Nebenkostenabrechnung kommt nicht: Was Mieter tun können
Kurz gesagt
Bleibt die Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist aus (§ 556 Abs. 3 BGB), kann der Mieter sie einfordern. Im laufenden Mietverhältnis darf er nach der Rechtsprechung die weiteren Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten, bis die Abrechnung vorliegt – nicht aber die Grundmiete. Nach dem Auszug kann er die Vorauszahlungen für nicht abgerechnete Zeiträume grundsätzlich zurückverlangen.
Ab wann ist die Abrechnung überfällig?
Solange die Abrechnungsfrist läuft, ist der Vermieter nicht im Rückstand – auch wenn die Abrechnung später kommt als in den Vorjahren. Die Frist endet zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter sein; überfällig ist sie erst ab Januar 2027. Wie sich die Frist bei anderen Zeiträumen berechnet, zeigt der Artikel Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?.
Wie eine fehlende Abrechnung wird auch eine Abrechnung behandelt, die zwar verschickt wurde, sich aber nicht nachvollziehen lässt – etwa weil Gesamtkosten oder Verteilerschlüssel fehlen. Rechtlich gilt sie als nicht erteilt.
Das Vorgehen im Überblick
- Das Fristende bestimmen: Ende des Abrechnungszeitraums plus zwölf Monate.
- Nach Fristablauf die Abrechnung schriftlich anfordern und ein konkretes Datum nennen, bis zu dem sie vorliegen soll.
- Den Zugang des Schreibens belegbar machen, etwa durch einen Zeugen beim Einwurf.
- Im laufenden Mietverhältnis ankündigen, die Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Abrechnung einzubehalten – und nur diese zurückhalten.
- Nach dem Auszug die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückfordern.
- Reagiert der Vermieter nicht, sich beim Mieterverein oder bei einem Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht beraten lassen und eine Klage auf Abrechnung prüfen.
Zurückbehaltungsrecht: Laufende Vorauszahlungen einbehalten
Solange das Mietverhältnis besteht, hat der Mieter ein wirksames Druckmittel. Nach der Rechtsprechung darf er die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten, bis der Vermieter die überfällige Abrechnung vorlegt. Für dieses Zurückbehaltungsrecht gelten klare Grenzen:
- Einbehalten werden dürfen nur die Vorauszahlungen für Betriebskosten, die nach Fristablauf fällig werden – nicht die Grundmiete.
- Das Recht endet, sobald eine nachvollziehbare Abrechnung vorliegt. Die einbehaltenen Beträge sind dann grundsätzlich nachzuzahlen.
- Vorauszahlungen für bereits abgelaufene Jahre kann der Mieter während des Mietverhältnisses in der Regel nicht zurückverlangen; das Zurückbehaltungsrecht gilt als ausreichender Schutz.
- Den Einbehalt sollte der Mieter vorher schriftlich ankündigen und das Geld beiseitelegen.
Heikel wird es an der Grenze zur Miete. Wer neben den Vorauszahlungen auch die Grundmiete kürzt, gerät in Zahlungsverzug. Erreicht der Rückstand die gesetzlichen Schwellen, droht die fristlose Kündigung (§ 543 BGB).
Nach dem Auszug: Vorauszahlungen zurückfordern
Ist das Mietverhältnis beendet, läuft ein Einbehalt ins Leere, weil keine Vorauszahlungen mehr fällig werden. Die Rechtsprechung gibt dem ehemaligen Mieter deshalb einen anderen Weg: Hat der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet, kann er die für den nicht abgerechneten Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen grundsätzlich vollständig zurückfordern.
Der Vermieter kann diese Rückforderung abwenden, indem er die Abrechnung nachholt. Dann zählt ihr Ergebnis: Ein Guthaben muss er auszahlen, eine Nachforderung ist wegen der verpassten Frist in der Regel ausgeschlossen. Einen Teil der Kaution darf er nur so lange zurückbehalten, wie eine Nachzahlung tatsächlich zu erwarten ist. Mehr dazu steht im Artikel Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug.
Beispiel
Auszug zum 30. Juni 2026
Ein Mieter zieht zum 30. Juni 2026 aus und hat monatlich 150 € Nebenkosten vorausgezahlt. Die Abrechnung für 2025 muss bis zum 31. Dezember 2026 bei ihm eingehen. Kommt nichts, kann er ab Januar 2027 die Vorauszahlungen für 2025 zurückfordern: 12 × 150 € = 1.800 €. Für Januar bis Juni 2026 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2027; bleibt auch diese Abrechnung aus, kann er danach weitere 6 × 150 € = 900 € verlangen. Legt der Vermieter die Abrechnung für 2025 doch noch vor und ergibt sie ein Guthaben von 120 €, bekommt der Mieter für dieses Jahr nur diese 120 €. Ergibt sie eine Nachzahlung, erhält er nichts zurück, muss wegen der verpassten Frist aber in der Regel auch nichts nachzahlen.
Die Abrechnung einklagen
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass über ihre Vorauszahlungen abgerechnet wird. Reagiert der Vermieter auch auf eine Aufforderung nicht, können sie auf Erteilung der Abrechnung klagen. Das lohnt sich vor allem, wenn ein Guthaben zu erwarten ist oder die Zahlen für andere Zwecke gebraucht werden. Vorher ist der Rat eines Mietervereins oder Fachanwalts sinnvoll.
Zu lange warten sollten Mieter nicht. Ansprüche rund um die Betriebskostenabrechnung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Wenn der Vermieter auf fehlende Unterlagen verweist
Eine häufige Begründung lautet: Der Versorger, die Ablesefirma oder die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft habe noch nicht geliefert. Das verlängert die Frist nicht. Nur wenn der Vermieter sich rechtzeitig und nachweisbar um die Unterlagen gekümmert hat, kann er sich darauf berufen, die Verspätung nicht zu vertreten. Fehler eines Dienstleisters, den er selbst beauftragt hat, muss er sich in der Regel zurechnen lassen. Mieter dürfen um Nachweise bitten und müssen eine bloße Behauptung nicht hinnehmen.
Kommt die Abrechnung doch noch: Was dann gilt
Trifft die Abrechnung nach Fristablauf ein, darf der Vermieter eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben bleibt bestehen. Die Einzelheiten erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung zu spät.
Mit dem Eingang endet ein laufender Einbehalt. Der Mieter sollte die Abrechnung trotzdem genau prüfen und bei Zweifeln die Belegeinsicht verlangen. Für Einwände hat er zwölf Monate ab Zugang Zeit.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter Vorauszahlungen zurückhält?
Wer die Vorauszahlungen berechtigt zurückhält, weil die Abrechnung überfällig ist, gerät insoweit grundsätzlich nicht in Zahlungsverzug. Riskant wird es, wenn der Mieter schon vor Fristablauf einbehält oder zusätzlich die Grundmiete kürzt. Dann kann ein Rückstand entstehen, der eine Kündigung rechtfertigt.
Gibt es bei einer Nebenkostenpauschale überhaupt eine Abrechnung?
Nein. Wer eine Pauschale vereinbart hat, zahlt einen festen Betrag, über den nicht abgerechnet wird. Ein Anspruch auf Abrechnung, ein Einbehalt oder eine Rückforderung wegen fehlender Abrechnung kommt dann nicht in Betracht.
Muss der Vermieter auch abrechnen, wenn er keine Nachzahlung verlangen will?
Ja. Die Pflicht zur Abrechnung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter Geld fordern möchte. Nur so erfährt der Mieter, ob ihm ein Guthaben zusteht. Verzichtet der Vermieter darauf, bleiben dem Mieter Einbehalt, Rückforderung nach dem Auszug und Klage.
Was tun, wenn die Abrechnung für die Steuererklärung fehlt?
Mieter brauchen die Abrechnung, um Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG nachzuweisen. Als Nachweis kommt neben der Nebenkostenabrechnung auch eine Bescheinigung in Betracht. Mieter können den Vermieter um eine solche Bescheinigung bitten.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen