Untermiete: Wie viel darf der Hauptmieter verlangen?

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Wie viel ein Untermieter zahlt, vereinbaren Hauptmieter und Untermieter grundsätzlich frei. Grenzen setzen vor allem die Mietpreisbremse in Gebieten mit Landesverordnung (§§ 556d ff. BGB) und das Verbot überhöhter Mieten. Eine Untermiete höher als der eigene Mietanteil ist damit nicht automatisch verboten, ein deutlicher Gewinn ist aber rechtlich riskant und kann steuerpflichtig sein.

Grundsatz: Die Untermiete ist frei vereinbar

Zwischen Hauptmieter und Untermieter entsteht ein eigener Mietvertrag. Dessen Miete legen beide Seiten grundsätzlich selbst fest. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Untermieter genau seinen Flächenanteil an der Hauptmiete zahlen muss. Der Hauptmieter darf auch Möbel, Internet oder die Mitbenutzung von Küche und Bad in die Untermiete einpreisen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Vermieter der Untervermietung zugestimmt hat. Wann er das muss, erklärt der Artikel Untervermieten: Muss der Vermieter zustimmen?. Die Rechte und Pflichten beider Seiten im Überblick zeigt der Artikel Untermiete.

Welche Grenzen gelten für die Höhe der Untermiete?

  • Mietpreisbremse: In Gebieten mit Landesverordnung darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Das gilt grundsätzlich auch für Untermietverträge über Wohnraum. Die Mietpreisbremse gilt derzeit bis 31.12.2029.
  • Verbot überhöhter Mieten: Unabhängig von der Mietpreisbremse sind Mieten, die unter Ausnutzung einer Notlage oder eines knappen Angebots unangemessen hoch sind, gesetzlich verboten und können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Wucher verfolgt werden.
  • Sonderfall möbliertes Zimmer: Für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung, die der Hauptmieter selbst bewohnt, gelten Sonderregeln mit weniger Mieterschutz. Ob die Mietpreisbremse dort greift, hängt vom Einzelfall ab.

Verstößt die vereinbarte Untermiete gegen die Mietpreisbremse, muss der Untermieter den Verstoß rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Danach schuldet er grundsätzlich nur noch die zulässige Miete.

Untermiete höher als die Miete: Ist ein Gewinn erlaubt?

Ein Aufschlag auf den eigenen Mietanteil ist nicht grundsätzlich verboten. Viele Hauptmieter verlangen etwas mehr, weil sie Möbel stellen, Strom und Internet bezahlen oder das Risiko von Leerstand tragen. Kritisch wird es, wenn der Hauptmieter die Wohnung vor allem als Einnahmequelle nutzt.

Zum einen kann ein deutlicher Gewinn gegen die genannten Preisgrenzen verstoßen. Zum anderen kann er das Verhältnis zum Vermieter belasten: Die Erlaubnis nach § 553 BGB soll dem Mieter helfen, seine Wohnung zu halten, nicht Geschäfte zu machen. Wer ohne Zustimmung oder in großem Stil untervermietet, riskiert Abmahnung und Kündigung. Mehr dazu im Artikel Untervermietung ohne Erlaubnis.

So lässt sich ein fairer Anteil berechnen

Eine gesetzliche Formel gibt es nicht. Verbreitet und gut nachvollziehbar ist eine Aufteilung nach Fläche: Der Untermieter zahlt das Zimmer, das er allein nutzt, voll und gemeinsam genutzte Räume anteilig. Nebenkosten lassen sich nach Personen aufteilen.

  1. Die Gesamtmiete in Kaltmiete und Nebenkosten aufteilen.
  2. Die Flächen ermitteln: allein genutzte Zimmer jeder Person und gemeinsame Räume wie Küche, Bad und Flur.
  3. Jeder Person ihr eigenes Zimmer zurechnen und die gemeinsamen Räume nach Personen teilen.
  4. Die Kaltmiete im Verhältnis dieser Flächen verteilen.
  5. Nebenkosten nach Personen aufteilen und gegebenenfalls einen Betrag für Möbel oder Internet hinzufügen.

Beispiel

Untermiete nach Fläche berechnen

Eine Wohnung hat 80 m² und kostet 960 € Kaltmiete plus 200 € Nebenkosten. Die Hauptmieterin nutzt allein 30 m², der Untermieter allein 20 m², gemeinsam genutzt werden 30 m². Die gemeinsamen 30 m² werden auf zwei Personen verteilt, je 15 m². Damit entfallen auf den Untermieter 35 m² (20 m² plus 15 m²) und auf die Hauptmieterin 45 m² (30 m² plus 15 m²). Die Kaltmiete beträgt 12 € je m² (960 € geteilt durch 80 m²). Der Untermieter zahlt 420 € Kaltmiete (35 m² mal 12 €) und die Hälfte der Nebenkosten, also 100 €. Seine Untermiete liegt damit bei 520 € im Monat.

Untermietzuschlag des Vermieters mit einrechnen

Der Vermieter kann seine Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht. Diesen Zuschlag darf der Hauptmieter bei der Kalkulation der Untermiete berücksichtigen, sofern die Gesamtmiete dadurch nicht die gesetzlichen Grenzen überschreitet.

Erhöht der Vermieter später die Hauptmiete, kann der Hauptmieter die Untermiete nicht automatisch anpassen. Er braucht dafür eine Vereinbarung mit dem Untermieter oder muss die gesetzlichen Regeln zur Mieterhöhung einhalten. Eine Anpassungsregel gehört deshalb in den Untermietvertrag.

Häufige Fragen

Darf der Hauptmieter eine Kaution vom Untermieter verlangen?

Ja, eine Kaution kann im Untermietvertrag vereinbart werden. Auch hier gilt die gesetzliche Obergrenze von höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten (§ 551 BGB). Der Untermieter darf sie in drei Monatsraten zahlen.

Muss der Untermieter einen Möblierungszuschlag zahlen?

Stellt der Hauptmieter Möbel, darf er dafür einen angemessenen Betrag verlangen. Wie hoch ein solcher Zuschlag sein darf, erklärt der Artikel Möblierungszuschlag.

Muss der Hauptmieter dem Vermieter sagen, wie viel der Untermieter zahlt?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Verlangt der Vermieter einen Untermietzuschlag, kann die Höhe der Untermiete aber ein Punkt in den Gesprächen sein.

Kann der Untermieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss der Untermieter den Verstoß zunächst rügen. Danach kann er zu viel gezahlte Miete grundsätzlich zurückverlangen. Bei Streit helfen Mietervereine.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen