Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel: Was gilt?
Kurz gesagt
Ein Eigentümerwechsel ist kein Grund für eine Mieterhöhung. Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein (§ 566 BGB) und darf die Miete nur unter denselben Voraussetzungen erhöhen wie der Vorbesitzer. Wartefristen und Kappungsgrenze laufen einfach weiter; Erhöhungen des früheren Vermieters zählen voll mit.
Kauf bricht nicht Miete: Der Vertrag bleibt, wie er ist
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, übernimmt der neue Eigentümer den Mietvertrag so, wie er besteht. Das regelt § 566 BGB, bekannt als Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der Mieter muss keinen neuen Vertrag unterschreiben, und der Käufer kann die Konditionen nicht einseitig ändern.
Für die Miete heißt das: Die vereinbarte Höhe gilt weiter. Staffeln, Indexklauseln, Nebenkostenregelungen und Absprachen des früheren Vermieters binden auch den Käufer. Was der Verkauf sonst für den Mietvertrag bedeutet, erklärt der Artikel Wohnung verkauft: Gilt mein Mietvertrag weiter?.
Ab wann der neue Eigentümer die Miete erhöhen darf
Vermieter wird der Käufer erst, wenn er Eigentümer geworden ist – in der Regel mit der Eintragung im Grundbuch, nicht schon mit dem notariellen Kaufvertrag oder der Schlüsselübergabe. Bis dahin bleibt der Verkäufer Vermieter. Eine Mieterhöhung kann in dieser Zeit grundsätzlich nur er aussprechen oder jemand, den er dazu wirksam bevollmächtigt hat.
Mieter sollten deshalb bei einem Schreiben des neuen Eigentümers prüfen, ob er bereits als Eigentümer eingetragen ist oder eine Vollmacht des bisherigen Vermieters vorlegt. Eine schriftliche Mitteilung über den Eigentumswechsel, am besten von beiden Seiten, schafft Klarheit – auch darüber, an wen die Miete ab wann zu zahlen ist.
Die Fristen laufen weiter und beginnen nicht neu
Der Eigentümerwechsel setzt keine Uhr zurück – weder zulasten noch zugunsten des Mieters. Für eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB gilt:
- Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, wenn die Erhöhung wirksam werden soll.
- Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden – auch wenn diese noch vom Verkäufer stammt.
- Für die Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit Landesverordnung 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB), zählen die Erhöhungen des Vorbesitzers voll mit.
- Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen bleiben bei der 15-Monats-Frist außer Betracht.
Umgekehrt muss ein neuer Eigentümer auch nicht erst ein Jahr abwarten, wenn die Miete schon lange unverändert ist. Hat der Verkäufer die Miete seit Jahren nicht angepasst, kann der Käufer nach der Eintragung grundsätzlich sofort ein Mieterhöhungsverlangen stellen.
Beispiel: Erhöhung kurz nach dem Kauf
Beispiel
Der Vorbesitzer hat bereits erhöht
Die Nettokaltmiete betrug im Mai 2024 600 €. Der frühere Vermieter hat sie zum 1. Februar 2026 auf 660 € erhöht, also um 10 %. Im Juli 2026 wird der Käufer als Eigentümer eingetragen. Er darf das nächste Verlangen frühestens im Februar 2027 stellen. Geht es dem Mieter im Februar 2027 zu, gilt die neue Miete ab dem 1. Mai 2027 – dann ist die Miete 15 Monate unverändert. Maßgeblich für die Kappungsgrenze ist die Miete drei Jahre vorher, also 600 €. Bei 20 % darf die Miete höchstens auf 720 € steigen, der Käufer kann also nur noch 60 € mehr verlangen. Gilt in der Gemeinde die Grenze von 15 %, liegt die Obergrenze bei 690 € – möglich sind dann nur noch 30 €.
Staffelmiete, Indexmiete und Modernisierung nach dem Verkauf
Eine vereinbarte Staffelmiete läuft beim neuen Eigentümer unverändert weiter. Er kassiert die noch ausstehenden Staffeln, darf aber während der Laufzeit keine zusätzliche Erhöhung auf die Vergleichsmiete verlangen (§ 557a BGB). Was nach der letzten Staffel gilt, erklärt Staffelmiete läuft aus.
Bei einer Indexmiete kann der Käufer die Anpassung an den Verbraucherpreisindex verlangen, sobald die Miete ein Jahr unverändert ist (§ 557b BGB). Maßgeblich ist auch hier die letzte Änderung, egal wer sie vorgenommen hat.
Viele Käufer planen nach dem Erwerb eine Modernisierung. Dann darf die Miete um 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich steigen, begrenzt auf 3 € je m² innerhalb von sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 € je m² auf 2 € je m² (§ 559 BGB). Die Maßnahme muss vorher angekündigt werden. Details im Artikel Mieterhöhung nach Modernisierung.
Kaution, Nebenkosten und Kündigung beim Eigentümerwechsel
- Kaution: Der Käufer haftet für die Rückzahlung. Kann der Mieter vom Käufer nichts erlangen, bleibt der frühere Vermieter verpflichtet (§ 566a BGB).
- Betriebskosten: Wer abrechnet, hängt vom Abrechnungszeitraum und vom Zeitpunkt des Wechsels ab. Mieter sollten sich die Zuständigkeit schriftlich bestätigen lassen.
- Kündigung: Ein Verkauf ist kein Kündigungsgrund. Will der Käufer selbst einziehen, gelten die Regeln zum Eigenbedarf, bei umgewandelten Eigentumswohnungen zusätzlich eine Sperrfrist (§ 577a BGB). Mehr dazu unter Eigenbedarf nach dem Wohnungskauf.
Checkliste: Mieterhöhung des neuen Eigentümers prüfen
- Klären, ob der Absender bereits Eigentümer ist oder eine Vollmacht des bisherigen Vermieters vorlegt.
- Datum der letzten Mieterhöhung heraussuchen, auch wenn sie vom früheren Vermieter stammt.
- Prüfen, ob Jahressperre und 15-Monats-Frist eingehalten sind.
- Die Kappungsgrenze anhand der Miete von vor drei Jahren nachrechnen.
- Die Begründung kontrollieren, etwa den Mietspiegel oder die Vergleichswohnungen.
Die allgemeinen Voraussetzungen erklärt der Artikel Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Welche Wege zur Mieterhöhung es insgesamt gibt, zeigt Mieterhöhung. Für Vermieter, die das Schreiben aufsetzen, gibt es ein Muster für das Mieterhöhungsverlangen.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter einen neuen Mietvertrag mit dem Käufer unterschreiben?
Nein. Der bisherige Vertrag gilt mit dem Käufer weiter (§ 566 BGB). Ein neuer Vertrag ist nicht nötig. Unterschreibt der Mieter trotzdem einen neuen Vertrag, sollte er genau prüfen, ob sich dadurch Miete oder Rechte verschlechtern.
Darf der Käufer die Miete sofort auf das Niveau von Neuvermietungen anheben?
Nein. Im laufenden Mietverhältnis ist die ortsübliche Vergleichsmiete die Obergrenze, zusätzlich gilt die Kappungsgrenze. Marktmieten bei Neuvermietung spielen dafür keine Rolle.
Was gilt, wenn ein Mieter kurz nach dem Verkauf eingezogen ist?
Dann gelten die normalen Wartefristen ab Mietbeginn: Das Verlangen darf frühestens ein Jahr danach kommen, die neue Miete frühestens nach 15 Monaten gelten. Einzelheiten stehen im Artikel Mieterhöhung nach dem Einzug.
Wem zahle ich die Miete, solange der Käufer noch nicht eingetragen ist?
Grundsätzlich weiter dem bisherigen Vermieter. Erst wenn der Mieter vom Eigentümerwechsel zuverlässig erfährt, etwa durch eine gemeinsame Mitteilung von Verkäufer und Käufer, zahlt er an den neuen Eigentümer. Im Zweifel sollte er sich die Kontoverbindung von beiden bestätigen lassen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen