etwa, die gesamte Kaution sei bei Vertragsunterschrift oder vor der Schlüsselübergabe zu zahlen, bleibt es dennoch beim Recht auf drei Raten.
- Der Vermieter darf die Schlüsselübergabe nicht von der Zahlung der vollen Kaution abhängig machen.
- Er darf die Übergabe aber davon abhängig machen, dass die erste fällige Rate gezahlt ist.
- Eine Kündigung allein deshalb, weil der Mieter in Raten zahlt, ist ausgeschlossen.
Wann sind die drei Raten fällig?
Entscheidend ist der Beginn des Mietverhältnisses, also der Tag, ab dem der Mieter die Wohnung nutzen darf. Der Tag der Vertragsunterschrift ist nicht maßgeblich. Die zweite und dritte Rate folgen jeweils mit den nächsten beiden Monatsmieten.
| Rate | Fällig | Beispiel bei Mietbeginn 1. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 1. Rate | zu Beginn des Mietverhältnisses | 1. Oktober 2026 |
| 2. Rate | mit der folgenden Monatsmiete | November 2026 |
| 3. Rate | mit der übernächsten Monatsmiete | Dezember 2026 |
Beispiel
Drei Raten bei 2.100 € Kaution
Die Nettokaltmiete beträgt 700 €, vereinbart sind drei Nettokaltmieten, also 2.100 € Kaution. Der Mieter zahlt zum Mietbeginn 2.100 € : 3 = 700 € als erste Rate. Mit der Novembermiete überweist er weitere 700 €, mit der Dezembermiete die letzten 700 €. Nach drei Monaten liegen 3 × 700 € = 2.100 € auf dem Kautionskonto.
Was passiert, wenn eine Rate ausbleibt?
Zahlt der Mieter eine fällige Rate nicht, gerät er mit der Kaution in Verzug. Der Vermieter kann die offene Rate anmahnen und notfalls einklagen. Ein erheblicher Rückstand mit der Kaution kann unter Umständen sogar eine Kündigung rechtfertigen.
Das Ratenrecht entfällt durch einen Verzug nicht rückwirkend: Die späteren Raten bleiben zu ihren eigenen Terminen fällig. Der Vermieter kann also nicht wegen einer verspäteten zweiten Rate sofort auch die dritte verlangen, sofern nichts anderes wirksam vereinbart ist.
Ratenzahlung bei Barzahlung und bei Bürgschaft
Werden die Raten bar gezahlt, sollte sich der Mieter jede einzelne Zahlung schriftlich quittieren lassen. Worauf dabei zu achten ist, steht im Artikel Kaution bar zahlen.
Wer die Kaution gar nicht in Geld leisten möchte, kann dem Vermieter eine Bürgschaft oder eine Mietkautionsversicherung anbieten. Einen Anspruch darauf hat der Mieter aber nicht; der Vermieter muss zustimmen.
Was der Vermieter mit den Raten tun muss
Auch Teilbeträge muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen. Praktisch ist ein eigenes Kautionskonto, auf das der Mieter jede Rate direkt überweist. Mehr dazu im Artikel Muss der Vermieter die Kaution getrennt anlegen?
Ab dem Eingang der jeweiligen Rate stehen die Erträge dem Mieter zu. Wie diese Zinsen berechnet und bei der Rückzahlung berücksichtigt werden, erklärt Zinsen auf die Mietkaution. Die Höchstgrenze der Kaution selbst behandelt der Artikel Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Häufige Fragen
Darf man die Kaution in mehr als drei Raten zahlen?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Vermieter und Mieter können aber freiwillig eine längere Ratenzahlung vereinbaren. Diese Abrede sollte schriftlich festgehalten werden.
Müssen die drei Raten gleich hoch sein?
Das Gesetz spricht von drei gleichen Teilzahlungen. Der Mieter kann aber freiwillig mehr zahlen, etwa eine höhere erste Rate. Der Vermieter kann ungleiche Raten zu Lasten des Mieters dagegen nicht verlangen.
Muss ich dem Vermieter mitteilen, dass ich in Raten zahle?
Eine Pflicht dazu gibt es nicht, das Recht besteht kraft Gesetzes. Eine kurze Mitteilung vermeidet aber Missverständnisse und Mahnungen. Sinnvoll ist, bei jeder Überweisung „Kaution, Rate 1 von 3“ usw. anzugeben.
Bekomme ich die Kaution schneller zurück, wenn ich sie in Raten gezahlt habe?
Nein. Für die Rückzahlung spielt es keine Rolle, wie die Kaution gezahlt wurde. Wie Mieter ihr Geld nach dem Auszug zurückverlangen, erklärt der Artikel Kaution zurückfordern.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen