Wo trägt man Nebenkosten in der Steuererklärung ein?
Kurz gesagt
Wo Nebenkosten eingetragen werden, hängt davon ab, wer die Steuererklärung abgibt. Mieter übernehmen nicht die gesamten Nebenkosten, sondern nur die darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ (§ 35a EStG). Vermieter erfassen in der Anlage V die vom Mieter gezahlten Umlagen als Einnahmen und die selbst bezahlten Betriebskosten als Werbungskosten (§ 21 EStG).
Mieter und Vermieter nutzen unterschiedliche Formulare
Die Betriebskostenabrechnung spielt für beide Seiten des Mietverhältnisses eine Rolle, aber an ganz verschiedenen Stellen. Für Mieter sind Nebenkosten private Wohnkosten, die sich nicht als Ganzes absetzen lassen. Steuerlich zählt bei ihnen nur, was darin an Arbeitsleistung für das Haus steckt. Für Vermieter gehören die Nebenkosten dagegen zur Vermietung: Was der Mieter überweist, ist eine Einnahme, was der Vermieter an Versorger und Dienstleister zahlt, sind Werbungskosten.
| Wer | Formular | Was eingetragen wird | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Mieter | Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen | Arbeitsanteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen | § 35a EStG |
| Selbst nutzender Wohnungseigentümer | Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen | dieselben Anteile laut Hausgeldabrechnung | § 35a EStG |
| Vermieter | Anlage V, Einnahmen | Umlagen: Vorauszahlungen und Nachzahlungen, verrechnet mit erstatteten Guthaben | § 21 und § 11 EStG |
| Vermieter | Anlage V, Werbungskosten | selbst bezahlte Betriebskosten sowie Verwaltungs- und Reparaturkosten | § 21 EStG |
Mieter: Nur der Anteil für Dienstleister und Handwerker zählt
Aus der Nebenkostenabrechnung übernehmen Mieter nur Posten, bei denen Menschen für das Haus gearbeitet haben. Dafür gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen. Sie wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und nicht bloß vom Einkommen. Die Ermäßigung beträgt höchstens 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und höchstens 1.200 € für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: etwa Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder die Arbeit des Hauswarts.
- Handwerkerleistungen: etwa Heizungswartung, Schornsteinfeger oder die Wartung von Rauchmeldern – berücksichtigt werden nur die Arbeitskosten, nicht das Material.
- Nicht begünstigt: reine Verbrauchs- und Abgabenposten wie Wasser, Allgemeinstrom, Müllgebühren, Grundsteuer oder Gebäudeversicherung.
Welche Kostenarten im Einzelnen begünstigt sind und wie sie sich abgrenzen lassen, erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung. Hier geht es darum, wo die Beträge im Formular landen.
So übertragen Mieter die Beträge ins Formular
- In der Nebenkostenabrechnung nach dem gesonderten Ausweis der Beträge nach § 35a EStG suchen. Viele Abrechnungen enthalten dafür eine eigene Aufstellung oder eine Bescheinigung als Anlage.
- Die ausgewiesenen Beträge in zwei Gruppen trennen: haushaltsnahe Dienstleistungen auf der einen, Arbeitskosten von Handwerkern auf der anderen Seite.
- In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen die Summe der Dienstleistungen im Abschnitt für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen und die Handwerkerkosten im Abschnitt für Handwerkerleistungen.
- Eigene Ausgaben derselben Art, etwa für eine Reinigungskraft in der Wohnung oder einen selbst beauftragten Maler, im jeweils passenden Abschnitt ebenfalls angeben.
- Abrechnung und Bescheinigung aufbewahren. Mitschicken müssen Mieter sie in der Regel nicht, das Finanzamt kann sie aber anfordern.
Beispiel: Steuerermäßigung aus der Nebenkostenabrechnung
Beispiel
Mieterin mit Aufstellung nach § 35a EStG
Die Nebenkostenabrechnung einer Mieterin weist folgende begünstigte Anteile aus: Treppenhausreinigung 190 €, Gartenpflege 110 €, Winterdienst 40 € und Hauswart 160 €. Das ergibt 500 € für haushaltsnahe Dienstleistungen. Hinzu kommen Arbeitskosten für Heizungswartung und Schornsteinfeger von zusammen 60 €. Sie trägt 500 € bei den Dienstleistungen und 60 € bei den Handwerkerleistungen ein. Ihre Steuer sinkt um 20 % von 500 € = 100 € plus 20 % von 60 € = 12 €, zusammen also um 112 €. Wasser, Grundsteuer und Versicherung aus derselben Abrechnung bleiben außen vor.
Vermieter: Umlagen gehören zu den Einnahmen in der Anlage V
Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und werden in der Anlage V erklärt, für jedes vermietete Objekt in einer eigenen Anlage. Der Vordruck fragt die Kaltmiete und die Umlagen getrennt ab. Zu den Umlagen gehören alle Nebenkostenvorauszahlungen, die im Steuerjahr eingegangen sind, und Nachzahlungen, die Mieter aus einer Abrechnung überwiesen haben.
Dabei gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG): Entscheidend ist, wann das Geld tatsächlich fließt, nicht welches Jahr die Abrechnung betrifft. Eine Nachzahlung für 2025, die der Mieter im Frühjahr 2026 überweist, ist eine Einnahme des Jahres 2026. Zahlt der Vermieter ein Guthaben zurück, verringert es die Umlagen des Jahres, in dem die Rückzahlung erfolgt.
Vermieter: Betriebskosten als Werbungskosten ansetzen
Auf der Ausgabenseite der Anlage V stehen die Werbungskosten. Dort trägt der Vermieter die Betriebskosten ein, die er im Steuerjahr selbst bezahlt hat, etwa Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Heizung, Versicherungen und Hauswart. Der Vordruck fasst diese Posten zu Kostengruppen zusammen.
Bei den umlagefähigen Nebenkosten entsteht so ein Kreislauf: Der Vermieter zieht sie als Werbungskosten ab und versteuert zugleich die Umlagen des Mieters als Einnahme. Beide Seiten müssen eingetragen werden; sie dürfen nicht einfach gegeneinander weggelassen werden. Steuerlich spürbar bleibt vor allem, was der Vermieter selbst trägt, also nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung und Reparaturen.
- Reparaturen sind Erhaltungsaufwand und grundsätzlich sofort abziehbar. Größeren Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden kann der Vermieter gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b EStDV).
- Vermietete Eigentumswohnung: Das Hausgeld ist für die laufenden Bewirtschaftungskosten Werbungskosten. Zuführungen zur Erhaltungsrücklage zählen erst, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt.
- Zeitpunkt der Zahlung: Auch bei den Ausgaben zählt das Jahr, in dem das Geld abfließt, nicht das Jahr, für das die Rechnung gilt.
Beispiel: Umlagen und Betriebskosten in der Anlage V
Beispiel
Eine vermietete Wohnung im Steuerjahr 2026
Der Mieter zahlt 2026 monatlich 170 € Nebenkostenvorauszahlung, im Jahr also 2.040 €. Im April überweist er zusätzlich 150 € Nachzahlung aus der Abrechnung für 2025. In der Anlage V stehen damit 2.040 € + 150 € = 2.190 € Umlagen. Der Vermieter selbst bezahlt 2026 für Grundsteuer, Wasser, Müll, Heizung, Versicherung und Hauswart 2.230 € und für die Verwaltung 180 €. Als Werbungskosten trägt er 2.230 € + 180 € = 2.410 € in die passenden Zeilen ein. Die Umlagen gleichen die Betriebskosten weitgehend aus; die Verwaltungskosten mindern seinen Überschuss allein, weil er sie nicht umlegen darf.
Typische Fehler beim Eintragen
- Mieter tragen die gesamten Nebenkosten ein statt nur der begünstigten Arbeitsanteile.
- Materialkosten, Gebühren oder Verbrauchskosten werden als Handwerkerleistung angegeben.
- Vermieter vermischen Kaltmiete und Umlagen oder vergessen die Nachzahlung des Mieters.
- Erstattete Guthaben werden nicht mit den Umlagen verrechnet.
- Vermieter ordnen Beträge dem Abrechnungsjahr zu statt dem Jahr, in dem gezahlt wurde.
Liegt die Abrechnung noch nicht vor, wenn die Steuererklärung fällig ist, stellt sich die Frage, welches Jahr gilt und ob sich Beträge nachreichen lassen. Das behandelt der Artikel Nebenkostenabrechnung fehlt noch.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Kann ich als Mieter die Nebenkosten komplett von der Steuer absetzen?
Nein. Nebenkosten der eigenen Wohnung sind private Lebenshaltungskosten. Begünstigt sind nur die darin enthaltenen Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, und auch davon mindern 20 % direkt die Steuer.
Muss der Vermieter die Beträge nach § 35a EStG in der Abrechnung ausweisen?
Viele Vermieter weisen die begünstigten Anteile gesondert aus oder legen eine Bescheinigung bei. Eine ausdrückliche Pflicht dazu steht nicht im Einkommensteuergesetz. Fehlt die Aufstellung, können Mieter nachfragen oder die Arbeitsanteile anhand der Rechnungen selbst ermitteln.
Was trägt ein Wohnungseigentümer ein, der selbst in der Wohnung wohnt?
Er nutzt die begünstigten Arbeitsanteile aus der Hausgeldabrechnung genauso wie ein Mieter die Nebenkostenabrechnung und trägt sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die Anlage V braucht er nur, wenn er eine Wohnung vermietet.
Muss ich die Nebenkostenabrechnung an das Finanzamt schicken?
In der Regel nicht. Belege werden grundsätzlich nur auf Anforderung eingereicht. Die Abrechnung und gegebenenfalls die Bescheinigung sollten aber griffbereit bleiben, bis der Steuerbescheid geprüft und bestandskräftig ist.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen