Muss der Vermieter die Kündigung bestätigen?
Kurz gesagt
Nein. Der Vermieter muss eine Kündigung weder bestätigen noch ihr zustimmen. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wird wirksam, sobald sie ihm formgerecht zugeht. Umgekehrt muss auch ein Mieter die Kündigung des Vermieters nicht bestätigen. Wichtig ist deshalb nicht die Antwort, sondern der Beweis, dass die Kündigung angekommen ist.
Warum eine Kündigung keine Bestätigung braucht
Rechtlich ist die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig heißt: Sie wirkt allein durch die Erklärung des Kündigenden, ohne dass der andere einverstanden sein muss. Empfangsbedürftig heißt: Sie muss beim Vertragspartner ankommen. Sobald die schriftliche, eigenhändig unterschriebene Kündigung (§ 568 Abs. 1 BGB) zugegangen ist, läuft die Kündigungsfrist.
Eine Bestätigung hat deshalb nur eine Beweisfunktion. Sie zeigt, dass der Brief angekommen ist, und oft auch, welches Enddatum der Vermieter annimmt. Eine gesetzliche Pflicht zur Bestätigung gibt es nicht. Viele Vermieter schicken sie trotzdem, weil sie auch für sie Klarheit schafft.
Vermieter reagiert nicht: Ist die Kündigung trotzdem wirksam?
Ja, wenn sie formgerecht war und rechtzeitig zugegangen ist. Schweigen des Vermieters ändert daran nichts. Das Mietverhältnis endet zum berechneten Termin, auch wenn nie eine Antwort kommt. Unsicher wird es nur, wenn der Mieter den Zugang nicht beweisen kann, etwa weil er einen einfachen Brief geschickt hat.
- Prüfen, wie die Kündigung verschickt wurde und ob ein Nachweis über den Zugang vorliegt.
- Fehlt ein sicherer Nachweis, die Kündigung vorsorglich erneut zustellen, am besten durch einen Boten, der den Inhalt kennt.
- Den Vermieter schriftlich um eine Bestätigung und einen Termin für die Wohnungsübergabe bitten.
- Reagiert er weiter nicht, zum Ende des Mietverhältnisses einen Übergabetermin vorschlagen und die Schlüssel nachweisbar zurückgeben.
Welche Zustellwege vor Gericht tragen, vergleicht der Artikel Kündigung zustellen. Wer die Kündigung per E-Mail geschickt hat, hat ein anderes Problem: Sie ist unabhängig von einer Antwort unwirksam – siehe Mietvertrag per E-Mail kündigen.
Was eine Bestätigung aussagt – und was nicht
Bestätigt der Vermieter die Kündigung, ist das ein starkes Indiz für den Zugang. Die Bestätigung macht eine formunwirksame Kündigung aber grundsätzlich nicht wirksam, und sie legt das Enddatum nicht verbindlich fest, wenn es falsch berechnet ist. Maßgeblich bleiben Zugang und gesetzliche Frist.
Beispiel
Bestätigung mit falschem Datum
Ein Mieter kündigt, der Brief geht dem Vermieter am 2. Oktober 2026 zu. Nach der gesetzlichen Frist endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Der Vermieter bestätigt die Kündigung jedoch „zum 31. Januar 2027“. Stimmt der Mieter dem nicht zu, bleibt es beim 31. Dezember 2026. Der Mieter sollte der falschen Angabe schriftlich widersprechen, damit später kein Streit über die Miete für Januar entsteht.
Muss der Mieter die Kündigung des Vermieters bestätigen?
Nein. Auch die Kündigung durch den Vermieter wirkt mit dem Zugang, ohne dass der Mieter unterschreiben oder zustimmen muss. Mieter sollten vorsichtig sein, wenn ein Vermieter um eine Unterschrift unter einem Schreiben „zur Bestätigung“ bittet. Darin kann ein Einverständnis mit dem Auszugstermin oder sogar ein Verzicht auf Rechte liegen.
Wichtiger als eine Bestätigung ist die Prüfung, ob die Kündigung wirksam ist. Der Vermieter braucht für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse, das im Schreiben begründet sein muss (§ 573 BGB). Bei einer unzumutbaren Härte kann der Mieter widersprechen (§ 574 BGB). Was Mieter nach dem Erhalt tun sollten, beschreibt der Artikel Kündigung vom Vermieter erhalten.
Warum Vermieter trotzdem reagieren sollten
Auch wenn keine Pflicht besteht, lohnt sich für Vermieter eine Antwort. Sie klärt das Enddatum, schafft Planungssicherheit für die Wiedervermietung und bietet Gelegenheit, Übergabe und Besichtigungen mit Nachmietinteressenten abzustimmen. Welche Besuche der Mieter zulassen muss, erklärt der Artikel Besichtigung einer bewohnten Wohnung.
Eine Reaktion kann auch rechtlich wichtig werden: Nutzt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit weiter, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn keine Seite binnen zwei Wochen widerspricht (§ 545 BGB). Vermieter erklären deshalb häufig schon im Antwortschreiben, dass sie einer stillschweigenden Verlängerung widersprechen.
Wenn nach der Kündigung Streit entsteht
- Akzeptiert der Vermieter eine fristlose Kündigung nicht, kommt es darauf an, ob der wichtige Grund tatsächlich vorlag – dazu der Artikel Vermieter akzeptiert die fristlose Kündigung nicht.
- Zieht der Mieter nach einer wirksamen Kündigung nicht aus, braucht der Vermieter in der Regel einen Räumungstitel – siehe Mieter zieht trotz Kündigung nicht aus.
- Nach dem Auszug geht es meist um die Kaution. Wie Mieter sie zurückfordern, steht im Artikel Kaution zurückfordern.
Häufige Fragen
Kann ich vom Vermieter eine Bestätigung verlangen?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungsbestätigung gibt es nicht. Mieter können aber höflich darum bitten und sich den Zugang selbst sichern, etwa durch persönliche Übergabe gegen Quittung auf einer Kopie.
Darf der Vermieter eine Kündigung ablehnen?
Eine formgerechte, fristgerechte ordentliche Kündigung des Mieters kann der Vermieter nicht ablehnen. Sie wirkt ohne seine Zustimmung. Streiten kann er nur darüber, ob Form, Frist oder Zugang eingehalten wurden.
Wie lange hat der Vermieter Zeit, auf eine Kündigung zu antworten?
Da es keine Pflicht zur Antwort gibt, gibt es auch keine Frist dafür. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zugang unabhängig davon, ob und wann der Vermieter reagiert.
Brauche ich eine Bestätigung für das neue Mietverhältnis?
Manche neuen Vermieter fragen nach einer Bestätigung der alten Kündigung oder einer Vormieterbescheinigung. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Als Nachweis kann auch eine Kopie der Kündigung mit Zugangsnachweis dienen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen