Nebenkostenabrechnung bei Eigentümerwechsel: Wer rechnet ab?
Kurz gesagt
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, tritt der Käufer mit seiner Eintragung im Grundbuch in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Über Abrechnungszeiträume, die zu diesem Zeitpunkt schon beendet waren, rechnet nach der Rechtsprechung noch der Verkäufer ab. Den laufenden Zeitraum rechnet der Käufer vollständig ab, auch für die Monate vor dem Wechsel. Die Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB gilt für beide unverändert.
Kauf bricht nicht Miete: Der Käufer wird Vermieter
Der Verkauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietshauses beendet den Mietvertrag nicht. Der Käufer tritt kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Vermieters (§ 566 BGB). Der Mieter muss dafür nichts unterschreiben. Alle Vereinbarungen gelten weiter, auch die Umlage der Betriebskosten, die Höhe der Vorauszahlungen und der vereinbarte Verteilerschlüssel.
Maßgeblich für den Wechsel ist die Eintragung des Käufers im Grundbuch. Der Tag, an dem der Kaufvertrag beim Notar unterschrieben wurde, zählt dafür nicht. Auch der im Kaufvertrag vereinbarte Übergang von „Nutzen und Lasten“ regelt nur das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, nicht die Pflichten gegenüber dem Mieter.
Wer rechnet welchen Zeitraum ab?
Für die Nebenkostenabrechnung kommt es darauf an, ob der Abrechnungszeitraum beim Eigentumswechsel schon abgeschlossen war. Nach der Rechtsprechung gilt eine klare Trennung – unabhängig davon, wann die Abrechnung tatsächlich erstellt wird oder wann eine Nachzahlung fällig ist.
| Abrechnungszeitraum | Wer rechnet ab? | Nachzahlung und Guthaben |
|---|---|---|
| Beim Wechsel bereits beendet | Verkäufer | Verkäufer fordert Nachzahlung und zahlt Guthaben |
| Beim Wechsel noch laufend | Käufer, für den gesamten Zeitraum | Käufer fordert Nachzahlung und zahlt Guthaben |
| Beginnt nach dem Wechsel | Käufer | Käufer |
Abgeschlossene Zeiträume: Der Verkäufer bleibt zuständig
Wird ein Haus zum Beispiel im Frühjahr 2026 umgeschrieben, ist das Abrechnungsjahr 2025 bereits vorbei. Die Abrechnung für 2025 muss dann der Verkäufer erstellen, obwohl er inzwischen nicht mehr Eigentümer ist. Ihm steht eine mögliche Nachzahlung zu, und er muss ein Guthaben auszahlen.
Versäumt der Verkäufer die Frist, kann er eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen; ein Guthaben muss er trotzdem erstatten. Was eine verspätete Abrechnung für beide Seiten bedeutet, erklärt der Beitrag Nebenkostenabrechnung zu spät. Einwände gegen diese Abrechnung richtet der Mieter an den Verkäufer, weil sie von ihm stammt.
Laufender Zeitraum: Der Käufer rechnet das ganze Jahr ab
Fällt der Eigentümerwechsel mitten in einen Abrechnungszeitraum, rechnet der Käufer über den gesamten Zeitraum ab – also auch über die Monate, in denen noch der Verkäufer im Grundbuch stand. Der Mieter erhält eine einzige Abrechnung und nicht zwei Teilabrechnungen.
Der Käufer muss dabei alle Vorauszahlungen des Mieters anrechnen, auch jene, die noch auf dem Konto des Verkäufers eingegangen sind. Ergibt sich ein Guthaben, zahlt der Käufer es aus, selbst wenn er einen Teil der Vorauszahlungen nie erhalten hat. Wie Verkäufer und Käufer Vorauszahlungen und bereits bezahlte Rechnungen untereinander ausgleichen, ist allein ihre Sache und steht meist im Kaufvertrag.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung braucht der Käufer zusätzlich die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft für das laufende Jahr. Wie daraus eine Abrechnung für den Mieter entsteht, zeigt der Artikel Vermietete Eigentumswohnung.
Beispiel: Eigentumswechsel zur Jahresmitte
Beispiel
Grundbucheintragung am 1. Juli 2026
Ein Mietshaus wird verkauft, der Käufer wird am 1. Juli 2026 im Grundbuch eingetragen. Abgerechnet wird nach Kalenderjahr. Die Abrechnung für 2025 erstellt der Verkäufer; sie muss dem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Die Abrechnung für 2026 erstellt der Käufer für das ganze Jahr, seine Frist endet am 31. Dezember 2027. Der Mieter hat 2026 monatlich 200 € vorausgezahlt: von Januar bis Juni 1.200 € an den Verkäufer, von Juli bis Dezember 1.200 € an den Käufer. Sein Kostenanteil für 2026 beträgt 2.100 €. Der Käufer rechnet alle 2.400 € Vorauszahlungen an und muss dem Mieter 300 € Guthaben auszahlen, obwohl er selbst nur 1.200 € erhalten hat. Den Ausgleich für das erste Halbjahr klärt er mit dem Verkäufer.
Gilt die Abrechnungsfrist auch für den neuen Eigentümer?
Ja. Der Verkauf verlängert die Frist nicht. Auch der Käufer muss dafür sorgen, dass seine Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegt. Wie diese Frist berechnet wird und worauf es beim Zugang ankommt, steht im Artikel Frist der Nebenkostenabrechnung.
Häufig fehlen dem Käufer Unterlagen aus der Zeit vor dem Wechsel: Rechnungen, Zählerstände oder eine Aufstellung der Vorauszahlungen. Auf eine Verspätung kann er sich nur berufen, wenn er sie nicht zu vertreten hat. Ob das zutrifft, ist Frage des Einzelfalls. Wer sich nachweislich früh und wiederholt beim Verkäufer um die Unterlagen bemüht hat, steht deutlich besser da als jemand, der erst kurz vor Fristende nachfragt.
Worauf Mieter beim Eigentümerwechsel achten sollten
- Miete und Vorauszahlungen erst an den neuen Eigentümer überweisen, wenn der Wechsel verlässlich mitgeteilt wurde, am besten vom bisherigen Vermieter selbst. Zahlungen, die der Mieter in Unkenntnis des Wechsels noch an den Verkäufer leistet, gelten in der Regel als erbracht.
- Für Einwände gegen die Abrechnung bleiben auch hier zwölf Monate ab Zugang (§ 556 Abs. 3 BGB); Näheres im Beitrag zur Widerspruchsfrist.
- Einwände und der Wunsch nach Belegeinsicht gehen an denjenigen, der die Abrechnung erstellt hat.
- Für ein Guthaben aus dem laufenden Jahr ist der Käufer zuständig; wann es ausgezahlt werden muss, erklärt der Artikel zum Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung.
- Die Mietkaution muss bei Vertragsende der Käufer zurückzahlen. Kann der Mieter von ihm nichts erlangen, bleibt der Verkäufer verpflichtet (§ 566a BGB).
Checkliste für Verkäufer und Käufer
- Den Tag der Grundbucheintragung festhalten und den Mieter schriftlich über den Wechsel und die neue Bankverbindung informieren.
- Klären, welche Abrechnungszeiträume beim Wechsel schon abgeschlossen waren – über diese rechnet der Verkäufer ab.
- Zählerstände zum Übergabetag ablesen und mit Datum dokumentieren.
- Rechnungen, Verträge mit Dienstleistern und die Liste der Vorauszahlungen des laufenden Jahres an den Käufer übergeben.
- Den internen Ausgleich von Vorauszahlungen und bereits bezahlten Kosten im Kaufvertrag oder in einer eigenen Vereinbarung regeln.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Muss der Mieter zwei Teilabrechnungen für dasselbe Jahr hinnehmen?
Gegenüber dem Mieter ist grundsätzlich der Käufer für eine einheitliche Abrechnung über den laufenden Zeitraum verantwortlich. Wie Verkäufer und Käufer die Kosten intern aufteilen, spielt für den Mieter keine Rolle. Erhält er trotzdem zwei Teilabrechnungen, sollte er beim Käufer nachfragen, bevor er zahlt.
Darf der neue Eigentümer die Vorauszahlungen erhöhen?
Der Käufer übernimmt zunächst die vereinbarte Höhe. Nach einer Abrechnung kann er die Vorauszahlungen wie jeder Vermieter per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Der Verkauf allein ist dafür kein Grund.
Kann der Käufer einen anderen Umlageschlüssel einführen?
Nicht einseitig, nur weil er neuer Eigentümer ist. Der Mietvertrag gilt mit allen Vereinbarungen fort, also auch mit dem bisherigen Verteilerschlüssel. Änderungen sind nur möglich, soweit Gesetz oder Vertrag sie zulassen.
Gilt dasselbe bei Schenkung oder Erbschaft der Wohnung?
Bei einer Schenkung wird die Wohnung ebenfalls übertragen; der Beschenkte tritt wie ein Käufer mit der Eintragung im Grundbuch in den Mietvertrag ein. Bei einer Erbschaft ist es anders: Der Erbe tritt vollständig an die Stelle des verstorbenen Vermieters und ist deshalb auch für bereits abgelaufene Zeiträume zuständig.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen