Trennung: Wie kommt ein Partner aus dem gemeinsamen Mietvertrag?
Kurz gesagt
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, kann keiner allein kündigen oder allein aus dem Vertrag aussteigen. Ein Partner scheidet nur aus, wenn alle zustimmen – Vermieter, der ausziehende und der bleibende Partner – meist per Aufhebungs- oder Änderungsvertrag. Die Trennung allein ist für den Vermieter kein Kündigungsgrund.
Wer steht im Mietvertrag? Davon hängt alles ab
Bei einer Trennung ist die erste Frage: Wer hat den Mietvertrag unterschrieben? Die Antwort entscheidet, wer kündigen kann, wer für die Miete haftet und wer in der Wohnung bleiben darf. Ob das Paar verheiratet ist oder nicht, spielt für den Mietvertrag selbst zunächst keine Rolle.
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Beide Partner sind Mieter | Beide haften für die gesamte Miete. Kündigen oder ausscheiden geht nur gemeinsam oder mit Zustimmung aller. |
| Nur der Ausziehende ist Mieter | Er kann allein kündigen. Der bleibende Partner hat gegenüber dem Vermieter kein eigenes Wohnrecht. |
| Nur der Bleibende ist Mieter | Der ausziehende Partner hat mit dem Vertrag nichts zu tun und kann einfach gehen. |
Warum ein Partner nicht allein kündigen kann
Sind beide Partner Mieter, bilden sie gegenüber dem Vermieter eine Einheit. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn alle Mieter sie schriftlich und eigenhändig unterschreiben (§ 568 BGB). Kündigt nur einer, ist die Kündigung unwirksam – er bleibt Mieter und haftet weiter für die volle Miete, auch wenn er längst ausgezogen ist. Wer genau unterschreiben muss, erklärt der Artikel Wer muss die Kündigung unterschreiben?.
Wollen beide die Wohnung aufgeben, ist die Lösung einfach: Sie kündigen gemeinsam mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 573c BGB). Bis wann das Schreiben beim Vermieter sein muss, zeigt der Artikel Kündigungsfrist berechnen. Unter getrennten Partnern kann sich ein Anspruch ergeben, dass der eine an einer gemeinsamen Kündigung mitwirkt; das betrifft aber nur das Verhältnis der beiden untereinander, nicht den Vermieter.
Aufhebungsvertrag für eine Partei: So scheidet ein Partner aus
Soll ein Partner bleiben und der andere aus dem Vertrag entlassen werden, braucht es eine Vereinbarung aller drei Beteiligten. Rechtlich ist das eine Vertragsänderung: Der Mietvertrag läuft mit dem bleibenden Partner weiter, der ausziehende scheidet zu einem bestimmten Datum aus. Häufig wird dafür der Begriff „Aufhebungsvertrag für eine Partei“ verwendet.
- Die Partner einigen sich untereinander, wer bleibt und ab wann der andere nicht mehr haftet.
- Der bleibende Partner klärt, ob er die Miete allein tragen kann, und legt dem Vermieter bei Bedarf Einkommensnachweise vor.
- Beide wenden sich gemeinsam an den Vermieter und bitten um Entlassung des ausziehenden Partners.
- Alle drei unterschreiben eine schriftliche Vereinbarung mit Datum des Ausscheidens, Regelung zur Kaution und zur laufenden Nebenkostenabrechnung.
- Der ausziehende Partner meldet sich um und bewahrt ein Exemplar der Vereinbarung auf.
Einen vollständigen Aufhebungsvertrag für die ganze Wohnung zeigt das Muster zum Aufhebungsvertrag. Für das Ausscheiden nur eines Partners wird es entsprechend angepasst: Der Vertrag endet nicht, sondern wird mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt.
Muss der Vermieter zustimmen?
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Mitmieter aus dem Vertrag zu entlassen. Für ihn bedeutet das, einen Schuldner zu verlieren. Er wird deshalb prüfen, ob der bleibende Partner die Miete allein zahlen kann, und dafür gegebenenfalls eine Selbstauskunft oder Bonitätsnachweise verlangen. Ob er dazu selbst eine Schufa-Auskunft einholen darf, klärt der Artikel Schufa-Auskunft durch den Vermieter.
Lehnt der Vermieter ab, bleiben beide Partner Mieter. Dann bleibt nur die gemeinsame Kündigung oder eine interne Absprache: Der bleibende Partner zahlt die Miete allein und stellt den anderen im Innenverhältnis von Forderungen frei. Gegenüber dem Vermieter haftet der Ausgezogene trotzdem weiter.
Kann der Vermieter bei einer Trennung kündigen?
Die Trennung selbst ist kein Kündigungsgrund. Eine ordentliche Kündigung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, etwa eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung oder Eigenbedarf (§ 573 BGB). Dass ein Partner auszieht, gehört nicht dazu.
Problematisch wird es, wenn die Miete nach der Trennung nicht mehr vollständig bezahlt wird. Gerät der bleibende Partner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug, kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 BGB). Ab wann das genau gilt, erklärt der Artikel Kündigung wegen Mietrückstand. Wer eine Kündigung erhalten hat, findet Hinweise im Artikel Kündigung vom Vermieter erhalten: Was jetzt?.
Beispiel: Was passiert, wenn niemand etwas regelt?
Beispiel
Auszug ohne Vereinbarung
Ein Paar mietet gemeinsam eine Wohnung für 1.200 € im Monat. Nach der Trennung zieht Partner A aus und zahlt nichts mehr, Partner B überweist nur noch 600 €. Nach zwei Monaten fehlen 2 × 600 € = 1.200 €, also mehr als eine Monatsmiete. Der Vermieter kann beide Partner auf den gesamten Rückstand in Anspruch nehmen und fristlos kündigen. Hätten beide mit dem Vermieter vereinbart, dass A ausscheidet und B die Wohnung allein weiterführt, wäre A aus der Haftung für künftige Mieten heraus. (Zahlen frei gewählt.)
Ehepaare, Kaution und Versicherung
Bei Ehepaaren kann im Rahmen einer Scheidung auch das Familiengericht darüber entscheiden, wer die Ehewohnung künftig nutzt und wer den Mietvertrag fortführt. Das ist ein eigenes familienrechtliches Verfahren; hier hilft eine familienrechtliche Beratung.
Die Kaution steht gegenüber dem Vermieter beiden Mietern gemeinsam zu. Scheidet ein Partner aus, sollten die beiden untereinander regeln, wer welchen Anteil erhält oder ob der Bleibende den Anteil des anderen auszahlt. Auch Verträge wie eine Hausratversicherung sollten angepasst werden, wenn ein Partner auszieht – was Mieter hier beachten sollten, steht im Artikel Hausrat- und Haftpflichtversicherung für Mieter.
Häufige Fragen
Kann ich als Mitmieter ausziehen und einfach nicht mehr zahlen?
Nein. Solange Sie im Mietvertrag stehen, haften Sie gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete, auch nach dem Auszug. Erst eine gemeinsame Kündigung oder eine Vereinbarung mit dem Vermieter beendet diese Haftung.
Darf der bleibende Partner einen neuen Mitbewohner aufnehmen?
Für die Aufnahme eines neuen Partners oder Untermieters braucht der Mieter grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Bei einem berechtigten Interesse, das nach Vertragsschluss entstanden ist, kann er diese Erlaubnis für einen Teil der Wohnung verlangen (§ 553 BGB).
Was gilt, wenn ein befristeter Mietvertrag oder ein Kündigungsverzicht besteht?
Dann ist eine ordentliche Kündigung für die Dauer der Bindung ausgeschlossen, auch gemeinsam. Ein Ausstieg ist dann meist nur per Aufhebungsvertrag oder mit einem Nachmieter möglich. Mehr dazu im Artikel über den befristeten Mietvertrag.
Wer bekommt die Wohnung, wenn sich die Partner nicht einigen?
Gegenüber dem Vermieter sind beide gleichberechtigte Mieter. Einigen sie sich nicht, bleibt zunächst alles beim Alten. Bei Ehepaaren kann das Familiengericht eine Entscheidung über die Ehewohnung treffen, bei unverheirateten Paaren hilft oft nur eine gemeinsame Kündigung.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen