Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters: Frist, Empfänger, Zahlungspflicht
Kurz gesagt
Der Tod des Mieters ändert nichts an der Abrechnungsfrist: Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Empfänger sind die Personen, die das Mietverhältnis fortführen – eingetretene Angehörige, überlebende Mitmieter oder die Erben (§§ 563, 563a und 564 BGB). Sie schulden eine Nachzahlung; ein Guthaben aus Zahlungen des Verstorbenen gehört grundsätzlich zum Nachlass.
Welche Frist gilt nach dem Tod des Mieters?
Für die Nebenkostenabrechnung gibt es beim Tod eines Mieters keine Sonderfrist. Der Vermieter rechnet wie gewohnt ab, sobald der Abrechnungszeitraum vorbei ist. Spätestens zwölf Monate nach dessen Ende muss die Abrechnung beim richtigen Empfänger sein, sonst ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine vorgezogene Abrechnung zum Todestag können Angehörige oder Erben grundsätzlich nicht verlangen.
| Frist | Dauer | Grundlage |
|---|---|---|
| Abrechnung durch den Vermieter | bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums | § 556 Abs. 3 BGB |
| Einwände gegen die Abrechnung | bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang | § 556 Abs. 3 BGB |
| Außerordentliche Kündigung durch Erben oder Vermieter | innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und davon, dass niemand eintritt oder fortsetzt | § 564 BGB |
| Verjährung von Nachzahlung und Guthaben | drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist | §§ 195, 199 BGB |
Die Kündigungsfrist nach § 564 BGB betrifft nicht die Abrechnung selbst. Sie entscheidet aber darüber, bis zu welchem Tag Nebenkosten anfallen. Wie die allgemeine Abrechnungsfrist berechnet wird, erklärt der Artikel Frist der Nebenkostenabrechnung.
Wer nach dem Tod Vertragspartner wird
Mit dem Tod des Mieters endet der Mietvertrag nicht automatisch. Das Gesetz legt fest, wer ihn übernimmt:
- Ehegatten, Lebenspartner und andere Personen, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB). Sie können den Eintritt innerhalb einer gesetzlichen Frist ablehnen.
- Personen, die selbst Mitmieter waren, setzen das Mietverhältnis fort (§ 563a BGB).
- Tritt niemand ein und setzt niemand fort, wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).
Wer die Abrechnung bekommt und bezahlen muss, hängt also davon ab, wer den Vertrag nach dem Tod innehat. Führt etwa die Ehefrau als Mitmieterin den Vertrag weiter, ändert sich für die Abrechnung praktisch nichts: Sie erhält wie bisher eine Abrechnung über das ganze Jahr.
An wen der Vermieter die Abrechnung schickt
Die Abrechnung muss den richtigen Empfänger tatsächlich erreichen. Ein Brief an den Verstorbenen unter der alten Anschrift genügt in der Regel nicht, wenn dort niemand mehr wohnt. Bei mehreren Erben sollte der Vermieter die Abrechnung an alle richten oder an eine Person, die den Nachlass vertritt, etwa einen Testamentsvollstrecker.
Sind die Erben unbekannt, kann der Vermieter beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Nachlasspfleger bestellt wird, und diesem gegenüber abrechnen. Gelingt die Zustellung trotz nachweisbarer Bemühungen nicht rechtzeitig, kann das eine Verspätung entschuldigen. Der Vermieter sollte jeden Schritt dokumentieren, denn im Streitfall muss er belegen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Bis wann die Nebenkosten anfallen
Wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt, laufen Miete und Vorauszahlungen weiter, bis das Mietverhältnis endet – nicht nur bis zum Todestag. Kündigen die Erben nach § 564 BGB, schulden sie die Nebenkosten bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, auch wenn die Wohnung schon früher geräumt ist. Einigen sich Erben und Vermieter auf ein früheres Vertragsende, zählt dieser Termin.
Endet der Vertrag im laufenden Jahr, teilt der Vermieter die Kosten wie bei jedem Mieterwechsel auf: Festkosten zeitanteilig, Heizung und Warmwasser grundsätzlich nach einer Zwischenablesung. Werden Kosten nach Personenzahl verteilt, ändert sich mit dem Tod die Belegung. Wie die Zeit bis zum Vertragsende dann berücksichtigt wird, hängt vom vereinbarten Umlageschlüssel und vom Einzelfall ab.
Beispiel: Der Sohn erbt und kündigt
Beispiel
Abrechnung für das Jahr 2026
Eine Mieterin, die allein lebte, stirbt am 10. März 2026. Niemand tritt in den Vertrag ein, ihr Sohn ist Alleinerbe. Seine Kündigung nach § 564 BGB geht dem Vermieter am 2. April 2026 zu, das Mietverhältnis endet damit am 30. Juni 2026. Die Vorauszahlungen von 180 € monatlich laufen bis Juni weiter, zusammen 1.080 €. Die kalten Betriebskosten der Wohnung betragen für 2026 insgesamt 1.460 €, also 4 € pro Tag; auf die 181 Tage bis zum 30. Juni entfallen 724 €. Laut Zwischenablesung bei der Übergabe kommen 410 € Heizkosten hinzu. Der Kostenanteil beträgt damit 1.134 €, der Sohn muss 54 € nachzahlen. Die Abrechnung muss ihm bis zum 31. Dezember 2027 zugehen.
Nachzahlung und Guthaben: Wer zahlt, wer bekommt Geld?
Eine Nachzahlung für die Zeit bis zum Tod ist eine Schuld des Verstorbenen und gehört zum Nachlass. Dafür haften die Erben. Wer in den Vertrag eingetreten ist oder ihn fortsetzt, haftet für diese Schulden in der Regel neben den Erben. Für die Zeit nach dem Tod schuldet die Nebenkosten, wer den Vertrag innehat. Wer das Erbe ausschlägt und nicht selbst in den Vertrag eingetreten ist, muss für eine Nachzahlung nicht aufkommen.
Ein Guthaben, das auf Vorauszahlungen des Verstorbenen beruht, steht grundsätzlich den Erben zu. Der Vermieter sollte es erst auszahlen, wenn feststeht, wer berechtigt ist, etwa durch einen Erbschein. Wann ein Guthaben fällig wird, beschreibt der Beitrag Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung.
Endet das Mietverhältnis und steht die letzte Abrechnung noch aus, darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Den übrigen Betrag muss er nach Vertragsende an die Berechtigten auszahlen.
Was Angehörige und Erben tun sollten
- Den Vermieter zeitnah über den Tod informieren und mitteilen, wer Erbe ist oder wer in den Vertrag eintritt.
- Innerhalb eines Monats nach Kenntnis entscheiden, ob gekündigt wird, wenn niemand eintritt und die Erben die Wohnung nicht behalten wollen.
- Vorauszahlungen bis zum Vertragsende weiterzahlen oder mit dem Vermieter eine Aufhebung zu einem früheren Termin vereinbaren.
- Bei der Wohnungsübergabe Zählerstände ablesen und ein Übergabeprotokoll anfertigen.
- Dem Vermieter eine Anschrift für die Abrechnung nennen und diese nach Eingang sorgfältig kontrollieren, zum Beispiel mit der Checkliste Nebenkostenabrechnung prüfen.
Kostenlos nachrechnen
Mit dem Nebenkostenrechner verteilen Sie jede Kostenart nach Wohnfläche, Personen, Einheiten oder Verbrauch – ohne Anmeldung.
Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Müssen Erben eine Nachzahlung aus eigenem Vermögen begleichen?
Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen. Reicht der Nachlass nicht aus, können sie die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, etwa durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Was passiert, wenn niemand das Erbe annimmt?
Schlagen alle Erben aus oder sind keine bekannt, kann der Vermieter beantragen, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt. An ihn richtet er dann die Abrechnung. Findet sich kein Erbe, erbt am Ende der Staat, der für Schulden aber nur mit dem Nachlass einsteht.
Dürfen Erben die Abrechnung prüfen und widersprechen?
Ja. Wer die Abrechnung erhält, hat dieselben Rechte wie der verstorbene Mieter. Dazu gehören die Einsicht in die Belege und Einwände bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung.
Müssen die Vorauszahlungen nach dem Tod weitergezahlt werden?
Ja, bis das Mietverhältnis endet. Die Vorauszahlungen sind Teil der Miete, die der Vertragspartner – also auch die Erben – bis zum Vertragsende schuldet. Werden sie nicht gezahlt, fällt die Nachzahlung in der Abrechnung entsprechend höher aus.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen