Wer muss die Kündigung unterschreiben? (Ehepaar, WG, Erben)
Kurz gesagt
Eine Kündigung des Mietvertrags muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 Abs. 1 BGB). Unterschreiben müssen grundsätzlich alle Personen, die im Mietvertrag als Mieter oder Vermieter stehen – bei einem Ehepaar also beide, bei einer WG mit gemeinsamem Vertrag alle Mitbewohner. Fehlt eine Unterschrift, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
Die Grundregel: Wer im Vertrag steht, muss unterschreiben
Das Gesetz verlangt für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Schriftform bedeutet: ein Schreiben auf Papier, das der Erklärende eigenhändig mit seinem Namen unterschreibt. Eine E-Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Fax erfüllen diese Form nicht, ebenso wenig eine eingescannte Unterschrift. Warum das so ist, erklärt der Artikel Kündigung per E-Mail.
Ein Mietvertrag mit mehreren Mietern oder mehreren Vermietern ist ein einheitliches Vertragsverhältnis. Es kann deshalb grundsätzlich nur von allen gemeinsam und gegenüber allen gemeinsam gekündigt werden. Entscheidend ist nicht, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, sondern wer den Vertrag als Partei abgeschlossen hat.
Muss der Vermieter die Kündigung unterschreiben?
Ja. Die Schriftform gilt für beide Seiten. Kündigt der Vermieter, muss sein Schreiben ebenfalls eigenhändig unterschrieben sein. Gibt es mehrere Vermieter – etwa ein Ehepaar, eine Erbengemeinschaft oder mehrere Miteigentümer –, müssen grundsätzlich alle unterschreiben oder sich wirksam vertreten lassen. Eine Kündigung, die nur ein Miteigentümer unterschreibt, ist angreifbar.
Mieter, die eine Kündigung erhalten, sollten deshalb zuerst prüfen, ob alle Vermieter aus dem Mietvertrag unterschrieben haben oder eine Vollmacht beiliegt. Welche weiteren Punkte zu prüfen sind, zeigt der Artikel Kündigung vom Vermieter erhalten.
Ehepaar oder Paar: Beide Unterschriften sind nötig
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, sind beide Mieter. Die Kündigung muss dann von beiden unterschrieben sein. Kündigt nur einer, bleibt der Vertrag für beide bestehen. Das gilt auch nach einer Trennung: Ein Partner kann nicht allein aus dem gemeinsamen Vertrag aussteigen. Er braucht die Mitwirkung des anderen oder eine Vereinbarung mit dem Vermieter. Wege dafür beschreibt der Artikel Trennung und gemeinsamer Mietvertrag.
Steht nur ein Partner im Vertrag, ist nur dieser Mieter. Er kündigt allein, auch wenn der andere mit eingezogen ist. Umgekehrt muss ein Vermieter gegenüber beiden Mietern kündigen, wenn beide im Vertrag stehen – das Schreiben sollte an beide adressiert sein.
WG-Mietvertrag kündigen: Es kommt auf die Vertragsform an
Bei Wohngemeinschaften gibt es verschiedene Vertragsmodelle. Wer unterschreiben muss und ob ein Einzelner allein kündigen kann, hängt davon ab, welches Modell vereinbart ist.
| WG-Modell | Wer kündigt? | Folge |
|---|---|---|
| Alle Bewohner stehen gemeinsam im Mietvertrag | Alle Mitbewohner gemeinsam | Ein Einzelner kann nicht allein kündigen; Ein- und Auszüge nur mit Zustimmung des Vermieters |
| Ein Hauptmieter, die anderen sind Untermieter | Der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter | Untermieter kündigen ihren Untermietvertrag beim Hauptmieter |
| Jeder Bewohner hat einen eigenen Vertrag über sein Zimmer | Jeder für sich | Jeder Einzelvertrag endet unabhängig von den anderen |
Beim gemeinsamen Vertrag muss die Kündigung des ganzen Mietverhältnisses von allen Mitbewohnern unterschrieben sein. Will nur eine Person ausziehen, ist das keine Kündigung, sondern ein Mieterwechsel. Dafür braucht es eine Vereinbarung mit dem Vermieter, manchmal enthält der Vertrag dazu schon eine WG-Klausel. Einen gesetzlichen Anspruch auf Austausch einzelner Mieter gibt es grundsätzlich nicht.
Erben: Wer kündigt nach dem Tod des Mieters?
Stirbt ein Mieter, treten zuerst Ehegatten, Lebenspartner oder andere Haushaltsangehörige in den Vertrag ein (§ 563 BGB). Gibt es niemanden, der eintritt oder fortsetzt, geht der Vertrag auf die Erben über (§ 564 BGB). Erben und Vermieter können dann außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen – innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und davon erfahren haben, dass niemand eintritt.
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Kündigung sollte dann von allen Erben unterschrieben sein oder von einem Erben, der eine Vollmacht der übrigen beifügt. Ein Erbschein oder eine Kopie des Testaments hilft, die Erbenstellung gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Wie ein solches Schreiben aufgebaut ist, zeigt das Muster für die Kündigung nach einem Todesfall.
Kündigen mit Vollmacht: Betreuer, Angehörige, Hausverwaltung
Eine Kündigung muss nicht zwingend persönlich unterschrieben werden. Ein Bevollmächtigter kann sie im Namen des Mieters oder Vermieters unterschreiben – etwa ein Angehöriger mit Vorsorgevollmacht, ein gerichtlich bestellter Betreuer oder die Hausverwaltung für den Vermieter. Der Bevollmächtigte unterschreibt dann selbst eigenhändig und macht deutlich, in wessen Namen er handelt.
Betreuer brauchen für die Kündigung einer Wohnung, in der der Betreute lebt, in der Regel zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das betrifft häufig den Umzug in ein Heim – mehr dazu im Artikel Mietwohnung kündigen wegen Umzug ins Pflegeheim.
Beispiel: Eine Unterschrift fehlt
Beispiel
Kündigung durch ein Paar
Anna und Ben haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Anna schickt die Kündigung, die nur sie unterschrieben hat, am 2. November 2026 an den Vermieter. Die Kündigung ist unwirksam, weil Bens Unterschrift fehlt. Merken die beiden den Fehler erst Mitte November, müssen sie neu kündigen. Geht das neue, von beiden unterschriebene Schreiben erst im Dezember zu, verschiebt sich das Mietende um mindestens einen Monat – und damit auch die Mietzahlung.
Wann die Kündigung spätestens ankommen muss, damit sie zum gewünschten Termin wirkt, erklärt der Artikel Kündigungsfrist berechnen.
Checkliste: So ist die Unterschrift wirksam
- Im Mietvertrag nachsehen, wer als Mieter und wer als Vermieter eingetragen ist.
- Die Kündigung an alle Vertragspartner der Gegenseite adressieren.
- Das Schreiben ausdrucken und von allen eigenen Vertragspartnern eigenhändig unterschreiben lassen.
- Bei Vertretung die Originalvollmacht beilegen und im Schreiben angeben, in wessen Namen unterschrieben wird.
- Das Original nachweisbar zustellen und eine Kopie behalten.
Häufige Fragen
Reicht eine digitale oder eingescannte Unterschrift?
Nein. Die gesetzliche Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf dem Original. Ein Scan, ein Foto oder eine E-Mail mit eingefügter Unterschrift genügen nicht.
Kann ein Mitbewohner allein aus dem WG-Mietvertrag aussteigen?
Stehen alle Bewohner gemeinsam im Vertrag, grundsätzlich nicht durch eine eigene Kündigung. Er braucht die Zustimmung des Vermieters und in der Regel auch der übrigen Mitbewohner, etwa über einen Nachtrag zum Mietvertrag, der einen Nachfolger aufnimmt.
Muss die Kündigung an beide Mieter adressiert sein?
Kündigt der Vermieter, muss die Kündigung grundsätzlich allen Mietern aus dem Vertrag zugehen. Sicher ist ein Schreiben, das alle Mieter namentlich nennt. Ob die Kündigung angekommen ist, muss im Streit der Absender beweisen.
Muss der Vermieter die Kündigung des Mieters gegenzeichnen?
Nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wird mit dem Zugang wirksam, ohne dass die andere Seite zustimmen oder unterschreiben muss. Ob der Vermieter sie bestätigen muss, erklärt der Artikel über die Kündigungsbestätigung.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen