Kündigungsfrist berechnen: Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein?

Kündigung & Eigenbedarf · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Die Kündigung des Mieters muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen; das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Wer zum 31. Dezember 2026 ausziehen will, muss also bis Montag, 5. Oktober 2026, zustellen. Kommt die Kündigung später an, etwa Mitte Oktober, endet der Vertrag erst einen Monat später.

So wird gerechnet: dritter Werktag, übernächster Monat

Die Formel für die ordentliche Kündigung durch den Mieter steht in § 573c Abs. 1 BGB: Zugang spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats, Ende mit Ablauf des übernächsten Monats. Der Zugangsmonat wird voll mitgezählt, obwohl er schon begonnen hat. Genau darin liegt der kleine Vorteil für alle, die früh im Monat kündigen.

  1. Das Datum bestimmen, an dem die Kündigung tatsächlich beim Vermieter ankommt – nicht das Datum des Schreibens oder des Versands.
  2. Die Werktage dieses Monats im Kalender abzählen. Fällt der Zugang auf den ersten, zweiten oder dritten Werktag, ist die Kündigung für diesen Monat rechtzeitig.
  3. Zum Zugangsmonat zwei Monate hinzurechnen. Das Mietverhältnis endet am letzten Tag dieses Monats.
  4. Kommt die Kündigung erst nach dem dritten Werktag an, gilt der Folgemonat als Zugangsmonat, und das Ende verschiebt sich um einen Monat.

Kurz gesagt: Zugang bis zum dritten Werktag im März bedeutet Mietende am 31. Mai. Zugang am vierten Werktag im März bedeutet Mietende am 30. Juni.

Welche Tage als Werktage zählen – und die Frage nach dem Samstag

Werktage sind grundsätzlich alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Fällt der Monatsanfang auf einen Sonntag oder Feiertag, rückt der dritte Werktag entsprechend nach hinten. Einige Feiertage gelten nur in einzelnen Bundesländern, sodass sich der Stichtag regional unterscheiden kann.

Unsicher ist der Samstag. Bei der Mietzahlung zählt er nach der Rechtsprechung des BGH nicht als Werktag. Für die Kündigung sollten Mieter daraus keinen Aufschub ableiten: Wer den Samstag als Werktag mitzählt, kommt auf den früheren Stichtag und ist damit in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Stichtage bis September 2027: Die Tabelle statt Rechner

Die Übersicht ersetzt einen Kündigungsrechner. Sie nennt für jeden Monat den letzten Tag, an dem die Kündigung beim Vermieter sein muss, und das daraus folgende Mietende. Samstage sind als Werktage mitgezählt, berücksichtigt sind nur bundesweite Feiertage.

Kündigung spätestens beim VermieterMietverhältnis endet amBesonderheit
Mo, 05.10.202631.12.20263. Oktober ist Feiertag
Mi, 04.11.202631.01.20271. November ist ein Sonntag
Do, 03.12.202628.02.2027–
Di, 05.01.202731.03.2027Neujahr ist Feiertag, Samstag, 2. Januar, mitgezählt
Mi, 03.02.202730.04.2027–
Mi, 03.03.202731.05.2027–
Sa, 03.04.202730.06.2027Stichtag ist ein Samstag – besser bis Freitag, 2. April
Mi, 05.05.202731.07.20271. Mai ist Feiertag
Do, 03.06.202731.08.2027–
Sa, 03.07.202730.09.2027Stichtag ist ein Samstag – besser bis Freitag, 2. Juli
Mi, 04.08.202731.10.20271. August ist ein Sonntag
Fr, 03.09.202730.11.2027–

Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Poststempel

Zugegangen ist eine Kündigung, sobald sie so in den Bereich des Vermieters gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann – etwa durch Einwurf in seinen Briefkasten. Ob er den Umschlag tatsächlich öffnet, spielt keine Rolle. Ein Einwurf spät am Abend gilt in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen.

Für die Planung heißt das: Postlaufzeiten einrechnen und nicht auf den letzten Tag setzen. Ein Übergabe-Einschreiben, das der Vermieter erst Tage später bei der Post abholt, kann den Stichtag verpassen. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax wahrt die Frist überhaupt nicht, weil sie die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt. Wie ein wirksames Schreiben aussieht und wer es unterschreiben muss, beschreibt der Artikel Mietvertrag kündigen als Mieter.

Kündigung Mitte des Monats: Was dann gilt

Eine ordentliche Kündigung wirkt immer zum Ende eines Kalendermonats. Ein Mietende zum 15. sieht das Gesetz nicht vor – auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis selbst in der Monatsmitte begonnen hat. Wer mitten im Monat kündigt, verliert deshalb Zeit: Die Kündigung wird behandelt, als wäre sie im Folgemonat eingegangen.

Daraus folgt ein praktischer Punkt: Ist der dritte Werktag verstrichen, bringt Eile bis zum Monatsende nichts mehr. Das Ergebnis bleibt gleich, solange die Kündigung bis zum dritten Werktag des Folgemonats ankommt. Ein Enddatum mitten im Monat lässt sich nur mit Zustimmung des Vermieters erreichen, etwa über einen Aufhebungsvertrag.

Beispiel

Zugang am 15. Oktober 2026

Ein Mieter lässt seine Kündigung am Donnerstag, 15. Oktober 2026, von einem Boten in den Briefkasten des Vermieters werfen. Der dritte Werktag im Oktober war der 5. Oktober. Die Kündigung zählt deshalb für November, und das Mietverhältnis endet am 31. Januar 2027 statt am 31. Dezember 2026. Bei einer Miete von 780 € kostet die Verspätung einen zusätzlichen Monat, also 780 €. Wäre die Kündigung erst am Mittwoch, 4. November 2026, angekommen, hätte sich am Ergebnis nichts geändert.

Beispiel mit Feiertag und Wochenende: Auszug zum 31. März 2027

Beispiel

Stichtag im Januar 2027

Eine Mieterin will zum 31. März 2027 ausziehen. Ihre Kündigung muss dafür spätestens am dritten Werktag im Januar 2027 ankommen. Der 1. Januar ist Feiertag, der 3. Januar ein Sonntag. Zählt man Samstag, den 2. Januar, mit, ist Dienstag, der 5. Januar, der dritte Werktag. Ohne Samstag wäre es der 6. Januar – in Ländern, in denen dieser Tag ein Feiertag ist, sogar der 7. Januar. Verlassen kann sie sich nur auf den frühesten Termin: Die Kündigung sollte spätestens am 5. Januar vorliegen, besser schon vor den Feiertagen im Dezember.

Andere Kündigungen folgen anderen Regeln

Die Rechnung oben gilt für die ordentliche Kündigung durch den Mieter. Für Vermieter wächst die Frist mit der Wohndauer; Einzelheiten stehen im Artikel Kündigungsfrist des Vermieters. Nach einem Mieterhöhungsverlangen hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Weitere Fälle erklärt der Artikel Sonderkündigungsrecht.

Stirbt der Mieter und tritt niemand in den Vertrag ein, können die Erben innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und vom fehlenden Eintritt erfahren haben, mit gesetzlicher Frist kündigen; dafür gibt es ein Muster für Angehörige. Eine fristlose Kündigung durch den Mieter aus wichtigem Grund beendet das Mietverhältnis dagegen ohne Frist. Ein Umzug ins Pflegeheim begründet grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht; dort gilt die normale Rechnung.

Häufige Fragen

Gibt es einen Rechner für die Kündigungsfrist der Wohnung?

Online-Rechner wenden dieselbe Formel an: Zugangsmonat plus zwei Monate, Ende zum Monatsletzten, sofern die Kündigung bis zum dritten Werktag ankommt. Entscheidend ist, dass das echte Zugangsdatum eingegeben wird und der Rechner Samstage und Feiertage vorsichtig behandelt. Die Tabelle oben liefert die sicheren Stichtage auch ohne Rechner.

Darf ich schon mehrere Monate im Voraus kündigen?

Grundsätzlich ja, denn die gesetzliche Frist ist eine Mindestfrist. Wer etwa im Juli zum 31. Dezember kündigt, sollte den gewünschten Termin eindeutig nennen. Das Mietverhältnis endet dann zu diesem späteren Datum.

Ändert eine längere Frist im Mietvertrag die Berechnung?

Nein. Eine Klausel, die den Mieter länger als drei Monate an die Wohnung bindet, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam, und gerechnet wird mit der gesetzlichen Frist. Anders ist es bei einer vereinbarten kürzeren Frist: Sie gilt, weil sie den Mieter besserstellt.

Was ist, wenn der Vermieter den Brief nicht annimmt?

Eine Annahme oder Zustimmung ist für den Zugang nicht nötig. Ein Brief im Briefkasten ist zugegangen, auch wenn der Vermieter ihn ungeöffnet liegen lässt. Verweigert er bei einer persönlichen Übergabe grundlos die Annahme, kann die Kündigung trotzdem als zugegangen gelten; ein Zeuge ist dann besonders wichtig.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen