Tod des Mieters: Was passiert mit dem Mietvertrag?
Kurz gesagt
Mit dem Tod des Mieters endet der Mietvertrag nicht. Ehegatten, Lebenspartner und andere Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt treten ein (§ 563 BGB), überlebende Mitmieter führen ihn fort (§ 563a BGB), sonst geht er auf die Erben über (§ 564 BGB). Erben und Vermieter dürfen dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und vom fehlenden Eintritt erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters?
Nein. Ein Mietvertrag erlischt nicht, wenn eine Vertragspartei stirbt. Das Gesetz legt vielmehr eine feste Reihenfolge fest, wer den Vertrag weiterführt. Bis das Mietverhältnis wirksam beendet ist, laufen Miete, Vorauszahlungen für Nebenkosten und alle übrigen Pflichten weiter – unabhängig davon, ob noch jemand in der Wohnung wohnt.
| Lebenssituation des Verstorbenen | Wer den Vertrag weiterführt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Ehegatte, Partner oder Angehöriger aus dem Haushalt hat mitunterschrieben | der überlebende Mitmieter allein | § 563a BGB |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner lebte mit im Haushalt | der Ehegatte oder Lebenspartner kraft Gesetzes | § 563 BGB |
| Kinder, andere Angehörige oder ein Lebensgefährte lebten mit im Haushalt | diese Personen, wenn kein Ehegatte oder Lebenspartner eintritt | § 563 BGB |
| Mieter lebte allein oder alle Berechtigten haben abgelehnt | die Erben | § 564 BGB |
Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft ohne engere persönliche Bindung zählen nach überwiegender Auffassung nicht zu den Personen, die den Vertrag allein fortführen. Hat ein WG-Mitglied mitunterschrieben, rücken an die Stelle des Verstorbenen grundsätzlich dessen Erben.
Angehörige im Haushalt übernehmen den Vertrag automatisch
Wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, muss nichts beantragen: Der Eintritt geschieht mit dem Todestag von selbst, zu den bisherigen Bedingungen und ohne neuen Vertrag. Wer die Wohnung nicht behalten möchte, kann gegenüber dem Vermieter erklären, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen. Diese Erklärungsfrist ist kurz und beginnt mit der Kenntnis vom Tod; die Einzelheiten regelt § 563 Abs. 3 BGB.
Der Vermieter kann eingetretene Angehörige nur ausnahmsweise kündigen, nämlich wenn in ihrer Person ein wichtiger Grund liegt. Was für Witwen, Witwer und Lebensgefährten im Einzelnen gilt, erklärt der Artikel Tod des Ehepartners.
Allein lebender Mieter: Die Erben werden Vertragspartner
Lebte der Mieter allein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Sie stehen dann rechtlich an seiner Stelle: Sie schulden die Miete, müssen die Wohnung am Ende räumen und die Schlüssel zurückgeben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind nur gemeinsam Mieter.
Wer das Erbe ausschlägt, wird auch nicht Mieter. Schlagen alle aus, erbt am Ende der Staat. Solange unklar ist, wer Erbe ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der den Nachlass verwaltet und für die unbekannten Erben handelt. Vorsicht: Wer noch überlegt, ob er ausschlägt, sollte sich vor Schritten wie der Kündigung oder dem Ausräumen der Wohnung beim Nachlassgericht erkundigen, ob das als Annahme des Erbes gewertet werden kann.
Das Sonderkündigungsrecht der Erben: ein Monat Zeit
Nach § 564 BGB dürfen die Erben das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Monatsfrist startet erst, wenn die Erben vom Tod wissen und auch davon, dass niemand eingetreten ist oder den Vertrag fortsetzt.
Die gesetzliche Frist entspricht der normalen Kündigungsfrist eines Mieters: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, endet der Vertrag mit Ablauf des übernächsten Monats. Wie man den genauen Termin bestimmt, zeigt der Artikel Kündigungsfrist berechnen.
Seinen eigentlichen Wert zeigt das Sonderkündigungsrecht bei einem befristeten Mietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht: Beides steht der Kündigung nach § 564 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Ist der Monat verstrichen, bleibt den Erben bei einem unbefristeten Vertrag die ordentliche Kündigung mit der üblichen Frist von drei Monaten (§ 573c BGB). Bei einer Befristung sitzen sie dagegen in der Regel bis zum vereinbarten Ende fest – mehr dazu unter befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen.
So kündigen Erben den Mietvertrag wirksam
- Den Vermieter oder die Hausverwaltung über den Tod informieren und eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen.
- Klären, wer Erbe ist, und die Erbenstellung belegen, etwa mit einem Erbschein oder einem eröffneten notariellen Testament.
- Die Kündigung schriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben lassen; bei einer Erbengemeinschaft unterschreiben alle Erben oder ein Bevollmächtigter mit Vollmacht im Original (§ 568 BGB).
- Im Schreiben ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB hinweisen und den Todestag nennen.
- Das Schreiben so zustellen, dass der Zugang beweisbar ist, zum Beispiel durch Übergabe vor Zeugen oder per Bote.
Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht genügt nicht. Wer bei mehreren Erben unterschreiben muss, klärt der Beitrag Wer muss die Kündigung unterschreiben?. Eine fertige Vorlage mit allen Angaben enthält das Muster für die Kündigung nach einem Todesfall.
Beispiel: Die Tochter kündigt als Alleinerbin
Beispiel
Kündigung nach § 564 BGB
Ein Mieter, der allein lebte, stirbt am Montag, 20. Juli 2026. Seine Tochter ist Alleinerbin und erfährt noch am selben Tag davon. Da niemand eintritt, läuft ihre Monatsfrist bis zum 20. August 2026. Ihre Kündigung geht dem Vermieter am Montag, 3. August 2026, zu, also innerhalb der ersten drei Werktage des Monats. Das Mietverhältnis endet am 31. Oktober 2026. Bis dahin ist die Miete von 720 € monatlich aus dem Nachlass zu zahlen, für August bis Oktober zusammen 2.160 €. Wäre die Kündigung erst am 10. August 2026 angekommen, wäre sie noch rechtzeitig innerhalb des Monats gewesen, der Vertrag hätte aber erst am 30. November 2026 geendet.
Welche Rechte hat der Vermieter nach dem Tod des Mieters?
Auch der Vermieter kann gegenüber den Erben innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem er vom Tod und vom fehlenden Eintritt erfahren hat. Anders als bei einer gewöhnlichen Kündigung nach § 573 BGB braucht er dafür gegenüber den Erben grundsätzlich keinen Grund wie Eigenbedarf. Lässt er den Monat verstreichen, gelten wieder die allgemeinen Regeln mit berechtigtem Interesse und den je nach Mietdauer längeren Fristen.
Sind die Erben unbekannt, kann der Vermieter beim Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen lassen und diesem gegenüber kündigen. Die Wohnung eigenmächtig auszuräumen, ist auch nach einem Todesfall nicht erlaubt: Ohne Einigung mit den Erben oder ein gerichtliches Räumungsurteil darf der Vermieter die Sachen des Verstorbenen nicht entfernen.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter die Kündigung der Erben annehmen oder bestätigen?
Nein. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wird mit dem Zugang beim Vermieter wirksam, sofern Form und Frist stimmen. Eine Bestätigung ist nicht nötig, als Nachweis für den Termin aber hilfreich.
Dürfen Erben den Mietvertrag behalten und selbst einziehen?
Grundsätzlich ja, denn als Erben sind sie Mieter geworden und dürfen die Wohnung nutzen. Allerdings kann auch der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und vom fehlenden Eintritt mit der gesetzlichen Frist kündigen. Sicherheit bringt erst eine Absprache mit ihm.
Was passiert mit der Mietkaution nach dem Tod des Mieters?
Endet das Mietverhältnis, zahlt der Vermieter die Kaution nach der Abrechnung an die Erben aus. Er darf einen angemessenen Teil zurückbehalten, solange eine Nachzahlung aus der ausstehenden Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist.
Bleibt eine Kündigung wirksam, die der Mieter noch selbst abgeschickt hat?
Ja. Ist die Kündigung dem Vermieter noch zu Lebzeiten zugegangen, endet das Mietverhältnis zum darin genannten Termin. Die Erben müssen dann nicht erneut kündigen, sondern nur die Wohnung fristgerecht räumen und übergeben.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen